Geschäftsordnung
In seiner Sitzung vom 19. November 2011 hat sich der Gemeinsame Elternbeirat Würzburg für eine Geschäftsordnung ausgesprochen und sie im Wahlverfahren beschlossen.
Geschäftsordnung des Gemeinsamen Elternbeirats der Stadt Würzburg vom 19.11.2012
Der Gemeinsame Elternbeirat der Stadt Würzburg gibt sich gemäß dem Bayerischen Gesetz über
das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) folgende
Geschäftsordnung
ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINES 2
§ 1 Gesetzliche Grundlage des GEB Würzburg 2
§ 2 Geltungsbereich der Geschäftsordnung, Grundsätze der Zusammenarbeit und
Aufgaben des Gemeinsamen Elternbeirats 2
ZWEITER ABSCHNITT: KONSTITUIERUNG DES GEMEINSAMEN ELTERNBEIRATS 3
§ 3 Wahl des Gemeinsamen Elternbeirats 3
§ 4 Mitgliedschaft im Gemeinsamen Elternbeirat und Amtszeit des Elternbeirats 3
§ 5 Die Wahl des Vorsitzenden des Gemeinsamen Elternbeirats und des Stellvertreters
oder der Stellvertreter 4
DRITTER ABSCHNITT: ARBEIT DES GEMEINSAMEN ELTERNBEIRATS 5
§ 6 Sitzungen des Gemeinsamen Elternbeirats 5
§ 7 Geschäftsgang und Beschlussfassung 5
§ 8 Vertraulichkeit der Sitzungen 6
§ 9 Organe des Gemeinsamen Elternbeirats 6
SCHLUSSBESTIMMUNGEN 7
§ 10 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung 7
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Gesetzliche Grundlage des GEB Würzburg
1Gemäß BayEUG Art. 64, Abs. 2, muss in jeder Gemeinde, in der mindestens zwei Volksschulen
existieren - zusätzlich zu den Elternbeiräten der einzelnen Schulen - ein gemeinsamer Elternbeirat
gebildet werden. 2Der GEB der Stadt Würzburg besteht gemäß BayEUG Artikel 66, Absatz
4, aus neun Mitgliedern. 3Die Mitglieder des Gemeinsamen Elternbeirats der Stadt Würzburg
werden aus den Mitgliedern der einzelnen Elternbeiräte gewählt.
§ 2 Geltungsbereich der Geschäftsordnung, Grundsätze der Zusammenarbeit und
Aufgaben des Gemeinsamen Elternbeirats
(1) 1Die Geschäftsordnung gilt für den Gemeinsamen Elternbeirat („GEB“) der Stadt Würzburg.
2Aufgaben und Befugnisse des GEB ergeben sich aus dem Bayerischen Gesetz über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Grund- und
Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO).
(2) 1Der GEB wirkt als Organ in Angelegenheiten, die für die Grund-, Haupt-, Volks- und Mittelschulen
der Stadt Würzburg von allgemeiner Bedeutung sind, beratend mit. 2Er soll das Vertrauensverhältnis
zwischen Schule und Erziehungsberechtigten vertiefen. 3Der GEB hat in
erster Linie eine beratende Funktion.
(3) 1Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern
auf Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 1 Absatz 2 BayEUG). 2Schulleiter, Lehrkräfte, sonstige
Bedienstete, die Schulverwaltung, Schüler und Erziehungsberechtigte arbeiten vertrauensvoll
zusammen. 3Die Schulgemeinschaften sind bestrebt, im Rahmen der Eigenverantwortung
der Schulen und in Zusammenarbeit mit dem GEB das Lernklima und das Schulleben
positiv und für die Kinder lernfreundlich und motivierend zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten
im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen einvernehmlich zu
lösen (Art 2 Abs. 3 BayEUG).
(4) 1Der GEB sieht sich als Interessenvertretung der Elternvertretungen der Würzburger Grund-,
Haupt-, Volks- und Mittelschulen vorrangig gegenüber der Kommune und gegenüber dem
Staatlichen Schulamt Würzburg, aber auch gegenüber überregionalen Einrichtungen und
Verbänden. 2Gleichzeitig leistet der GEB Unterstützung für die Elternvertreter in der Kommune
durch Vernetzungs-, Informations- und Fortbildungsangebote.
