Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch ist für einen Verbraucher nicht höher als 190,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.
Eine anwaltlichen Erstberatung bietet Ihnen die Möglichkeit, bei moderaten Kosten eine fundierte fachliche Auskunft zu erhalten. In dem Beratungsgespräch klärt der Anwalt gemeinsam mit Ihnen den Sachverhalt, beantwortet Ihre Fragen, erläutert die wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte und zeigt konkrete Handlungsmöglichkeiten auf, einschließlich die Erläuterung der entstehenden Kosten.
Das Gesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen Erstberatung und Beratung. Unter einer Erstberatung versteht man generell eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Eine Erstberatung umfasst insbesondere keine schriftliche Zusammenfassung der Beratung, sondern beschränkt sich auf die mündliche Beratung, gleich ob im persönlichen Gespräch oder am Telefon.
Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtskosten werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG), des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) und diverser Nebengesetze erhoben.
Gerichtsgebühren werden für die Tätigkeit des Gerichts als solche erhoben. Die Höhe der Gebühr ist nicht davon abhängig, welche Aufwendungen dem Gericht aus dem Verfahren tatsächlich erwachsen, sondern richtet sich nach dem Streitwert, der in der Regel mit dem Gegenstandswert identisch ist. Im Unterschied dazu richten sich die gerichtlichen Auslagen nach den Aufwendungen, die dem Gericht im Einzelfall entstanden sind. Dazu gehören beispiels-weise die Kosten für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) sowie bestimmte Post- und Telekommunikationskosten.
In der Praxis bedeutsam sind hauptsächlich die Sachverständigenkosten. Sie richten sich nach einem im JVEG festgelegten Stundensatz und sind vor allem bei kleinen Streitwerten oft höher als die Gerichtsgebühren. Zeugen und Schöffen werden grundsätzlich nach ihrem Verdienstausfall entschädigt; zudem werden ihre Anreisekosten erstattet.
In vielen Verfahrensarten wird das Tätigwerden des Gerichts von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht. Es wird dann der (vorläufige) Streitwert ermittelt und anhand der Gerichtskostentabelle der entsprechende Vorschussbetrag angefordert.
In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz – dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – oder aufgrund von Vereinbarungen. Solche Vergütungsvereinbarungen sind statt der gesetzlichen Gebühren immer möglich, es sind jedoch gewisse gesetzliche Vorgaben zu beachten (§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 3a bis 4b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Beispielsweise ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht erlaubt. Eine Vergütungsvereinbarung in Textform muss abgeschlossen werden und darf nicht in der Anwaltsvollmacht enthalten sein. Zu beachten ist auch der Hinweis in der Vergütungsvereinbarung, dass im Falle des Unterliegens die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Bei den Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung sowie für die gerichtliche Vertretung unterschieden. Grundsätzlich gilt, dass der Anwalt oder die Anwältin gesetzlich dazu verpflichtet ist, unnötige Kostenrisiken für die Mandanten zu vermeiden und entsprechend zu beraten. Ist das Honorar des Anwalts vom Gegenstandswert abhängig, so muss der Anwalt seinen Mandanten hierüber informieren.
Lassen Sie sich die Honorarstruktur am besten im Rahmen der Erstberatung von Ihrem Anwalt erklären, dann wissen Sie, was auf Sie zukommt. Grundsätzlich ist für das Entstehen der Gebühr der Auftrag maßgeblich, den Sie dem Anwalt erteilen.
Gesetzliche Basis für das Honorar von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist in Deutschland das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände. Das Vergütungsverzeichnis ist dem Gesetz als Anlage 1 beigefügt.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor. Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt. Festgebühren fallen in der Regel für die gerichtliche Tätigkeit im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitestgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.
Das Anwaltshonorar berechnet sich in Zivilsachen in der Regel aus zwei Faktoren: dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Wie hoch die Gebühr im konkreten Einzelfall ist, errechnet sich aus der Gebührentabelle, die als Anlage 2 dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beigefügt ist.
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Regelungen, teils der umfangreichen Rechtsprechung hierzu zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.
Rechtsschutzversicherungen erfüllen eine wichtige rechts- und sozialstaatliche Aufgabe. Sie entlasten den Versicherten von Verfahrenskosten und helfen Ihnen damit, Ihr Recht durchzusetzen, ohne dass Sie unter dem Druck der drohenden Kosten vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten müssen.
Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll. Allerdings sollte man die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherer vergleichen und im Einzelfall prüfen, für welchen Lebensbereich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist.
Ist ein Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, sollte man den Rechtsanwalt gleich zu Beginn darüber informieren und die Versicherungspolice sowie den Text der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung zur Hand haben. Die sogenannte Deckungszusage, also die Erklärung der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung, holt entweder der Versicherungsnehmer selbst oder der Rechtsanwalt, dies dann kostenpflichtig für den Mandanten, ein. Dieser schildert der Rechtsschutzversicherung dann bereits kurz den Sachverhalt und hat vorher geprüft, ob überhaupt ein Rechtsschutzfall vorliegt.
Wichtig: Auch bei Rechtsschutzversicherungen gilt die freie Anwaltswahl. Empfiehlt die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, ist man keinesfalls daran gebunden, sondern kann immer den Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Dies sieht das Gesetz so vor.