Abschrift meiner Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der StA Koblenz
Az: 280 Js 55496/25
Gegen den o.a. Einstellungsbescheid der StA Koblenz, eingegangen am 02.10.2025, lege ich hiermit fristgerecht
Beschwerde
ein.
Begründung:
Frage 1: auf welchem der nachstehenden Bilder ist ein eingeklemmter Penis zu erkennen?
Antwort: Auf keinem der beiden Bilder.
Frage 2: Was haben die Begriffe "Doppeldenk" Fake-News" und "alternative Fakten" gemeinsam?
Antwort: Alle drei Begriffe sind Synonyme für die angegriffene Einstellungsverfügung von Frau StA Eckhard.
In George Orwells Roman "1984" werden die Bürger durch das Wahrheitsministerium dazu erzogen, staatlich verbreitete Lügen als Wahrheit zu akzeptieren. Ich bin nicht bereit, mich an diesem futuristischen Vorbild zu orientieren.
Was die anderen zwei Begriffe angeht, zitiere ich der Einfachheit halber aus Wikipedia:
"Bei Fake News ist .... auch der Autor selbst von Anfang an davon überzeugt, dass es sich um eine Lüge handelt, während der Autor von alternativen Fakten an das glaubt, was er sagt. Außerdem haben alternative Fakten wenigstens einen minimalen Anknüpfungspunkt in der Realität (ein Fakt), um den herum sich der Autor seine eigene Realität aufbaut. Somit seien alternative Fakten in Wirklichkeit nur Wunschvorstellungen des Autors"
Meine Strafanzeige bezog sich nicht auf die Abgabe des Vorgangs an die Bußgeldstelle - die diesbezüglichen Ausführungen der Einstellungsverfügung sind also obsolet - sondern konkret auf die wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung mit dem "eingeklemmten Penis"
Gedanken sind frei und als Privatperson kann selbstverständlich auch eine Staatsanwältin mit Doppelnamen ihren sexuellen Phantasien freien Lauf lassen und gerne auch bei jedem Kollegen, der ihr im Anzug gegenüber steht, die Vermutung anstellen, dass sich hinter dessen Hose ein eingeklemmter Penis verbirgt.
Ganz anders ist es jedoch, wenn eine beamtete Strafverfolgerin ihre Phantasien dienstlich in der Absicht auslebt, damit die Einleitung behördlicher Maßnahmen zu begründen.
Zitat aus der Einstellungsbegründung:
"Es ist auch nicht von Belang, ob das Geschlechtsteil des Anzeigenerstatters tatsächlich eingeklemmt gewesen ist oder ob dies die Interpretation eines der Sachbearbeiter des Vorgangs darstellt"
Für die Begründung eines Anfangsverdachts nach § 152 (2) StPO ist erforderlich, dass "konkrete Tatsachen vorliegen, die nach der kriminalistischen Erfahrung darauf hindeuten, dass eine Straftat vorliegen könnte. Bloße Vermutungen reichen nicht aus."
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Es ist keine Vermutung sondern eine nachgewiesene Tatsache, dass Frau Staatsanwältin Knoop-Kosin in ihrer Abgabeverfügung an die Bußgeldstelle Unkel eine unwahre Tatsachenbehauptung i.S. von § 164 (2) StGB aufgestellt hat um damit die Verfolgung Unschuldiger i.S. von § 344 StGB zu erreichen.
"Interpretation" ist ein feminines Substantiv. Das bedeutet aber nicht, dass Frauen nachweisbare Lügen ungestraft in Tatsachen umdeuten dürfen - auch dann nicht, wenn es sich dabei um eine Staatsanwältin handelt.
"und wovon träumt sie Nachts, die Frau Staatsanwältin?"
Ich stehe ja nun wirklich nicht im Verdacht, übermäßig prüde zu sein, aber man kann sich hier schon die Frage stellen, an welcher Stelle ihrer frühkindlichen Entwicklung Frau Staatsanwältin Knoop-Kosin falsch abgebogen ist, wenn sie in dem inkriminierten Foto (oben Bild 1) einen eingeklemmten Penis erkennen will?? Wenn man die Diagnose "krankhafte Halluzination" ausschließen will, gibt es gibt für diese Deutung bzw. Interpretation nur eine Erklärung. Hier soll mit einer nur schwer zu überbietenden Dreistigkeit versucht werden, eine Kollegin vor Strafverfolgung zu schützen. Dieses Vorgehen mag in nordafrikanischen Clan-Familien üblich sein, eine Staatsanwältin, die nicht der Kollegialität sondern dem Gesetz verpflichtet ist, sollte sich dafür schämen.
Zum Schluß noch ein Beispiel für eine zulässige Interpretation von Tatsachen.
Mir ist bekannt, dass Herr S...., ein Verwandter aus dem Umfeld meiner Tochter Michaela S..., als Zivilangestellter bei der StA Koblenz arbeitet (Tatsache) und ich vermute, dass über diese Schiene Einfluss auf die mich betreffenden Vorgänge in der StA Koblenz genommen wird (Interpretation)
Wie gesagt, keine Tatsachenbehauptung sondern eine durch Interpretation gewonnene Vermutung. Sowohl das Verhalten der PD Koblenz im Zusammenhang mit meiner beim VwG Koblenz anhängigen Feststellungsklage wie auch und insbesondere das teils bizarre und skandalöse Vorgehen der mit meiner Causa befaßten Mitarbeiter der StA Koblenz ist jedoch derart weit von einer rechtskonformen Sachbearbeitung entfernt ,dass mir eine derartige "Interpretation" als zulässig bzw. im Ergebnis als denkbar erscheint.
gez. Manfred Strack