Bootsführer

Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung der Motorrettungsbootführer in der BRK-Wasserwacht ist es die zur Führung eines Motorrettungsbootes gesetzlichvorgeschreibenen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben Motorrettungsboote zur Rettung, Hilfeleistung und Bergung im täglichen Dienst und in Katastrophenfällen optimal einsetzen und fürhen können.

Voraussetzungen:

  • aktive Mitglieder der Wasserwacht sein

  • eine sanitätsdienstliche Ausbildung nach den Vorschriften der Wasserwacht/des DRK erfolgreich abgeschlossen haben

  • die Ausbildung zum Bootsmann und/oder zum Wasserretter abgeschlossen haben (Regelung in Zuständigkeit der Landesverbände)

  • am Tag der Prüfungsabnahme das 18. Lebensjahr vollendet haben

  • körperlich und geistig geeignet sein

  • zuverlässig und geeignet im Sinne des Schifffahrtsrechts sein.

Die Landesverbände können weitere Voraussetzungen festlegen. Insbesondere regeln die Landesverbände, ob der Bewerber für die Ausbildung zum Bootsführer alleinig die Ausbildung zum Bootsmann, alleinig die Ausbildung zum Wasserretter oder beide Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben muss. Für die Lehrgänge Bootsführer Binnen bzw. Bootsführer See können unterschiedliche Regelungen getroffen werden.

Theoretische Ausbildung (30 UE)

  • Dienstvorschriften

  • Gesetzeskunde allgemein

  • Schifffahrtsordnung

  • Bezeichnung des Fahrwassers

  • Betonnung und Befeuerung

  • Befahrensregeln für Naturschutzgebiete

  • Fahrmanöver

  • Bootsarten / Motore

  • Wetterkunde

  • Sicherheitsvorschriften

  • Notsignale

  • Wasserwachtspezifische Themen

Praktische Ausbildung (10 UE)

  • Grundfertigkeiten

  • Umgang mit der Bootsausrüstung

  • Einsatz von Rettungsmitteln

  • Fahrmanöver

  • Verhalten gegenüber der Großschifffahrt

  • Rettungsmanöver

  • Umgang mit Tauwerk und Knoten

Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung erfolgt grundsätzlich schriftlich unter Verwendung einheitlicher Fragebögen. Die Prüfung wird von mindestens 1 Mitglied der Prüfungskommission beaufsichtigt.

Eine mündliche Prüfung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Zu diesen Ausnahmefällen zählen eine Legasthenie oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse, die durch die Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. ärztliche Bescheinigung, Schulzeugnis oder Gutachten) glaubhaft gemacht werden müssen. Die mündliche Prüfung muss bereits mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beantragt werden.

Die mündliche Prüfung wird von 2 Mitgliedern der Prüfungskommission durchgeführt, von denen einer die Fragen stellt. Der andere Prüfer führt Protokoll über die mündliche Prüfung. Die Bewertung erfolgt durch die beteiligten Prüfer gemeinsam. In der mündlichen Prüfung werden dem Bewerber die Fragen eines ausgewählten Fragebogens zur Beantwortung vorgelesen. Die Prüfung ist abzubrechen, wenn ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist.

Unerlaubte Hilfsmittel wie z. B. Nachschlagewerke, auch elektronischer Art, dürfen bei der Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.

5.4.2.3.1 Amtlicher Teil – Basisfragen / spezifische Fragen Binnen

Der Fragenkatalog für den amtlichen Sportbootführerschein Binnen in der aktuell gültigen Fassung bildet die Grundlage für diesen Prüfungsteil.

Aus diesem Fragenkatalog finden die 72 Basisfragen und 181 spezifischen Fragen Binnen Anwendung. Aus diesen Fragen sind Fragebögen gemäß nachfolgender Tabelle zu erstellen. Dabei sind die vom zuständigen Bundesministerium vorgegebenen Fragenkombinationen in der aktuell gültigen Fassung anzuwenden.

Inhaber des Dienstführerscheins Bootsführer See der Wasserwacht des DRK können von der Beantwortung der Basisfragen befreit werden.

Es dürfen keine Hilfsmittel verwendet werden.

Amtliche Prüfungsinhalte sind:

  • Allgemeine Grundlagen

    • Verhalten an Bord/Bootsmann/Bootsführer

    • Sicherheitsvorschriften

  • Gesetzliche Grundlagen

    • Sportbootführerscheinverordnung

    • Binnenschifffahrtsstraßenordnung

    • Donauschifffahrtspolizeiverordnung

    • Moselschifffahrtspolizeiverordnung

    • Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

  • Gewässerkunde

  • Boots- und Gerätekunde

  • Antriebskunde

  • Einsatzlehre/Führen von Wasserfahrzeugen

    • Knoten und Stiche

    • Praktische Unterweisungen

    • Fahren auf dem Wasser

Zur Beantwortung der gestellten Fragen muss der Prüfling aus jeweils 4 Antwortvorschlägen eine Antwort durch Ankreuzen auswählen. Von den 4 Antwortvorschlägen ist jeweils nur 1 Antwortvorschlag richtig. Für jede richtige Antwort erhält der Bewerber 1 Punkt.