(5) Die Ziele des GEB sind
· Einflussnahme bei der Entwicklung der Würzburger Grund-, Haupt-, Volks- und Mittelschulen
zu einer modernen, kindgerechten und den Anforderungen der Gesellschaft
Rechung tragenden Bildungslandschaft.
· Stärkung der einzelnen Elternbeiräte durch Informationsaustausch und Fortbildung.
· Aufbau einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den kommunalen und staatlichen
Behörden.
· Förderung des Interesses der Eltern und der Gesellschaft an bildungspolitischen Themen
(6) Daraus ergeben sich für den GEB folgende Aufgabenbereiche:
· Kontakt zu den kommunalen und staatlichen Behörden,
· Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Gast ,
· Interessenvertretung der Elternbeiräte und Mitsprache bei Entscheidungen der Kommune,
· Aufbau eines Informationsnetzwerks für Elternsprecher und Eltern,
· Austausch und Kontaktpflege mit den örtlichen Elternbeiräten,
· Kontakt zu überregionalen (Eltern- und Lehrer-)Verbänden,
· Organisation und Durchführung von Elternsprecherseminaren,
· Organisation und Durchführung von öffentlichen Informationsveranstaltungen,
· Stellungnahmen zu bildungspolitischen Themen,
Zweiter Abschnitt:
Konstituierung des Gemeinsamen Elternbeirats
§ 3 Wahl des Gemeinsamen Elternbeirats
(1) Die Wahl zum Gemeinsamen Elternbeirat der Stadt Würzburg erfolgt gemäß Art. 21 BayEUG,
Art. 66, Abs. 4, sowie VSO §19 Abs. 2 bis 4 und §20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 gelten entsprechend:
(2) „1Der gemeinsame Elternbeirat wird für die Dauer eines Jahres in einem Wahlgang gewählt.
2Im Vertretungsfall wird die Wahlberechtigung durch den Vertreter wahrgenommen.“
(3) „1Das Staatliche Schulamt setzt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Elternbeiräte Ort
und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2Die oder der Vorsitzende des amtierenden
gemeinsamen Elternbeirats leitet die Wahl. 3Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte
hat für die von ihr bzw. ihm vertretene Schule neun Stimmen; für eine Bewerberin bzw. einen
Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden. 4Gewählt sind die neun Bewerberinnen
bzw. Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. 6Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl.
7§ 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend.“
(4) Stimmzettel, die mehr Namen enthalten, als Stimmen abgegeben werden dürfen, oder den
Namen einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig.
(5) Das Wahlergebnis wird in der Wahlversammlung festgestellt und bekannt gegeben. Über die
Eröffnung der Wahlversammlung, die Durchführung der Wahl, die Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses und über die Erklärung der Annahme bzw. Ablehnung der Wahl wird
eine Niederschrift gefertigt, die vom Staatlichen Schulamt Würzburg verwahrt wird.
(6) Das Staatliche Schulamt Würzburg teilt das Wahlergebnis unverzüglich schriftlich den zuständigen
städtischen Stellen sowie den Elternbeiräten der Würzburger Grund-, Haupt-,
Volks- und Mittelschulen mit.
§ 4 Mitgliedschaft im Gemeinsamen Elternbeirat und Amtszeit des Elternbeirats
(1) 1Die Amtszeit des GEB beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und dauert bis zur
Wahl des neuen GEB im folgenden Schuljahr. 2Die Tätigkeit im GEB ist ehrenamtlich.
(2) Die Mitgliedschaft im GEB endet gemäß VSO § 19, Abs. 4, Satz 1, mit dem Ablauf der Amtszeit,
dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse, der Auflösung der Klasse, der Niederlegung
des Amtes, dem Widerruf der Ermächtigung nach § 17 Abs. 8 VSO oder dem Verlust
der Wählbarkeit.
(3) 1Die Mitgliedschaft im GEB kann jederzeit ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden.
