Bootsführer
Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung der Motorrettungsbootführer in der BRK-Wasserwacht ist es die zur Führung eines Motorrettungsbootes gesetzlichvorgeschreibenen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben Motorrettungsboote zur Rettung, Hilfeleistung und Bergung im täglichen Dienst und in Katastrophenfällen optimal einsetzen und fürhen können.
Voraussetzungen:
aktive Mitglieder der Wasserwacht sein
eine sanitätsdienstliche Ausbildung nach den Vorschriften der Wasserwacht/des DRK erfolgreich abgeschlossen haben
die Ausbildung zum Bootsmann und/oder zum Wasserretter abgeschlossen haben (Regelung in Zuständigkeit der Landesverbände)
am Tag der Prüfungsabnahme das 18. Lebensjahr vollendet haben
körperlich und geistig geeignet sein
zuverlässig und geeignet im Sinne des Schifffahrtsrechts sein.
Die Landesverbände können weitere Voraussetzungen festlegen. Insbesondere regeln die Landesverbände, ob der Bewerber für die Ausbildung zum Bootsführer alleinig die Ausbildung zum Bootsmann, alleinig die Ausbildung zum Wasserretter oder beide Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben muss. Für die Lehrgänge Bootsführer Binnen bzw. Bootsführer See können unterschiedliche Regelungen getroffen werden.
Theoretische Ausbildung (30 UE)
Dienstvorschriften
Gesetzeskunde allgemein
Schifffahrtsordnung
Bezeichnung des Fahrwassers
Betonnung und Befeuerung
Befahrensregeln für Naturschutzgebiete
Fahrmanöver
Bootsarten / Motore
Wetterkunde
Sicherheitsvorschriften
Notsignale
Wasserwachtspezifische Themen
Praktische Ausbildung (10 UE)
Grundfertigkeiten
Umgang mit der Bootsausrüstung
Einsatz von Rettungsmitteln
Fahrmanöver
Verhalten gegenüber der Großschifffahrt
Rettungsmanöver
Umgang mit Tauwerk und Knoten
Theoretische Prüfung
Die theoretische Prüfung erfolgt grundsätzlich schriftlich unter Verwendung einheitlicher Fragebögen. Die Prüfung wird von mindestens 1 Mitglied der Prüfungskommission beaufsichtigt.
Eine mündliche Prüfung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Zu diesen Ausnahmefällen zählen eine Legasthenie oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse, die durch die Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. ärztliche Bescheinigung, Schulzeugnis oder Gutachten) glaubhaft gemacht werden müssen. Die mündliche Prüfung muss bereits mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beantragt werden.
Die mündliche Prüfung wird von 2 Mitgliedern der Prüfungskommission durchgeführt, von denen einer die Fragen stellt. Der andere Prüfer führt Protokoll über die mündliche Prüfung. Die Bewertung erfolgt durch die beteiligten Prüfer gemeinsam. In der mündlichen Prüfung werden dem Bewerber die Fragen eines ausgewählten Fragebogens zur Beantwortung vorgelesen. Die Prüfung ist abzubrechen, wenn ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist.
Unerlaubte Hilfsmittel wie z. B. Nachschlagewerke, auch elektronischer Art, dürfen bei der Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.
5.4.2.3.1 Amtlicher Teil – Basisfragen / spezifische Fragen Binnen
Der Fragenkatalog für den amtlichen Sportbootführerschein Binnen in der aktuell gültigen Fassung bildet die Grundlage für diesen Prüfungsteil.
Aus diesem Fragenkatalog finden die 72 Basisfragen und 181 spezifischen Fragen Binnen Anwendung. Aus diesen Fragen sind Fragebögen gemäß nachfolgender Tabelle zu erstellen. Dabei sind die vom zuständigen Bundesministerium vorgegebenen Fragenkombinationen in der aktuell gültigen Fassung anzuwenden.
Inhaber des Dienstführerscheins Bootsführer See der Wasserwacht des DRK können von der Beantwortung der Basisfragen befreit werden.
Es dürfen keine Hilfsmittel verwendet werden.
Amtliche Prüfungsinhalte sind:
Allgemeine Grundlagen
Verhalten an Bord/Bootsmann/Bootsführer
Sicherheitsvorschriften
Gesetzliche Grundlagen
Sportbootführerscheinverordnung
Binnenschifffahrtsstraßenordnung
Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Gewässerkunde
Boots- und Gerätekunde
Antriebskunde
Einsatzlehre/Führen von Wasserfahrzeugen
Knoten und Stiche
Praktische Unterweisungen
Fahren auf dem Wasser
Zur Beantwortung der gestellten Fragen muss der Prüfling aus jeweils 4 Antwortvorschlägen eine Antwort durch Ankreuzen auswählen. Von den 4 Antwortvorschlägen ist jeweils nur 1 Antwortvorschlag richtig. Für jede richtige Antwort erhält der Bewerber 1 Punkt.
