Rettungstaucher

Die Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Tauchen (APV-Tauchen) ist die Grundlage für eine einheitliche Gestaltung der Ausbildung im Tauchen durch die Gliederungen der Wasserwacht in den Landesverbänden des Deutschen Roten Kreuzes. Soweit in einzelnen Landesverbänden die Struktur der Wasserwacht noch nicht abgebildet wird, ist die APV-Tauchen entsprechend anzuwenden.

Ziel und Zweck

Die Wasserwacht setzt zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in erheblichem Umfang Signalmänner und Taucher ein. Um den besonderen Anforderungen an das Tauchen gerecht zu werden, bildet die Wasserwacht Signalmänner, Einsatztaucher der Stufe 1/Stufe 2 und Ausbilder Tauchen aus.

Die Ausbildung soll sicherstellen, dass

  • ein Signalmann der Wasserwacht

    • den Taucher bei seinen Aufgaben unterstützt,

    • die üblichen Gerätschaften des Tauchdienstes bedienen kann,

    • befähigt wird, bei einem Taucheinsatz den Taucher über eine Signalleine zu führen,

    • bei einem Tauchunfall adäquat Erste Hilfe leisten kann

  • ein Einsatztaucher der Stufe 1 und Stufe 2 der Wasserwacht

    • die zur Durchführung eines Unterwassereinsatzauftrages nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt,

    • Taucheinsätze zur Rettung, Hilfeleistung und Bergung im täglichen Dienst und in Katastrophenfällen durchführen und führen kann.

    • ein Ausbilder Tauchen der Wasserwacht

      • die in der DGUV Regel 105-002 geforderten theoretischen und praktischen Kenntnisse in Lehrgangsform an zukünftige Signalmänner, Einsatztaucher der Stufe 1 bzw. Stufe 2 und Ausbilder Tauchen vermittelt und diese prüft.

Die Aufgabenfelder im Tauchdienst regeln die entsprechenden Dienstvorschriften der Wasserwacht.

Zuständigkeiten

Der Bundesausschuss der Wasserwacht ist für die

  • Zielsetzung,

  • Inhalte,

  • Erarbeitung von Richtlinien verantwortlich. Er stellt sicher, dass Ausbildung und Prüfung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Die Landesverbände/Bezirksverbände/Kreisverbände sind für die

  • Führung einer Zentralkartei der von ihnen ausgestellten Befähigungszeugnisse,

  • Erstellung einer Durchführungsverordnung zur Regelung der im Rahmen dieser Vorschrift zulässigen Ergänzungen (nur im Bedarfsfall) verantwortlich.

Soweit landesrechtliche Regelungen zu beachten sind, gewährleisten die Landesverbände deren Einhaltung.

Ausbildung von Minderjährigen

Herausforderungen bei der Ausbildung Jugendlicher bestehen gerade vor dem Hintergrund, dass Jugendliche im Vergleich zu Erwachsenen grundsätzlich in geringerem Umfang leistungsfähig, und somit psychisch und physisch weniger belastbar sind. Des Weiteren sind sie im Gegensatz zu einem Erwachsenen nicht gleichermaßen in der Lage Gefahr in Extremsituationen abzuwehren.

Um Jugendliche zu schützen, dürfen Jugendliche gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen. Der Begriff Leistungsfähigkeit ist weitreichend zu verstehen, gemeint ist jede nur denkbare Überforderung. Der Jugendliche soll ausdrücklich auch vor nervlichen Belastungen wie zu viel Stress, zu viel Verantwortung und emotionaler Überbelastung geschützt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Überbelastung des Jugendlichen zu befürchten ist.