2Daraus entstehen keine Auswirkungen auf die Tätigkeit als Elternbeirat.
(4) Scheidet ein Mitglied des GEBs während der Amtszeit aus, wird eine Ersatzperson gemäß
VSO § 19, Abs. 4, Satz 3 bestimmt, indem die Ersatzperson mit der nächst höheren Stimmenzahl
aus der Wahl des GEB Mitglied wird.
(5) Eine Abberufung oder Abwahl ordnungsgemäß gewählter GEB-Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 5 Die Wahl des Vorsitzenden des Gemeinsamen Elternbeirats und des
Stellvertreters oder der Stellvertreter
(1) 1Die Wahl des Vorsitzenden des GEB und seines oder seiner Stellvertreter soll unmittelbar
nach der Wahl des GEB stattfinden. 2Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 der VSO setzt das Staatliche
Schulamt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Elternbeiräte Ort und Zeit dieser Wahl
fest und lädt zu ihr ein, ein Einvernehmen mit dem ggf. noch amtierenden Vorsitzenden des
GEB soll ebenfalls hergestellt werden. 3Wenn die Wahl zum Vorsitzenden und des Stellvertreter
nicht am selben Tag der Wahl des Gemeinsamen Elternbeirats zustande kommt, lädt
der noch amtierende Elternbeiratsvorsitzende des alten GEB, ersatzweise das Staatliche
Schulamt Würzburg, innerhalb von 14 Tage zu einer Wahlversammlung ein.
(2) 1In dieser Sitzung wählen die GEB-Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen
oder mehrere Stellvertreter. 2Stimmberechtigt sind bei der Wahl nur die anwesenden Wahlberechtigten,
Stimmrechtsübertragungen oder Briefwahl sind nicht möglich. 3Wählbar sind
auch abwesende Personen, wenn eine entsprechende schriftliche Einverständniserklärung
vorliegt. 4Über die Notwendigkeit mehr als einen Stellvertreter zu wählen befinden die GEBMitglieder
mit einfacher Mehrheit.
(3) 1Die Leitung der Wahl obliegt einer Person, die von den GEB-Mitgliedern aus ihrer Mitte bestimmt
wird. 2Ersatzweise kann ein Vertreter des Staatlichen Schulamts auf Beschluss des
GEB die Leitung der Wahl übernehmen.
(4) 1Über die Art des Wahlverfahrens (offen oder geheim, d.h. schriftlich) muss eine Beschlussfassung
erfolgen. 2Wahlberechtigt sind nur die gewählten GEB-Mitglieder ohne die Nachrücker.
(5) 1Beschlüsse zur Wahldurchführung und -leitung fasst der GEB mit einfacher Mehrheit in
offener Abstimmung. 2Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
(6) 1Die Wahlen des Vorsitzenden des GEB und des oder der Stellvertreter erfolgen in getrennten
Wahlgängen. 2Der Wahlleiter nimmt die Vorschläge der Stimmberechtigten entgegen. 3Den
vorgeschlagenen GEB-Mitgliedern soll ausreichend Zeit gegeben werden sich vorzustellen.
(7) 1Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2Haben mehrere Bewerber die gleiche
Stimmenzahl erhalten, findet eine Stichwahl statt. 3Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit,
entscheidet das Los.
(8) Es muss eine Niederschrift über die Wahl angefertigt werden.
(9) 1Die Amtszeit des GEB-Vorsitzenden und des oder Stellvertreter beginnt mit der Feststellung
des Wahlergebnisses und dauert bis zur Wahl des neuen GEB im folgenden Schuljahr. 2Die
Tätigkeit als GEB-Vorsitzender bzw. als Stellvertreter ist ehrenamtlich.
(10) Die Amtszeit des GEB-Vorsitzenden bzw. des oder der Stellvertreter endet mit dem Ablauf
der Amtszeit, der Niederlegung des Amtes, oder dem Verlust der Wählbarkeit.
(11) 1Das Amt des GEB-Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters kann jederzeit ohne Angabe von
Gründen niedergelegt werden. 2Daraus entstehen keine Auswirkungen auf die Tätigkeit als
Elternbeirat.
