Wenn ein Kind wegen Krankheit nicht am Unterricht teilnehmen kann, melden Sie dies bitte über folgendes Krankmeldungsformular:
Sollten Sie Unklarheiten haben, melden Sie sich alternativ über folgende E-Mail-Adresse bei der Verwaltung der DSTY: mitteilung@dsty.ac.jp
Bei einigen ansteckenden Krankheiten ist außerdem eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzuweisen. Bitte beachten Sie dazu unten stehender Punkt 5.5 der Schulordnung.
Treten bei Ihrem Kind wiederholt oder über einen längeren Zeitraum Symptome auf, die auf eine übertragbare Krankheit hindeuten können, soll Ihr Kind den Kindergarten oder die Schule nicht besuchen. So schützen Sie die Schüler/-innen und Mitarbeitenden der Schule und vermeiden weitere krankheitsbedingte Unterrichtsausfälle.
Zur Wiederaufnahme des Kindes ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig:
> ärztliche Bescheinigung (nach Krankheit/Wiederaufnahme zum Unterricht)
Schulordnung Punkt 5.5:
Regelungen in Krankheitsfällen
Kinder, die an ansteckenden Krankheiten, wie z. B. Cholera, Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Meningitis, Mumps, Pocken, Kinderlähmung, Röteln, Windpocken, Scharlach, ansteckungsfähiger Tuberkulose der Atmungsorgane, Virushepatitis, Gelbsucht, Augen-, Haut-, Darmkrankheiten oder Verlausung erkrankt oder dessen verdächtigt sind, dürfen die Schule und ihre Einrichtungen wie Mensa, Schulbusse usw. nicht betreten, benutzen und an Veranstaltungen der Einrichtung nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes/des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Diese Regelung gilt auch für die Familie des betroffenen Kindes (insbesondere Geschwisterkinder), das Personal und sonstige Personen.
Zur Wiederaufnahme des Kindes ist eine ärztliche Bescheinigung des Arztes vorzulegen. Besucht das Kind wieder die Einrichtung ohne dass eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde, haften die Personensorgeberechtigten für die Folgen.
Punkt 5.5 der Schulordnung (Kinderkrankheiten):
Kinder, die an ansteckenden Krankheiten, wie z. B. Cholera, Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Meningitis, Mumps, Pocken, Kinderlähmung, Röteln, Windpocken, Scharlach, ansteckungsfähiger Tuberkulose der Atmungsorgane, Virushepatitis, Gelbsucht, Augen-, Haut-, Darmkrankheiten oder Verlausung erkrankt oder dessen verdächtigt sind, dürfen die Schule und ihre Einrichtungen wie Mensa, Schulbusse usw. nicht betreten, benutzen und an Veranstaltungen der Einrichtung nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes/des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
Diese Regelung gilt auch für die Familie des betroffenen Kindes (insbesondere Geschwisterkinder), das Personal und sonstige Personen.
Zur Wiederaufnahme des Kindes ist eine ärztliche Bescheinigung des Arztes (Abwesenheit/Wiederaufnahme zum Unterricht) vorzulegen. Besucht das Kind wieder die Einrichtung ohne dass eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde, haften die Personensorgeberechtigten für die Folgen.
Die ärztliche Kontrolle nach einem Lausbefall kann durch eine schriftliche Versicherung der Eltern ersetzt werden, dass sie die Läuse fachgerecht mit einem entsprechenden Mittel bekämpft haben. Der von der Schule hierzu bereitgestellte Vordruck ist nach erfolgreicher Behandlung zusammen mit dem Original-Beipackzettel des Mittels bei Rückkehr des Schülers zur Schule mitzubringen. Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber usw. dürfen die Kinder die Schule nicht besuchen.
Ergänzung zur Windpockenerkrankung
„In Gemeinschaftseinrichtungen Betreute, die an Windpocken erkrankt sind, dürfen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten“. Der Arzt entscheidet über die Wiederaufnahme in die pädagogische Betreuung bzw. in den Unterricht und bestätigt dies über ein schriftliches Attest. Geschwisterkinder müssen ebenfalls dem Kindergarten- oder Schulbetrieb fern bleiben, bis der Arzt einer Rückkehr zustimmt (ohne Erkrankung kein Attest notwendig). Gesunde Kinder, die die Krankheit kurz vor der Erkrankung des Geschwisterkindes durchlaufen haben, dürfen zum Kindergarten oder zur Schule gehen.