Die Anforderungen an Taucher werden in der DGUV Regel 105-002 spezifiziert. Danach dürfen als Taucher nur gesundheitlich geeignete Versicherte eingesetzt werden. Voraussetzung für die Durchführung eines Unterwasser-Einsatzauftrages ist die Vollendung des 18. Lebensjahres und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Taucher. Die Ausbildung kann bereits ab dem vollendeten 15. Lebensjahr begonnen werden. Ausgebildete Taucher bzw. Taucherinnen unter 18 Jahren dürfen nur an Übungen und Ausbildungen teilnehmen. Die Übungen und Ausbildungen für Personen unter 18 Jahren sind so zu gestalten, dass weder psychische noch physische Gefährdungen zu erwarten sind. Gemäß DGUV Regel 105-002 dürfen als Signalmann nur gesundheitlich geeignete Versicherte eingesetzt werden. Die Ausbildung kann bereits ab dem vollendeten 15. Lebensjahr begonnen werden. Ein ausgebildeter Signalmann unter 18 Jahren darf jedoch nur an Übungen und unter direkter Aufsicht eines volljährigen ausgebildeten Signalmanns teilnehmen. Die Übungen und Ausbildungen für Personen unter 18 Jahren sind so zu gestalten, dass weder psychische noch physische Gefährdungen zu erwarten sind.

Der Jugendliche ist während der Beschäftigung durch die Aufsicht einer fachlich befähigten Person zu schützen. Fachlich befähigt ist, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die Betriebsanlagen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen, Arbeitseinrichtungen zu überwachen und die Arbeitsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Gefährdungsmöglichkeiten zu gestalten, und wer eigenverantwortlich Entscheidungen treffen kann. Die den Jugendlichen beaufsichtigende Person hat auf die strikte Einhaltung der Schutzvorschriften zu achten. Im Gegensatz zu den Gefahren nach Jugendarbeitsschutzgesetz, bei denen der Fachkundige nicht ständig anwesend sein muss und das Ausüben der Kontrollfunktion durch Unterweisung des Jugendlichen und eine gelegentliche Überprüfung genügt, gilt für die Vermeidung der Übersteigung der physischen oder psychischen Leistungsfähigkeit, dass die fachkundige Aufsichtsperson stets anwesend zu sein hat.

Wenn durch die ausbildende Einrichtung eine Gefährdung des Jugendlichen nicht vermieden werden kann, etwa durch genügend Personal, dann können Übungen und Ausbildungen nicht durchgeführt werden.

Lehrgang Signalmann

  • Vollendung des 15. Lebensjahres vor Beginn der Ausbildung

  • bei Minderjährigen schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten zur Ausbildung

  • Aktives Mitglied in der DRK Wasserwacht

  • Rettungsschwimmer im Wasserrettungsdienst

  • sanitätsdienstliche Ausbildung nach den Vorschriften der Wasserwacht/des DRK - Gesundheitliche Eignung nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 25 “Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

Inhalt der Ausbildung

Die praktische und theoretische Ausbildung zum Signalmann umfasst Grundkenntnisse über Tauchausrüstung, Tauchmedizin und Tauchtätigkeiten sowie Kenntnisse über die verschiedenen Suchtätigkeiten und die gängigen Vorschriften. Die praktische Ausbildung zum Signalmann umfasst die Vorbereitung eines Tauchers, Durchführung des Tauchganges sowie im Anschluss die Nachbereitung der Ausrüstung und Notfallübungen.

Themen und Inhalte richten sich nach dem jeweils gültigen Lehrplan. Die Ausbildung umfasst mindestens 20 UE á 45 Minuten in Theorie und Praxis.

Theoretische Ausbildung

Gerätekunde

  • Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leichttauchgeräten

  • Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Tarier- und Rettungsmittel

Arbeitskunde

  • Kenntnisse über die verschiedenen Möglichkeiten der Signalgebung

  • Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Tauchtätigkeiten

  • Führen des Dienstbuches

Medizinische Kenntnisse

  • Grundkenntnisse über die Gefahren für den Taucher beim Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser und Austauchen

  • Grundkenntnisse über Tauchkrankheiten und das Einleiten der Behandlung

  • Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen

Vorschriftenkunde-Sicherheitsunterweisung

  • Kenntnisse über fachspezifische Vorschriften, insbesondere über die DGUV Regel 105-002 „Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen“

  • Dienstvorschrift Wasserwacht

Praktische Ausbildung

  • Ankleiden des Tauchers bzw. der Taucherin mit Beurteilung der Vollständigkeit der Ausrüstung

  • Führen des Tauchers bzw. der Taucherin beim Aufenthalt unter Wasser

  • Notfall- und Tauchunfallübungen

  • Rettung eines verunfallten Tauchers bzw. einer verunfallten Taucherin und Einleitung von Hilfemaßnahmen

Prüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses Signalmann

Die Durchführung der Prüfung liegt in der Verantwortung der DRK-Landesverbände. Die Prüfung kann auf nachgeordnete Gliederungen delegiert werden.