(12) 1Scheidet ein GEB-Vorsitzender bzw. sein Stellvertreter durch Niederlegung des Amtes,
oder dem Verlust der Wählbarkeit während der Amtszeit aus, sind hiervon unverzüglich alle
GEB-Mitglieder, die Vorsitzenden der Elternbeiräte der vertretenen Schulen, sowie das Staatliche
Schulamt zu informieren. 2Der Elternbeirat wählt innerhalb von 4 Wochen nach §5 Abs.
(2) – (8) der Geschäftsordnung einen neuen Vorsitzenden bzw. einen Stellvertreter. 3Zu dieser
Wahlversammlung kann jedes GEB-Mitglied mit 2 Wochen Frist einladen. 4Wenn innerhalb
der 4-Wochen-Frist bereits zu einer EB-Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde soll in
dieser Sitzung die Wahl stattfinden.
(13) Kommt keine Initial- bzw. Wiederwahl zustande, verfährt der noch amtierende GEB-Vorsitzende
bzw. das Staatliche Schulamt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
BayEUG und VSO und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen.
Dritter Abschnitt:
Arbeit des Gemeinsamen Elternbeirats
§ 6 Sitzungen des Gemeinsamen Elternbeirats
(1) Der GEB setzt sich zusammen aus den gewählten Mitgliedern.
(2) 1Der Vorsitzende beruft den GEB nach Bedarf schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. per
Email) unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu
den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Schuljahr. 2Er muss ihn innerhalb von zwei
Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragt.
(3) 1Alle Elternbeiräte der Würzburger Grund-, Haupt-, Volks- und Mittelschulen sollen grundsätzlich
zu jeder Elternbeiratssitzung als Gäste eingeladen werden. 2Dies soll der besseren
Zusammenarbeit, der Entlastung der GEB-Mitglieder und breiten Information aller Elternbeiräte
dienen. 3Die zur GEB-Sitzung eingeladenen Gäste sind mit der Genehmigung der
Tagesordnung als Gäste zugelassen. 4Gäste unterliegen ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht
gemäß VSO § 20, Abs. 6., der Vorsitzende des GEB bzw. der Sitzungsleiter weist zu
Beginn einer Sitzung die Gäste darauf hin.
(4) 1Der Elternbeirat kann zu seinen Sitzungen zu allen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten
Schulleiter der Würzburger Grund-, Haupt-, Volks- und Mittelschulen und Vertreter des
Sachaufwandsträger und andern staatlichen oder kommunalen Einrichtungen einladen. 2Zur
Beratung einzelner oder mehrerer Tagesordnungspunkte kann der GEB weitere Personen
aus der Schulgemeinschaft einladen. 3Die Vertreter der Schulleitungen und die/der Vertreter
des Schulaufwandsträgers müssen der Einladung des GEB folgen. (Siehe VSO Art. 20, Abs.
4, Satz 1). 4Der GEB kann Schulleitern auch diejenigen Tagesordnungspunkte zur Kenntnis
geben, zu denen er den jeweiligen Schulleiter nicht eingeladen hat.
(5) 1Konkret Betroffene haben gemäß VSO § 20, Abs. 3 ein Recht, zu den von ihnen speziell genannten
Angelegenheiten im GEB gehört zu werden. 2Dazu gehört die Vertretung des
Schulaufwandsträgers und die Schulleitungen.
§ 7 Geschäftsgang und Beschlussfassung
(1) 1Der GEB berät und entscheidet in Sitzungen. 2Die Sitzungen des GEB sind nicht öffentlich.
(2) 1Der GEB ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens
die Hälfte der Mitglieder des GEB anwesend ist. 2Das Stimmrecht eines GEB-Mitglieds
kann schriftlich (auch per Email) auf ein anderes GEB-Mitglied übertragen werden.
(3) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Ausnahmen
sind die Änderung der Geschäftsordnung und die Abwahl von Funktionsträgern.