5.4.2.3.2 Wasserwacht-spezifischer Teil

Grundlage für diesen Prüfungsteil bilden ein bundesweit einheitlicher Fragenkatalog allgemeiner Fragen sowie Fragenkataloge mit spezifischen Fragen der einzelnen Landesverbände. Aus diesen Fragen sind Fragebögen à 40 Fragen zu erstellen, wobei mindestens 30 Fragen dem allgemeinen und höchstens 10 Fragen dem spezifischen Fragekatalog zu entnehmen sind.

Die Prüfungsbögen werden in Verantwortung der Landesverbände erstellt. Hierbei ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung aller Ausbildungsinhalte zu achten.

Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten.

Es dürfen keine Hilfsmittel verwendet werden.

Inhalte sind (nach den Prüfungsunterlagen der Wasserwacht):

  • Dienstvorschriften der Wasserwacht

  • Boots- und Fahrtechnik

  • Bergen und Retten

  • Natur- und Gewässerschutz

  • Slippen von Booten

Zur Beantwortung der gestellten Fragen muss der Prüfling aus jeweils 4 Antwortvorschlägen 1 Antwort durch Ankreuzen auswählen. Von den 4 Antwortvorschlägen ist jeweils nur 1 Antwortvorschlag richtig. Für jede richtige Antwort erhält der Bewerber 1 Punkt.

5.4.2.4 Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung besteht aus Fahrprüfung, Knotenprüfung und ggf. einer ergänzenden wasserwacht-spezifischen Praxisprüfung.

Die Anweisung für die Durchführung der praktischen Prüfung (Anhang 2) ist hierbei zu beachten.

Bei Nichtbestehen eines Teils muss die gesamte praktische Prüfung wiederholt werden.

Inhaber des Dienstführerscheins Bootsführer See der Wasserwacht des DRK können von der praktischen Fahr- und Knotenprüfung befreit werden.

5.4.2.4.1 Fahrprüfung

Die Fahrprüfung wird von einem Mitglied der Prüfungskommission abgenommen. Die betreffenden Wasserwacht-Gliederungen stellen für ihre gemeldeten Prüfungsanwärter geeignete Motorrettungsboote mit einer Leistung von mehr als 11,03 kW (15 PS) zur Verfügung. Aus Gründen der Sicherheit und um Schäden zu vermeiden, muss neben dem Prüfling und dem Prüfer ein mit dem Motorrettungsboot vertrauter Bootsführer Binnen an Bord sein.

Pflichtmanöver/Fähigkeiten

  • Ablegen

  • Anlegen

  • Rettungsmanöver (Mensch über Bord)

Sonstige Manöver/Fähigkeiten

  • Kursgerechtes Aufstoppen

  • Wenden auf engem Raum

  • Fahren nach Schifffahrtszeichen/Landmarken

  • Manöverschallsignal (1 von 3)

    • Kursänderung nach Steuerbord

    • Kursänderung nach Backbord

    • meine Maschine läuft rückwärts

  • Anlegen einer Rettungsweste

Alle Pflichtmanöver müssen mit einem ausreichenden Ergebnis ausgeführt werden. Von den sonstigen Manövern wählt der Prüfer 2 Manöver aus, die mit einem ausreichenden Ergebnis ausgeführt werden müssen.

Jedes Manöver/jede Fähigkeit darf einmalig wiederholt werden, wenn der Prüfling rechtzeitig ankündigt, dass das begonnene Manöver abgebrochen wird.

5.4.2.4.2 Knotenprüfung

Prüfungsinhalte sind:

  • Praktische Ausführung von seemännischen Knoten

  • Erklärung der Verwendung der Knoten

  • Umgang mit dem Tauwerk

Folgende Knoten werden geprüft:

  • Achtknoten

  • Kreuzknoten

  • Palstek

  • Schotstek einfach oder doppelt

  • Stopperstek

  • Webeleinstek

  • Webeleinstek auf Slip

  • Rundtörn mit 2 halben Schlägen

  • Belegen einer Klampe mit Kopfschlag

Von 9 Knoten werden höchstens 7, mindestens aber 6 Knoten vom Prüfer ausgewählt. Die Knoten müssen praktisch vorgeführt und ihre Verwendung erklärt werden. Für jeden Knoten ist eine Wiederholung zulässig.

5.4.2.4.3 Wasserwacht-spezifische Praxisprüfung

Die Landesverbände können in eigener Zuständigkeit eine ergänzende wasserwacht-spezifische Praxisprüfung durchführen. Art, Umfang, Inhalt und Bewertung obliegen den Landesverbänden und sind in einer Durchführungsverordnung zu dieser Vorschrift niederzulegen.