Die Prüfung ist nach Beginn der Ausbildung innerhalb von 12 Monaten abzulegen. Die zuständige Stelle lädt den Anwärter dazu ein. Es findet eine theoretische und praktische Erfolgskontrolle der Lerninhalte statt. Jeder Prüfungsteil muss für sich bestanden werden. Eine einmalige Wiederholung des nicht bestandenen Teils ist möglich. Wird auch diese nicht bestanden, muss der gesamte Lehrgang wiederholt werden. Wird während der Prüfung eine Betrugshandlung festgestellt, muss der Prüfling mit sofortiger Wirkung von der Prüfung ausgeschlossen werden. Unerlaubte Hilfsmittel wie z. B. Nachschlagewerke, auch elektronischer Art, dürfen bei der Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.

Die Prüfung muss dokumentiert werden.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

Die Zulassung setzt die schriftliche Bescheinigung der Erfüllung der unter 4.3 aufgeführten Voraussetzungen durch den verantwortlichen Ausbilder voraus. Das entsprechende Formblatt T1 Signalmann ist zu verwenden.

Theoretische Prüfung

Der schriftliche Prüfungsteil ist eine Aufsichtsarbeit. Es müssen mindestens 75 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Wenn weniger als 75 Prozent aber mehr als 66 Prozent erreicht wurden, muss zusätzlich ein weiterer mündlicher Prüfungsteil mit 5 Fragen (jede Frage wird mit maximal zwei Punkten bewertet) durchgeführt werden. Dieser weitere mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn mindestens 8 Punkte erreicht werden.

Inhaltlich werden Fragen aus den Bereichen Physik, Ausrüstung, Medizin und wasserwachtspezifischer Praxis gestellt.

Inhalt und Ablauf der Prüfung werden weitergehend im Formblatt T1 Signalmann geregelt.

Eine einmalige Wiederholung des theoretischen Prüfungsteils ist innerhalb von 12 Monaten zulässig.

Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung beinhaltet Aufgabenstellungen aus den Bereichen Anlegen Tauchausrüstung, Kontrolle des Tauchers, Leinenführung, Notfälle und Ablegen der Tauchausrüstung.

Inhalt und Ablauf der Prüfung werden weitergehend im Formblatt T1 Signalmann geregelt. Eine einmalige Wiederholung des praktischen Prüfungsteils ist innerhalb von 18 Monaten zulässig.

Abschluss der Ausbildung und Befähigungszeugnis Signalmann

Nach bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge das

  • Befähigungszeugnis Signalmann

und können damit als

  • Signalmann

durch die zuständigen Wasserwacht-Gliederungen eingesetzt werden.

Die Ausstellung, Registrierung und die Dokumentation des Befähigungszeugnisses Signalmann regeln die Landesverbände in eigener Zuständigkeit.

Das Befähigungszeugnis Signalmann bleibt gültig, soweit jährlich die Teilnahme an einer Fortbildung erfolgt. Weiterhin müssen jährlich 5 Tauchgänge unter Einsatzbedingungen als Signalmann durchgeführt werden. Die gesundheitliche Eignung nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 25 “Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ist nach ärztlicher Vorgabe zu wiederholen. Ist das Befähigungszeugnis ungültig geworden, kann es im Einvernehmen mit der Leitung der örtlichen Gliederung durch eine Fortbildung wieder erworben werden. Der Landesausbilder-Tauchen legt den Inhalt der Fortbildung fest oder beauftragt hiermit einen Ausbilder Tauchen.

