Gesetzliche Voraussetzung
für den Umgang und Erwerb von Sportwaffen und Munition
Um als Sportschütze in den Besitz einer Waffenbesitzkarte (WBK) und einer Sportpistole zu gelangen, ist es in Deutschland ein langer Weg.
Im Schatten von Anschlägen und Amokläufen stellt der deutsche Gesetzgeber sehr hohe Anforderungen an den Sportschützen.
Im Schatten von Anschlägen und Amokläufen stellt der deutsche Gesetzgeber sehr hohe Anforderungen an den Sportschützen.
Waffengesetz (WaffG) § 14 - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Das gilt nur für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt
und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner,
sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,
haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten
ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.
die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat,
die eine sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition nachweisen können.
Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem anerkannten Schießsportverband angehört.
Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und
2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt oder entzogen werden, wenn eine der oben genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, oder wenn:
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr.5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen.
Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.
Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.