2Stimmberechtigt sind nur die gewählten Mitglieder des GEB, anwesende Gäste haben kein
Stimm- oder Anhörungsrecht in den Sitzungen des GEB. 3Auf Verlangen eines Drittels der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt eine geheime, schriftliche Abstimmung. 4Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5In besonders eiligen
Fällen kann eine Beschlussfassung in elektronischer oder schriftlicher Form im Umlaufverfahren
erfolgen. 6Soweit in Eilfällen eine rechtzeitige Beschlussfassung nach Satz 5 nicht
herbeigeführt werden kann, trifft der Vorsitzende eine vorläufige Entscheidung. 7Beschlüsse
zu §5 und §9 Abs. (1) und (6) können nicht im Umlaufverfahren erfolgen.
(4) 1Der GEB-Vorsitzende, ersatzweise sein Stellvertreter, nimmt die Versammlungsleitung wahr
und führt nach Notwendigkeit eine Rednerliste in der Reihenfolge der eingehenden Wortmeldungen.
2Anträge zum Verfahren (Geschäftsordnung) werden sofort (außerhalb der Rednerliste)
entschieden; eine Gegenrede ist möglich. 3Anträge zur Geschäftsordnung sind
insbesondere: Vertagung des Verhandlungsgegenstandes; Schluss der Rednerliste; Schluss
der Debatte; Unterbrechung der Sitzung.
(5) 1Der Vorsitzende und sein oder seine Stellvertreter bereiten die Beschlüsse des EB vor und
vollziehen diese. 2In Kassenangelegenheiten kann der Vorsitzende Vorbereitung und Vollziehung
der Beschlüsse dem Kassenführer übertragen. 3Zur Bearbeitung und Organisation
besonderer Themen und von definierten Angelegenheiten können weitere Mitglieder des GEB
auf Antrag als Beauftragte mit einfacher Mehrheit vom GEB bestimmt werden.
(6) 1Über die Sitzungen des GEB wird eine Ergebnisniederschrift („Protokoll“) angefertigt, die in
der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit genehmigt wird. 2Die Ergebnisniederschrift enthält
mindestens: Angaben zu Ort, Beginn und Ende der Sitzung; eine Liste der Teilnehmer;
eine Niederschrift der Sachanträge; die Zusammenfassung der gefassten Beschlüsse mit dem
jeweiligen Abstimmungsergebnis. 3Sie wird den Mitgliedern des GEB, dem Staatlichen
Schulamt Würzburg, sowie den Elternbeiräten der Würzburger Grund-, Haupt-, Volks- und
Mittelschulen übermittelt. 4Das Protokoll kann, gegebenenfalls auszugsweise, den nach §6
Abs. (3) bis (5) eingeladenen Personen oder anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft
zugänglich gemacht werden. 5Protokolle können nur mit Zustimmung der Mitglieder gänzlich
oder in einer Kurzfassung öffentlich gemacht werden.
§ 8 Vertraulichkeit der Sitzungen
(1) 1Die Teilnehmer an einer Elternbeiratssitzung, insbesondere die Mitglieder des GEB, haben
auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als GEB-Mitglied
bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Das betrifft insbesondere
als vertraulich bezeichnete Themen sowie alle evtl. zur Sprache gekommenen privaten
Angelegenheiten von Personen. 3Ansonsten darf über offenkundige Tatsachen oder die ihrer
Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen, sowie über die Ergebnisse von Beschlüssen
(soweit sie nicht als vertraulich deklariert wurden) in geeigneter Form informiert werden.
(2) Scheidet ein EB-Mitglied aus, so müssen die für die Amtsausübung zur Verfügung gestellten
Materialien (z.B. Gesetzestexte, Bücher, elektronische Geräte) und alle Sitzungsunterlagen -
vor allem die Protokolle - an den GEB zurückgegeben bzw. an den oder die Amtsnachfolger
weitergegeben werden.
(3) In elektronischer Form auf privaten Datenträgern gespeicherte Daten und Dokumente, auch
Emails, sind vollständig zu löschen.
§ 9 Organe des Gemeinsamen Elternbeirats
(1) 1In der konstituierenden Sitzung des GEB, spätestens in der ersten folgenden Sitzung, wählen
die GEB-Mitglieder einen Schriftführer, einen Betreuer der Internet-Homepage, sowie den
Kassenwart. 2Aktives und passives Wahlrecht haben bei dieser Wahl die Mitglieder des GEB.