Lehrgänge Einsatztaucher Stufe 1 und Einsatztaucher Stufe 2

Voraussetzungen für die Ausbildung zum Einsatztaucher Stufe 1 und Stufe 2

  • Vollendung des 15. Lebensjahres vor Beginn der Ausbildung

  • bei Minderjährigen schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten

  • Aktives Mitglied in der DRK Wasserwacht

  • Rettungsschwimmer im Wasserrettungsdienst

  • sanitätsdienstliche Ausbildung nach den Vorschriften der Wasserwacht/des DRK

  • gesundheitliche Eignung nach Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 31 „Überdruck“ oder gleichwertige Untersuchung

Die Landesverbände können weitere Voraussetzungen festlegen.

Vor Beginn der Ausbildung sollte durch die Lehrgangsleitung die persönliche Eignung der Bewerber hinsichtlich Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Umsicht der Bewerber geprüft werden. Die genannten Punkte werden im fortlaufenden Lehrgang durch die Ausbilder weiter bewertet. Bei Nichterfüllung kann der Bewerber vom Lehrgang ausgeschlossen werden.

Lehrgang Einsatztaucher Stufe

Inhalt der Ausbildung

Themen und Inhalte richten sich nach dem jeweils gültigen Lehrplan.

Die Ausbildung umfasst mindestens 58 UE á 45 Minuten in Theorie und Praxis. Sie unterteilt sich in:

  • 23 Ausbildungseinheiten theoretische Ausbildung,

  • 10 Ausbildungseinheiten praktische Ausbildung an Land und

  • 25 Ausbildungseinheiten praktische Ausbildung im Wasser.

Die Verantwortung für eine sichere und fachgerechte Ausbildung obliegt dem Ausbilder Tauchen. Der Ausbilder Tauchen kann zur Ausbildung weitere geeignete Personen hinzuziehen.

Tauchmedizinische Ausbildung

  • Tauchmedizin-Theorie

  • Physikalische Grundlagen

  • Anatomie und Physiologie

  • Wirkungen des Drucks:

    • Wirkungen der Drucksteigerung

    • Wirkungen des Druckabfalls

    • Wirkungen des erhöhten Partialdrucks

  • Druckkammerbehandlung

  • Tauchhygiene

  • Tauchernährung

  • Erste-Hilfe-Maßnahmen, Herz-Lungen-Wiederbelebung

Tauchmedizin Praxis

  • Notfall- und Tauchunfallübungen

  • Tauchhygiene

  • Erste-Hilfe-Maßnahmen, Herz-Lungen-Wiederbelebung

Theoretische Gerätekunde

  • Aufbau, Wirkungsweise und Instandhaltung von autonomen Leichttauchgeräten

  • ABC-Ausrüstung

  • Tauchanzüge

  • Zusätzliche Tauchausrüstung

  • Tarier- und Rettungsmittel

  • Kompressoren

  • Druckkammern

  • Wiederbelebungsgeräte

Sicherheitsunterweisung

  • Kenntnisse über fachspezifische Vorschriften, insbesondere über die DGUV Regel 105-002 „Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen“

  • Dienstvorschrift Wasserwacht

Tauchdienstliche Ausbildung

Tauchdienst-Theorie

  • Umgang mit Austauchtabellen

  • Tauchsignale nach Anhang 5 der DGUV Regel 105-002 und Unterwasser-Verständigung

  • Planung und Vorbereitung von Tauchgängen

  • Suchmethoden und Orientierungstauchen

  • Führen des Dienstbuches/-Logbuches

Tauchdienst-Praxis

  • Bedienung und Anwendung der unter Abschnitt (Theoretische Gerätekunde) genannten Geräte, ausgenommen Druckkammer und Kompressor

  • Funktionsprüfungen dieser Geräte

  • Gerätedesinfektion

  • Anwendung der unter Abschnitt (Tauchdienstliche Ausbildung) vermittelten theoretischen Kenntnisse

Gewöhnungstauchen-Schwimmbecken

  • Konditionstraining mit und ohne Tauchgerät

  • Tauchbrille/Vollmaske ablegen und ausblasen

  • Sichere Handhabung der verwendeten Tauchgeräte, wie beispielhaft Verschlüsse öffnen und schließen oder Gewichtsystem ab- und wieder aufnehmen

Gewöhnungstauchen-Freigewässer bis ca. 10 m Wassertiefe

Mindestens die ersten fünf Tauchgänge sind in sichtigem Wasser und bis zu fünf Meter Tiefe durchzuführen!

