Im Schießsport sind die Sicherheitsanforderungen innerhalb einer Sportgemeinschaft besonders hoch.
Aus diesem Grund hat die Sicherheit beim Umgang mit Schusswaffen und scharfer Munition für uns oberste Priorität!
Sicherheitsregeln sind nicht dazu da, es Dir leicht zu machen – sondern um Dich und andere zu schützen.
Alle Waffen sind geladen — immer!
Auch wenn sie es nicht sind, behandle sie, als wären sie geladen.
(All guns are always loaded. Even if they are not, treat them as if they are.)
Richte den Lauf niemals auf etwas oder jemanden, den du nicht bereit bist zu vernichten.
Und selbst wenn jemand sagt, die Waffe sei ungeladen — das ändert nichts daran: behandle sie weiter so, als wäre sie geladen (siehe Regel 1).
(Never let the muzzle cover anything you are not willing to destroy. (For those who insist that this particular gun is unloaded, see Rule 1.))
Den Finger erst dann an den Abzug legen, wenn du wirklich zielen und schießen willst.
Das ist eine der goldenen Sicherheitsregeln im Umgang mit Schusswaffen – sie soll verhindern, dass sich versehentlich ein Schuss löst.
(Keep your finger off the trigger till your sights are on the target. This is the Golden Rule.)
Bestimme dein Ziel und was sich dahinter befindet. Schieße niemals auf etwas, das du nicht eindeutig identifiziert hast.
(Identify your target, and what is behind it. Never shoot at anything that you have not positively identified.)
Jeff Cooper - the Four Basic Rules of Firearms Safety
Den Anweisungen der Standaufsicht ist stets und unverzüglich Folge zu leisten – ohne Ausnahme und ohne Diskussion.
Mit dem Kommando „Sicherheit“ gilt: Waffen und Munition dürfen nicht mehr berührt werden.
Waffen nur am Schützenstand und nach Anweisung der Standaufsicht aus- und einpacken.
Es wird niemals eine geladene Waffe abgelegt.
Munition getrennt von der Waffe aufbewahren, bis geladen wird.
Unbefugte Personen dürfen keinen Zugang zu Waffen oder Munition haben.
Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden,
werden unverzüglich von der Teilnahme am Schießen ausgeschlossen und vom Stand verwiesen.
Augen- und Gehörschutz sind verpflichtend.
Bei Störungen: Waffe sichern, in sichere Richtung halten und Aufsicht informieren.
Pistole: Magazin entnehmen.
Revolver: Leere Hülsen aus der Trommel entfernen.
Verschluss offen bzw. Trommel ausgeschwenkt, Mündung zur Scheibe, Waffe auf der Ablage ablegen.
Sicherheitsvorrichtung („Safety Flag“) einführen.
Leitsatz: Sicherheit steht immer an erster Stelle – für Dich und alle anderen am Stand.
Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen,
dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen
und die Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden.
Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen.
Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
Im Falle eines Verweises eines oder mehrerer Schützen vom Schießstand, hat die Standaufsicht den vollständigen Rückhalt des Vorstandes.
Jeder Schütze auf dem 25 Meter Großkaliberstand ist den Bestimmungen der Schießstandordnung des Deutschen Schützenbundes
und der jeweils gültigen DSB-Sportordnung:
die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
DEUTSCHER SCHÜTZENBUND e.V. Schießstandordnung
Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 Allgemeine Waffengesetz - Verordnung vom 27.10.2003 in der jeweils geltenden Fassung vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind.
Ein entsprechender Hinweis auf die zugelassenen Waffen und Munitionsarten ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.
Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 a Abs. 1 und § 27 Abs. 7 Waffengesetz vom 11.10.2002 in der jeweils geltenden Fassung) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 Allgemeine Waffengesetz - Verordnung vom 27.10.2003 in der jeweils geltenden Fassung) sind verboten.
Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.
Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.
Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren.
Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.
Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu verständigen.
Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind.
Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fort gesetzt werden.
Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.
Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
Rauchen und der Konsum von Alkohol sind auf den Schützenständen untersagt.
Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit sind zu beachten.
Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen.
Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden.
Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen.
Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.
Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen.
Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sicher gestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.
Stand: Juni 2016