5.4.2.3.2 Wasserwacht-spezifischer Teil
Grundlage für diesen Prüfungsteil bilden ein bundesweit einheitlicher Fragenkatalog allgemeiner Fragen sowie Fragenkataloge mit spezifischen Fragen der einzelnen Landesverbände. Aus diesen Fragen sind Fragebögen à 40 Fragen zu erstellen, wobei mindestens 30 Fragen dem allgemeinen und höchstens 10 Fragen dem spezifischen Fragekatalog zu entnehmen sind.
Die Prüfungsbögen werden in Verantwortung der Landesverbände erstellt. Hierbei ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung aller Ausbildungsinhalte zu achten.
Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten.
Es dürfen keine Hilfsmittel verwendet werden.
Inhalte sind (nach den Prüfungsunterlagen der Wasserwacht):
Dienstvorschriften der Wasserwacht
Boots- und Fahrtechnik
Bergen und Retten
Natur- und Gewässerschutz
Slippen von Booten
Zur Beantwortung der gestellten Fragen muss der Prüfling aus jeweils 4 Antwortvorschlägen 1 Antwort durch Ankreuzen auswählen. Von den 4 Antwortvorschlägen ist jeweils nur 1 Antwortvorschlag richtig. Für jede richtige Antwort erhält der Bewerber 1 Punkt.
5.4.2.4 Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung besteht aus Fahrprüfung, Knotenprüfung und ggf. einer ergänzenden wasserwacht-spezifischen Praxisprüfung.
Die Anweisung für die Durchführung der praktischen Prüfung (Anhang 2) ist hierbei zu beachten.
Bei Nichtbestehen eines Teils muss die gesamte praktische Prüfung wiederholt werden.
Inhaber des Dienstführerscheins Bootsführer See der Wasserwacht des DRK können von der praktischen Fahr- und Knotenprüfung befreit werden.
5.4.2.4.1 Fahrprüfung
Die Fahrprüfung wird von einem Mitglied der Prüfungskommission abgenommen. Die betreffenden Wasserwacht-Gliederungen stellen für ihre gemeldeten Prüfungsanwärter geeignete Motorrettungsboote mit einer Leistung von mehr als 11,03 kW (15 PS) zur Verfügung. Aus Gründen der Sicherheit und um Schäden zu vermeiden, muss neben dem Prüfling und dem Prüfer ein mit dem Motorrettungsboot vertrauter Bootsführer Binnen an Bord sein.
Pflichtmanöver/Fähigkeiten
Ablegen
Anlegen
Rettungsmanöver (Mensch über Bord)
Sonstige Manöver/Fähigkeiten
Kursgerechtes Aufstoppen
Wenden auf engem Raum
Fahren nach Schifffahrtszeichen/Landmarken
Manöverschallsignal (1 von 3)
Kursänderung nach Steuerbord
Kursänderung nach Backbord
meine Maschine läuft rückwärts
Anlegen einer Rettungsweste
Alle Pflichtmanöver müssen mit einem ausreichenden Ergebnis ausgeführt werden. Von den sonstigen Manövern wählt der Prüfer 2 Manöver aus, die mit einem ausreichenden Ergebnis ausgeführt werden müssen.
Jedes Manöver/jede Fähigkeit darf einmalig wiederholt werden, wenn der Prüfling rechtzeitig ankündigt, dass das begonnene Manöver abgebrochen wird.
5.4.2.4.2 Knotenprüfung
Prüfungsinhalte sind:
Praktische Ausführung von seemännischen Knoten
Erklärung der Verwendung der Knoten
Umgang mit dem Tauwerk
Folgende Knoten werden geprüft:
Achtknoten
Kreuzknoten
Palstek
Schotstek einfach oder doppelt
Stopperstek
Webeleinstek
Webeleinstek auf Slip
Rundtörn mit 2 halben Schlägen
Belegen einer Klampe mit Kopfschlag
Von 9 Knoten werden höchstens 7, mindestens aber 6 Knoten vom Prüfer ausgewählt. Die Knoten müssen praktisch vorgeführt und ihre Verwendung erklärt werden. Für jeden Knoten ist eine Wiederholung zulässig.
5.4.2.4.3 Wasserwacht-spezifische Praxisprüfung
Die Landesverbände können in eigener Zuständigkeit eine ergänzende wasserwacht-spezifische Praxisprüfung durchführen. Art, Umfang, Inhalt und Bewertung obliegen den Landesverbänden und sind in einer Durchführungsverordnung zu dieser Vorschrift niederzulegen.