  • Wiederholung der unter „Gewöhnungstauchen-Schwimmbecken“ genannten Übungen

  • Suchaufgaben

  • Rettungsübungen

Prüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses Einsatztaucher Stufe 1

Die Durchführung der Prüfung liegt in der Verantwortung der DRK-Landesverbände. Die Prüfung kann auf nachgeordnete Gliederungen delegiert werden.

Die Prüfung ist nach Beginn der Ausbildung innerhalb von 12 Monaten abzulegen. Die zuständige Stelle lädt den Anwärter dazu ein.

Es findet eine theoretische und praktische Erfolgskontrolle der Lerninhalte statt. Jeder Prüfungsteil muss für sich bestanden werden. Eine einmalige Wiederholung des nicht bestandenen Teils ist möglich. Wird auch diese nicht bestanden, muss der gesamte Lehrgang wiederholt werden.

Wird während der theoretischen Prüfung eine Betrugshandlung festgestellt, muss der Prüfling mit sofortiger Wirkung von der Prüfung ausgeschlossen werden.

Unerlaubte Hilfsmittel wie z. B. Nachschlagewerke, auch elektronischer Art, dürfen bei der Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.

Die Prüfung muss dokumentiert werden.

Theoretische Prüfung

Der schriftliche Prüfungsteil ist eine Aufsichtsarbeit, es müssen mindestens 75 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.

Wenn weniger als 75 Prozent aber mehr als 66 Prozent erreicht wurden, muss zusätzlich ein weiterer mündlicher Prüfungsteil mit 5 Fragen (jede Frage wird mit maximal zwei Punkten bewertet) durchgeführt werden.

Dieser weitere mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn mindestens 8 Punkte erreicht werden.

Inhaltlich werden Fragen aus den Bereichen Physik, Ausrüstung, Medizin und wasserwachtspezifischer Ausbildungsinhalte gestellt.

Inhalt und Ablauf der Prüfung werden weitergehend im Formblatt T2 Einsatztaucher Stufe 1 geregelt.

Eine einmalige Wiederholung des theoretischen Prüfungsteils ist innerhalb von 12 Monaten zulässig.

Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung beinhaltet die Aufgabenstellungen Suche eines versunkenen Gegenstandes, Tauchabstieg auf 10m Tiefe, anschließend Retten eines verunglücken Tauchers, anschließend Transport an Land, anschließend Erste Hilfe Maßnahmen.

Inhalt und Ablauf der Prüfung werden weitergehend im Formblatt T2 Einsatztaucher Stufe 1 geregelt.

Eine einmalige Wiederholung des praktischen Prüfungsteils ist innerhalb von 18 Monaten zulässig.

Nach bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge das

  • Befähigungszeugnis Einsatztaucher Stufe 1

und können damit als

  • Einsatztaucher Stufe 1

durch die zuständigen Wasserwacht-Gliederungen eingesetzt werden.

Lehrgang Einsatztaucher Stufe

Inhalt der Ausbildung

Themen und Inhalte richten sich nach dem jeweils gültigen Lehrplan. Die Ausbildung umfasst mindestens 105 UE á 45 Minuten in Theorie und Praxis.

Sie unterteilt sich in:

  • 35 Ausbildungseinheiten theoretische Ausbildung,

  • 20 Ausbildungseinheiten praktische Ausbildung an Land und

  • 50 Ausbildungseinheiten praktische Ausbildung im Wasser.

Die Verantwortung für eine sichere und fachgerechte Ausbildung obliegt dem Ausbilder Tauchen. Der Ausbilder Tauchen kann zur Ausbildung weitere Kräfte hinzuziehen.

