Wenn Sie einen Verkehrsunfall erleiden, stehen viele rechtliche Fragen an, die ich Ihnen, insbesondere wenn sie verletzt wurden, gerne abnehme, da sie nach einem Unfall in der Regel anderes zu tun haben, als sich um die Regulierung des Personen- und Sachschadens zu kümmern.
Wenn Sie nicht wissen, bei wem der Unfallgegner versichert ist, ermittle ich für Sie die gegnerische Haftpflichtversicherung und reguliere außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich Ihre Schadenersatzansprüche.
Unter anderem berate und vertrete ich Sie gerne in folgenden Bereichen:
Sachschaden (Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Wiederbeschaffungskosten bei Totalschaden, Gutachterkosten, Vorhaltekosten, die. sog. abstrakte Nutzungsausfallentschädigung (wenn Sie keinen Mietwagen nutzen), Kosten der Ab- und Anmeldung, Kasko-Hochstufungsschaden etc.)
Personenschaden (Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, entgangener Verdienst, Rentenschaden) etc.
Auch in allen anderen Fragen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Ich berate Sie gerne unter anderen zu folgenden Themen:
Der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges hat grundsätzlich nach einem unverschuldeten Unfall die Wahl, ob er vom Unfallgegner auf die Erstattung der Kosten eines angemieteten Fahrzeugs oder eine sogenannte abstrakte Nutzungsausfallentschädigung in Geld fordert. Diese Ansprüche bestehen für die Dauer der Reparatur oder bei einem Totalschaden für Zeit, die erforderlich ist, bis ein gleichwertiges Fahrzeug beschafft werden kann, wenn der Geschädigte auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Hier geht die Rechtsprechung häufig von einer Geringfügigkeitsgrenze von 30 km täglich aus.
Bei der Wahl eines Mietwagens hat man sich an am verunfallten Fahrzeug zu orientieren, das heißt man kann bei einem beschädigten Kleinwagen kein Fahrzeug der Luxusklasse mieten.
Die Dauer der Anmietung wird bestimmt durch die Reparaturdauer des verunfallten Fahrzeugs bzw. dem erforderlichen Zeitraum für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Wird ein Sachverständigengutachten erstellt, so gibt der Sachverständige im Gutachten in der Regel die Reparaturdauer bzw. die Wiederbeschaffungsdauer an.
Der Geschädigte sollte darüber hinaus nicht das erste Mietwagenangebot blind annehmen. Vor dem Hintergrund der sogenannten Schadensminderungspflicht hat der Geschädigte einen Preisvergleich anzustellen.
Nimmt der Geschädigte keinen Mietwagen, so kann er die sogenannte abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Definiert ist dies wie folgt: Ist für einen bestimmten Zeitraum die Nutzung einer bestimmten Sache aufgrund schädigenden Verhaltens nicht möglich, so hat der Geschädigte Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung in Form von Geld.
Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungsbedarf (KFZ ist unabdingbar für die Lebenshaltung, z. Bsp. Kraftfahrzeug für den täglichen Arbeitsweg benötigt wird) und einen Nutzungswillen hat. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugklasse und dem Alter des verunfallten Fahrzeugs und kann aus Tabellen z. Bsp. Schwacke entnommen werden. Die Dauer des Anspruches auf Nutzungsausfallentschädigung richtet sich wie beim Mietwagen nach der Reparaturdauer bzw. der Wiederbeschaffungsdauer für ein gleichwertiges Fahrzeug.
Das Schmerzensgeld soll körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch den Unfall entstanden sind und mit der verlorenen Lebensqualität und Lebensfreude verknüpft sind, ausgleichen. Je höher die Beeinträchtigungen sind, desto höher ist das Schmerzensgeld.
Der Haushaltsführungsschaden ist der Schaden, der einem beim Unfall Verletzten entsteht, weil er seinen Haushalt oder den der ganzen Familie für einen gewissen Zeitraum teilweise oder gar nicht führen kann. Berücksichtigt werden u. a. Arbeiten wie Einkaufen, Kochen, Aufräumen, Reinigen, Gartenarbeit etc.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben Unfallgeschädigte gegen den Unfallverursacher einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen sind.
Ein Anspruch auf Verdienstausfall setzt eine konkrete Vermögenseinbuße voraus, allein der Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist noch kein Schaden. Der Erwerbsschaden ermittelt sich nach der Differenzmethode. Es ist also die rechnerische Differenz zwischen dem Einkommen ohne den Unfall und dem tatsächlichen Einkommen nach dem Unfall zu ermitteln. Dauert die Arbeitsunfähigkeit bei einem Arbeitnehmer länger als sechs Wochen, also länger als der Entgeltfortzahlungszeitraum durch den Arbeitgeber, so entsteht in diesem Krankheitsfall zwischen dem Nettoeinkommen und dem gesetzlichen Krankengeld (max. 78 Wochen) eine Einkommenslücke, die auszugleichen ist.
Der Geschädigte kann frei entscheiden, ob das verunfallte Fahrzeug repariert wird oder nicht. Der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat im Fall der Reparatur die Rechnung der Werkstatt zu bezahlen. Lässt der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren, so kann er nur den Nettobetrag der Reparaturkosten fordern, da die Mehrwertsteuer nicht angefallen ist.