3Wählbar sind auch abwesende Personen, wenn eine entsprechende schriftliche Einverständniserklärung
vorliegt. 4Die Ämter des Schriftführers, des Betreuers der Internet-Homepage,
sowie des Kassenwarts können jeweils in Personalunion auf Beschluss des GEB von ein oder
zwei GEB-Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und des oder der Stellvertreter, erfüllt
werden.
(2) Die Wahl wird nach §5, Abs. (3) – (8) der Geschäftsordnung durchgeführt.
(3) 1Aufgaben des Protokollführers: 2Der Protokollführer hat von jeder Sitzung ein Protokoll anzufertigen.
3Es enthält gemäß §7 Abs. (6) der Geschäftsordnung zumindest: Angaben zu Ort,
Beginn und Ende der Sitzung; eine Liste der Teilnehmer, eine Niederschrift der Sachanträge
und die Zusammenfassung der gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis. 4Diese
Protokolle geben einen Überblick über die geleistete Arbeit und informieren zugleich den
nachfolgenden GEB.
(4) 1Aufgaben des Kassenwartes: 2Der Kassenwart verwaltet die Einnahmen aus Veranstaltungen
und Spenden auf gesonderten Konten. 3Über die Ausgaben wird in der Sitzung mit
einfacher Mehrheit beschlossen. 4Einnahmen werden auf Antrag ausschließlich für Anschaffungen
von Geräten, Arbeitsmaterialien, sowie die Durchführung von Veranstaltungen verwendet.
5Jedoch sollte jeweils vorher sorgfältig geprüft werden, warum der Sachaufwandsträger
hierfür keine Mittel zur Verfügung stellt, da der GEB als gesetzliches Organ Anspruch
auf Erstattung von für seine Arbeit notwendigen Auslagen durch den Sachaufwandsträger hat.
6Der Kassenwart führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben; er ist alleine zeichnungsberechtigt.
7Einmal jährlich muss ein Rechenschaftsbericht abgelegt werden. 8Die Kassenprüfung
wird durch den Elternbeiratsvorsitzenden und einen Kassenprüfer vorgenommen,
hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. 9Die Entlastung des Kassenwarts erfolgt auf Antrag
in der letzten Sitzung eines laufenden Schuljahres mit 2/3-Mehrheit.
(5) 1Aufgaben des Betreuers der Internet-Homepage: 2Der Betreuer pflegt die Internet-Seite des
GEM gemäß der Vorgaben des Vorsitzenden bzw. der Beschlüsse des GEB. 3Der GEB
informiert hiermit insbesondere über die nicht vertraulichen Themen und Ergebnisse seiner
Sitzungen.
(6) Für die Amtszeit und Wiederwahl gelten §5, Abs. (9) – (12) der Geschäftsordnung sinngemäß.
(7) 1Personen, die innerhalb des GEB eine Funktion gemäß §9, Abs. (3) bis (5) übernommen
haben, können mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des
GEB abberufen werden. 2Die Mitgliedschaft im GEB bleibt davon unberührt.
Schlussbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung
(1) 1Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und gilt auf unbestimmte
Zeit. 2Die männlichen Personenbezeichnungen gelten auch für das weibliche Geschlecht.
3Eine Abweichung von den genannten Vorschriften des BayEUG und der Schulordnung
ist nicht zulässig.
(2) 1Änderungen sind nur mit 2/3-Mehrheit aller GEB-Mitglieder möglich. 2Der EB kann im Einzelfall
durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit aller GEB-Mitglieder von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung
abweichen.
(3) Sollten durch Änderungen der Gesetzeslage einzelne Absätze oder Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung ungültig werden, so bleiben die anderen Absätze oder Bestimmungen ggf.
sinngemäß in Kraft.
(4) Die Geschäftsordnung ist dem Staatlichen Schulamt Würzburg und den Elternbeiräten der
Würzburger Grund-, Haupt-, Volks- und Mittelschulen zur Kenntnis zu geben und in den
Schulen in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Würzburg, den 19. November 2012