Sofern eine Ausbildung Einsatztaucher Stufe 1 erfolgreich absolviert worden ist, werden die geleisteten Ausbildungseinheiten auf die Ausbildung der Stufe 2 angerechnet.

Die Ausbildung erfolgt in Abhängigkeit von den Ausbildungsgegebenheiten, soll aber in längstens 24 Monatendurchgeführt werden und muss die nachstehenden Themen in der angegebenen Zeit behandeln.

Tauchmedizinische Ausbildung

Tauchmedizin-Theorie

  • Physikalische Grundlagen

  • Anatomie und Physiologie

  • Wirkungen des Drucks:

    • Wirkungen der Drucksteigerung

    • Wirkungen des Druckabfalls

    • Wirkungen des erhöhten Partialdrucks

  • Druckkammerbehandlung

  • Tauchhygiene

  • Tauchernährung

  • Erste-Hilfe-Maßnahmen, Herz-Lungen-Wiederbelebung

Tauchmedizin-Praxis

  • Notfall- und Tauchunfallübungen

  • Tauchhygiene

  • Erste-Hilfe-Maßnahmen, Herz-Lungen-Wiederbelebung

Theoretische Gerätekunde

  • Aufbau, Wirkungsweise und Instandhaltung von autonomen Leichttauchgeräten

  • ABC-Ausrüstung

  • Tauchanzüge

  • Zusätzliche Tauchausrüstung

  • Tarier- und Rettungsmittel

  • Kompressoren

  • Druckkammern

  • Wiederbelebungsgeräte

Sicherheitsunterweisung

  • Kenntnisse über fachspezifische Vorschriften, insbesondere über die DGUV Regel 105-002 „Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen“

  • Dienstvorschrift Wasserwacht.

Tauchdienstliche Ausbildung

Tauchdienst-Theorie

  • Umgang mit Austauchtabellen

  • Tauchersignale nach Anhang 5 der DGUV Regel 105-002 und Unterwasser-Verständigung

  • Planung und Vorbereitung von Tauchgängen

  • Suchmethoden und Orientierungstauchen

  • Tauchen unter erschwerten Bedingungen, z.B. durch Strömung, schlechte Sicht, Kälte, Tauchen in Bergseen, Tauchen unter Eis

  • Führen des Dienstbuches/-Logbuches

Tauchdienst-Praxis

  • Bedienung und Anwendung der genannten Geräte, ausgenommen Druckkammer und Kompressor

  • Funktionsprüfungen dieser Geräte

  • Gerätedesinfektion

  • Anwendung der unter Abschnitt (Tauchdienstliche Ausbildung) vermittelten theoretischen Kenntnisse

Gewöhnungstauchen-Schwimmbecken

  • Konditionstraining mit und ohne Tauchgerät

  • Tauchbrille/Vollmaske ablegen und ausblasen

  • Sichere Handhabung der verwendeten Tauchgeräte, wie beispielhaft Verschlüsse öffnen und schließen oder Gewichtsystem ab- und wieder aufnehmen

Gewöhnungstauchen-Freigewässer bis ca. 10 m Wassertiefe

  • Wiederholung der unter Abschnitt „Gewöhnungstauchen-Schwimmbecken“ genannten Übungen

  • Suchaufgaben

  • Rettungsübungen

  • Tauchen unter erschwerten Bedingungen, z.B. Tauchen bei Nacht, in trüben sowie in strömenden Gewässern

Freigewässer bis ca. 20 m Wassertiefe

  • Gewöhnung an das Tieftauchen

  • Wiederholung der unter „Gewöhnungstauchen-Freigewässer bis ca. 10 m Wassertiefe“ genannten Übungen

Prüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses Einsatztaucher Stufe 2

Die Durchführung der Prüfung liegt in der Verantwortung der DRK-Landesverbände. Die Prüfung kann auf nachgeordnete Gliederungen delegiert werden.