Liegt ein wirtschaftliche Totalschaden (Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt nach Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) an einem Fahrzeug vor, wenn die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungsaufwand (= Kosten für ein gleichwertiges Kfz am Gebrauchtwagenmarkt abzüglich Restwert) sind) des Fahrzeugs vor, hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte für sein Unfallfahrzeug beim Verkauf erzielen kann.
Vorhaltekosten sind die Kosten, die ein Gewerbetreibender für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges aufwenden muss, sofern der Betrieb entsprechende Ersatzfahrzeuge im Fuhrpark bevorratet (vorhält).
Merkantile Wertminderung:
Nach einem Unfall ist ein Fahrzeug fast immer weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug selbst wenn es fachgerecht instandgesetzt wurde. Wer sein Fahrzeug z. Bsp. weiterverkaufen möchte, muss den Unfallschaden trotz erfolgter fachgerechter Reparatur offenbaren. In der Regel kann für ein Unfallfahrzeug nur ein geringer Kaufpreis erzielt werden, obwohl keine erkennbaren Mängel vorliegen.
Technische Wertminderung:
Bei einer technischen Wertminderung ist ebenfalls eine komplette Instandsetzung eines Unfallwagens erfolgt. Jedoch bleiben sichtbare Mängel, die sich auch nicht beseitigen lassen. Ist beispielsweise die Farblackierung an der Stelle des Unfallschadens dunkler oder heller als der restliche Lack, handelt es sich um einen Wertverlust technischer Art.
Darüber hinaus hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden wie zum Beispiel, Kasko-Hochstufungsschaden, Kosten der An- und Abmeldung
Der Geschädigte kann frei entscheiden, ob das verunfallte Fahrzeug repariert wird oder nicht. Der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat im Fall der Reparatur die Rechnung der Werkstatt zu bezahlen. Lässt der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren, so kann er nur den Nettobetrag der Reparaturkosten fordern, da die Mehrwertsteuer nicht angefallen ist.
Liegt ein wirtschaftliche Totalschaden (Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt nach Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) an einem Fahrzeug vor, wenn die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungsaufwand (= Kosten für ein gleichwertiges Kfz am Gebrauchtwagenmarkt abzüglich Restwert) sind) des Fahrzeugs vor, hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte für sein Unfallfahrzeug beim Verkauf erzielen kann.
Vorhaltekosten sind die Kosten, die ein Gewerbetreibender für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges aufwenden muss, sofern der Betrieb entsprechende Ersatzfahrzeuge im Fuhrpark bevorratet (vorhält).
Merkantile Wertminderung:
Nach einem Unfall ist ein Fahrzeug fast immer weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug selbst wenn es fachgerecht instandgesetzt wurde. Wer sein Fahrzeug z. Bsp. weiterverkaufen möchte, muss den Unfallschaden trotz erfolgter fachgerechter Reparatur offenbaren. In der Regel kann für ein Unfallfahrzeug nur ein geringer Kaufpreis erzielt werden, obwohl keine erkennbaren Mängel vorliegen.
Technische Wertminderung:
Bei einer technischen Wertminderung ist ebenfalls eine komplette Instandsetzung eines Unfallwagens erfolgt. Jedoch bleiben sichtbare Mängel, die sich auch nicht beseitigen lassen. Ist beispielsweise die Farblackierung an der Stelle des Unfallschadens dunkler oder heller als der restliche Lack, handelt es sich um einen Wertverlust technischer Art.
Darüber hinaus hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden wie zum Beispiel, Kasko-Hochstufungsschaden, Kosten der An- und Abmeldung
Nach einem Verkehrsunfall ist häufig unklar, für den Laien ohnehin, in welcher Höhe Reparaturkosten anfallen, ob ein Totalschaden vorliegt, wie lange die Reparatur dauern wird und ob eine Wertminderung am Fahrzeug eingetreten ist, etc. Die Begutachtung des Unfallfahrzeuges durch einen KFZ-Sachverständigen ist daher dringend anzuraten, um gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursacher seine Ansprüche vollumfänglich geltend machen zu können.
Die Kosten des Sachverständigen hat bei einem unverschuldeten Unfall die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu erstatten. Das gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen sogenannten Bagatellschaden handelt, also um nur einen geringfügigen Schaden wie z. Bsp., Riss in der Windschutzscheibe, abgebrochener Außenspiegel, Lackkratzer etc. Den Geschädigten trifft nämlich die sogenannte Schadensminderungspflicht, was bedeutet, dass hier z. Bsp. ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ausreicht, um die Unfallfolgen regulieren zu können. Eine feste Wertgrenze für den Bagatellschaden gibt es nicht.
Häufig wenden sich die Versicherungen des Unfallverursachers gegen die Höhe der Gutachterkosten. Hier gilt, dass der Geschädigte keine Recherche hinsichtlich der angemessenen Gutachterkosten anstellen muss. Hat der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bezahlt, bevor eine Rüge der Versicherung hinsichtlich der Gutachterkosten eingeht, hat die Versicherung regelmäßig die Kosten zu erstatten, es sei denn diese sind ganz offensichtlich unangemessen. Ist die Rechnung des Sachverständigen noch nicht bezahlt, so gilt allerdings, dass nur die angemessenen Kosten von der Versicherung erstattet werden.