Das Sozialrecht ist im Wesentlichen in 12 Sozialgesetzbüchern normiert und befasst sich unter anderem mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB 2), der Arbeitslosenversicherung (SGB 3), der Krankenversicherung (SGB 5), der Rentenversicherung (SGB 6), der Unfallversicherung (SGB 7), der Kinder- und Jugendhilfe (SGB 8), der Pflegeversicherung (SGB 11) und der Sozialhilfe (SGB 12).
Ich vertrete Sie Sie in ausgewählten Bereichen des Sozialrechts.
Rentenversicherungsrecht
Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern und Selbständigen
Gesetzliche Unfallversicherung
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Ich berate Sie gerne zu folgenden Themen:
Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Rentenarten, wie z. Bsp.
Voraussetzung für die Altersrente ist das Erreichen der Altersgrenze (Diese Grenze steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahre auf 67 Jahre) sowie die Mindestversicherungszeit auch Wartezeit genannt (u.a. Beitragszeiten aus abhängiger Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, evt. Zeiten im Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld, Kindererziehungszeiten, Zeiten aus nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege, Versorgungsausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens etc.)
Mit 35 Jahren an anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung kommt die Altersrente für langjährig Versicherte in Betracht. Versicherte aus den Jahrgängen 1949 bis 1963 können vor 67. Geburtstag abschlagsfrei in Rente gehen. Das Rentenalter wird ebenfalls schrittweise angehoben. Bei Geburt nach 1964 oder später liegt das Renteneintrittsalter bei 67 Jahren.
Mit einer Versicherungszeit von 45 Jahren kommt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Betracht.
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50und der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren können 1964 oder später Geborene mit 65 Jahren ohne oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Für zwischen 1952 und 1963 Geborene, erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Die Altersgrenze, ab der man die Rente frühestens, dann mit Abschlägen beansprucht werden kann, steigt parallel dazu von 60 auf 62 Jahre.
Witwer und Witwen deren verstorbener Ehepartner/Lebenspartner die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat und die nicht wieder heiraten haben einen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente.
Sterben Vater, Mutter oder beide Elternteile haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene einen Anspruch auf Waisenrenten. Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn ein Elternteil verstirbt, Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile versterben. Der verstorbene Elternteil muss die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben oder z. Bsp. bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein.
Kann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr vollschichtig gearbeitet werden und ist die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt, kommt ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Betracht. Zu beachten ist dabei der sog. Grundsatz „Reha vor Rente“. Erst wenn eine medizinische oder berufliche Reha nicht zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führt wird eine Rente gezahlt.
Häufig wird darüber gestritten, ob ein Geschäftsführer einer GmbH oder ein Selbstständiger sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Gesetzlich geregelt ist nur die Sozialversicherungspflicht von Selbständigen.
Einfach ist die Frage zu beantworten, wenn ein es sich um ein 09.05. Flur alle, d. h. der Geschäftsführer ist nicht gleichzeitig auch Gesellschafter. Da dieser den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen ist, wird ein solcher Fremdgeschäftsführer eindeutig als abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig eingestuft.
Der schwieriger ist die Beantwortung der Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist.
Ist der Geschäftsführer zu mehr als 50 % an der Gesellschaft beteiligt, besteht regelmäßig keine Sozialversicherungspflicht.
Minderheits-Gesellschafter-der Geschäftsführer sind nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 01.02.2022 in der Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Die frühere Rechtsprechung, dass die tatsächlichen Verhältnisse (familiäre Beziehungen, überragende Sachkenntnis etc.) eine entscheidende Rolle spielen, wurde vom Bundessozialgericht aufgegeben.
Auch Selbstständige der können sozialversicherungspflichtig sein. § 2 SGB VI normiert, dass selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, siehe Notizen, Künstler und Publizisten, Haus Gewerbetreibende, Personen die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, versicherungspflichtig sind.
Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten. Nach Eintritt eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit ist es Ihre Aufgabe, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen. Wird im Rahmen der Wiederherstellung eine medizinische oder berufliche Rehabilitation durchlaufen, zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld bzw. Übergangsgeld. Sind die Maßnahmen zur Rehabilitation nicht von Erfolg gekrönt und kann der Versicherte nicht wieder vollständig am Erwerbsleben teilnehmen, so kommt eine Rentenzahlung in Betracht.
Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt der Grundsatz "Reha vor Rente. Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit wird in erster Linie versucht, die Gesundheit des Versicherten wiederherzustellen damit der Versicherte wieder am Arbeitsleben teilhaben kann. Eine Rente wird erst dann geleistet, wenn alle Möglichkeiten der Rehabilitation gescheitert sind und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit fortbesteht.
Voraussetzungen für die Leistung einer Rente ist eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit.
Die folgenden Kausalitätskriterien sind Voraussetzung für die Leistung der Unfallversicherung.
Der Unfall muss sich im Rahmen einer versicherten Tätigkeit ereignet haben.
Es handelt sich um einen gesundheitlichen Erstschaden, der unmittelbar durch das Unfallereignis eingetreten ist.
Die gesundheitliche Schädigung ist auf ein von außen einwirkendes Ereignis zurückzuführen.
Anders als in anderen Bereichen der Sozialversicherung werden die Versicherungsbeiträge allein vom Arbeitgeber getragen.