Die Prüfung ist nach Beginn der Ausbildung innerhalb von 12 Monaten abzulegen, wenn der Anwärter bereits im Besitz des Befähigungszeugnisses Einsatztaucher der Stufe 1 ist. Erfolgt eine Prüfung ohne Vorbesitz des Befähigungszeugnisses der Stufe 1, muss die Prüfung nach Beginn der Ausbildung innerhalb von 24 Monaten abgelegt werden. Die zuständige Stelle lädt den Anwärter dazu ein.

Es findet eine theoretische und praktische Erfolgskontrolle der Lerninhalte statt. Jeder Prüfungsteil muss für sich bestanden werden. Eine einmalige Wiederholung des nicht bestandenen Teils ist möglich. Wird auch diese nicht bestanden, muss der gesamte Lehrgang wiederholt werden.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

Die Zulassung setzt die schriftliche Bescheinigung der Erfüllung der unter 5.3 genannten Voraussetzungen durch den verantwortlichen Ausbilder voraus. Das entsprechende Formblatt T3 Einsatztaucher Stufe 2 ist zu verwenden.

Theoretische Prüfung

Der schriftliche Prüfungsteil ist eine Aufsichtsarbeit, es müssen mindestens 75 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.

Wenn weniger als 75 Prozent aber mehr als 66 Prozent erreicht wurden, muss zusätzlich ein weiterer mündlicher Prüfungsteil mit 5 Fragen (jede Frage wird mit maximal zwei Punkten bewertet) durchgeführt werden.

Dieser weitere mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn mindestens 8 Punkte erreicht werden.

Inhaltlich werden Fragen aus den Bereichen Physik, Ausrüstung, Medizin und wasserwachtspezifischer Ausbildungsinhalte gestellt.

Inhalt und Ablauf der Prüfung werden weitergehend im Formblatt T3 Einsatztaucher Stufe 2 geregelt.

Eine einmalige Wiederholung des theoretischen Prüfungsteils ist innerhalb von 12 Monaten zulässig.

Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung beinhaltet die Aufgabenstellungen Suche eines versunkenen Gegenstandes, Tauchabstieg auf 20m Tiefe, anschließend Retten eines verunglücken Tauchers, anschließend Transport an Land, anschließend Erste Hilfe Maßnahmen, Unterwasserarbeiten sowie die praktische Prüfung vermittelter Zusatzausbildungen.

Inhalt und Ablauf der Prüfung werden weitergehend im Formblatt T3 Einsatztaucher Stufe 2 geregelt.

Eine einmalige Wiederholung des praktischen Prüfungsteils ist innerhalb von 18 Monaten zulässig.

Abschluss der Ausbildung und Befähigungszeugnis Einsatztaucher Stufe 2

Nach bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge das

  • Befähigungszeugnis Einsatztaucher Stufe 2

und können damit als

  • Einsatztaucher Stufe 2

durch die zuständigen Wasserwacht-Gliederungen eingesetzt werden.

Die Ausstellung, Registrierung und die Dokumentation des Befähigungszeugnisses Einsatztaucher Stufe 2 regeln die Landesverbände in eigener Zuständigkeit.

Das Befähigungszeugnis Einsatztaucher Stufe 2 bleibt gültig, soweit jährlich die Teilnahme an einer Fortbildung (siehe Punkt 5.10) erfolgt. Darüber hinaus gelten zum Erhalt der Gültigkeit die Regelungen der DGUV Regel 105-002. Hier ist insbesondere die Regelung zur medizinischen Untersuchung zu beachten. Ist das Befähigungszeugnis ungültig geworden, kann es im Einvernehmen mit der Leitung der örtlichen Gliederung durch eine Fortbildung wieder erworben werden. Der Landesausbilder-Tauchen legt den Inhalt der Fortbildung fest oder beauftragt hiermit einen Ausbilder Tauchen.

Bei abgelaufener Gültigkeit des Befähigungszeugnisses Einsatztaucher Stufe 2 bleibt die Befähigung als Signalmann erhalten, sofern dafür die Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist das Befähigungszeugnis Signalmann auszustellen.