Satzung der Sportschützen Büderich 1962 e.V.
nach dem Stand der Änderungen durch die Mitgliederversammlung vom 27.08.2024
§1 - Name und Sitz
Der am 26. April 1962 in Büderich (jetzt Meerbusch-Büderich) gegründete Verein führt den Namen “Sportschützen Büderich 1962”.
Sitz des Vereins ist Meerbusch.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss eingetragen und führt den Zusatz “e.V.”
§2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports sowie der Jugendarbeit.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 - Mitgliedschaft
Der Verein hat jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), die durch den Jugendwart vertreten werden und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
§4 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung und die Ordnungen des Vereins an.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung muss dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden, über den abschließend die Mitgliederversammlung entscheidet.Mit der Aufnahme entsteht für das Mitglied gleichzeitig über den Verein eine mittelbare Mitgliedschaft im entsprechenden Landesverband.
Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre angehören, erwerben die Ehrenmitgliedschaft.
Der geschäftsführende Vorstand kann - insbesondere auf Vorschlag aus Mitgliederversammlung - Mitgliedern die sich um den Verein verdient gemacht haben, durch einstimmigen Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Weitere Regelungen erfolgen in der Beitragsordnung.
§5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitgliedes
durch Austritt des Mitgliedes
durch Ausschluss des Mitgliedes
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand.
Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.Der Ausschluss aus dem Verein dann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach 3-maliger erfolgloser schriftlicher Abmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Der Verlust der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.Ein Austritt oder ein Ausschluss aus dem Verein begründen keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.
§6 - Verfahrensregelungen nach den Datenschutzbestimmungen
Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen hat der Verein eine Datenschutzrichtlinie entwickelt, die eingehen den Umgang mit den persönlichen Daten der Vereinsmitglieder regelt.
Mit dem Aufnahmeantrag erklärt sich jedes neue Mitglied mit der Erhebung und Verarbeitung der zur Erfüllung der gemäß Vereinssatzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung einverstanden.
Das Einverständnis gilt auch bezüglich der Regelungen und Festlegungen der Datenschutzrichtlinie des Vereins.Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt dabei regelmäßig zur Erreichung von Vereinszielen.
§7 - Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und nötigenfalls auch Umlagen.
Die Festlegung der Beiträge erfolgt in einer gesonderten Beitragsordnung.
Hierin werden auch Sonderregelungen wie Beitragsermäßigungen, Beitragsbefreiungen oder Stundungen sowie Form der Zahlungen und die Fälligkeiten der Beiträge geregelt.Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§8 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§9 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§10 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 28 Tage vor der Versammlung.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder diese verlangen.
Für die außerordentliche mitgliederversammlungen gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Einladung erfolgt per Post oder ggfs. elektronisch (E-Mail).Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jedes Mitglied kann bis 14. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn die Teilnahme an der Mitgliederversammlung unter 40% der erschienenen Mitglieder absinkt.
Für Dringlichkeitsanträge ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, sind nicht statthaft.Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit ⅔ Mehrheit zu fällen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
Entlastung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
Bildung und Auflösung von Abteilungen
§11 - Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschle)
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt wird.
§12 - Kassenprüfung
Die Ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft.
Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen ggfls. die Entlastung des Vorstandes.
§13 - Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem/der stellvertretenden Sportwart/in
den Abteilungsleitern/-leiterinnen
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, oder durch die/den 1. Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und zwar in folgenden Wahlperioden:
der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in für die Dauer von vier Jahren, beginnend mit im Jahr 2004
der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in für eine Dauer von vier Jahren, beginnend im Jahr 2005
der erweiterte Vorstand für eine Dauer von zwei Jahren, beginnend im Jahr 2004
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erfolgt eine Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
Bis zu diesem Zeitpunkt dann der Vorstand einen kommissarische Bestellung vornehmen.Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes.
Er/Sie ist verpflichtet, den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes verlangt wird.Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§14 - Form der Einladungen, Benachrichtigungen usw.
Alle erforderlichen Einladungen, Benachrichtigungen, Einzelkorrespondenzen usw. erfolgen in elektronischer Form oder ggfls. per Post.
§15 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Meerbusch mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schießsportes im Stadtteil Büderich verwendet werden darf.
Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in von der Mitgliederversammlung gewählt.