Gemeinsamer Elternbeirat

Der Bayerische Elternverband schreibt hierzu folgende Erläuterungen:

Der Gemeinsame Elternbeirat - der unbekannte Helfer

Eine Handreichung für Elternsprecher/innen an Grundschulen (Textstand Mai 2005/2012)

Der Gemeinsame Elternbeirat (GEB) ist das vom Gesetzgeber in Bayern eingerichtete höchste Gremium der Elternvertretungen aller Grundschulen einer Kommune. Der GEB vertritt einerseits die Interessen der Elternsprecher nach „oben“, d. h. zu kommunalen und staatlichen Schulbehörden, zu anderen öffentlichen Einrichtungen sowie zu Verbänden (Eltern, Lehrer usw.) und anderen privat organisierten

Interessengruppen. Andererseits leistet der GEB durch Unterstützung der Elternvertretungen an den einzelnen Schulen echte Basisarbeit.

1.) Gesetzlicher Status und Möglichkeiten des GEB:

Die Aufgaben und Kompetenzen des GEB werden im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG Art. 65, Abs. 2) nur sehr pauschal beschrieben: „Im Rahmen des Artikels 65, Absatz 1 BayEUG nimmt (........) der Gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schüler mehrerer Grundschulen oder Förderzentren wahr.“

In die Praxis übertragen heißt das, dass der GEB die Elternbeiräte seines kommunalen Verantwortungsbereiches dabei unterstützt, ihre zentralen gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen:

- Das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Schule zu vertiefen.

- Die Interessen der Eltern an der Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu wahren.

Das wichtigste Mandat des GEB ist demzufolge die Interessenvertretung der Elternsprecher der Grundschulen gegenüber dem Schulaufwandsträger (Kommune) und der Schulverwaltung (staatliches Schulamt, Bezirksregierung, Kultusministerium). In dieser Funktion als gesetzlich eingerichtete Gesamtvertretung der Elternschaft der Grundschulen hat der GEB in vielen Fragen natürlich eine wesentlich bessere Position als ein einzelner Elternbeirat. Zum Beispiel sind die Mitglieder des GEB anerkannte Gesprächspartner des Stadtrats und des Schulreferats.

Der GEB hat wie jeder Elternbeirat auch, gegenüber den o. g. Institutionen ein Anrecht auf umfassende und unverzügliche Information bzw. Auskunft auf Verlangen über alle Angelegenheiten, die für die Schulen von Bedeutung sind. Auch für das Verhältnis zwischen GEB und seinen offiziellen Partner in Schulverwaltung und

Kommune gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie der Unterstützung im Interesse der Elternsprecher und der Eltern. Der GEB hat natürlich auch ein Vorschlags- und Antragsrecht gegenüber den Einrichtungen der Schulverwaltung. Genauso wie jeder Elternbeirat hat der GEB ein Informationsrecht gegenüber Eltern und Elternsprechern.

Wichtig: Da der GEB eine gesetzliche Einrichtung ist, kann er für seine Aktivitäten die kommunalen Einrichtungen kostenfrei nutzen. Das gilt für seine Vollversammlungen und sonstigen Treffen sowie für die Verteilung von Rundschreiben und/oder die Einrichtung einer Website auf einem kommunalen Server.

Auf dieser Basis lassen sich nicht nur regelmäßig Erfahrungen austauschen, auch das Thema interne Weiterbildung durch selbst organisierte Workshops und Elternsprecherseminare lässt sich einfacher behandeln.

All dies zeigt die Bedeutung des GEB für die Interessenvertretung der Elternschaft. Jeder Elternbeirat sollte also im eigenen Interesse darauf achten, dass der GEB seiner Gemeinde aktiv wird, denn viele Aufgaben kann nur er wirksam anpacken.

2.) Die wichtigsten Aufgaben des GEB

a) Öffentliche Vollversammlungen

In besonderen öffentlichen Veranstaltungen informiert der GEB sämtliche Elternvertreter seiner Kommune zu aktuellen Fragen, behandelt gemeinsam betreffende Themen und gibt Gelegenheit zur Aussprache. Zu diesen öffentlichen Sitzungen kann der GEB z. B. auch Experten, Beamte der Schuladministration, der Kommunalverwaltung sowie Kommunalpolitiker einladen, die zu bestimmten Fragen Stellung beziehen. Dadurch ist die Gelegenheit gegeben, Themen die Elternvertretern besonders am Herzen liegen öffentlichkeitswirksam zu behandeln, denn Pressevertreter können auch eingeladen werden.

b) Informationen einholen und weitergeben

Damit dem GEB bei seiner Arbeit die „Bodenhaftung“ nicht verloren geht, ist ein intensiver Kontakt mit den Elternbeiräten der Kommune unbedingt notwendig. Nur so lässt sich herausfinden, wo Probleme bestehen und welche Unterstützung gefragt ist.

Eine Gelegenheit dazu ist das Angebot von regelmäßig stattfindenden Gesprächskreisen oder Info-Veranstaltungen zu bestimmten Themen mit anschließender Aussprachemöglichkeit.

Eine der wichtigsten Aufgaben des GEB besteht in der Information der Elternsprecher über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten. Dazu gehören natürlich auch Hilfestellungen für die praktische Arbeit der Elternvertretung insbesondere über Möglichkeiten bei der Mitgestaltung des Schullebens. Diese Schulungen können sowohl in Form von Seminaren oder Workshops als auch durch regelmäßige Info-Briefe erfolgen.

Ein besonderes Aufgabenfeld ist die Information der Elternsprecher über aktuelle Angelegenheiten aus den Bereichen Bildung und Erziehung. Denn über die Angelegenheiten, welche die Eltern von Schulkindern und die Elternbeiräte betreffen, berichtet die Presse nur ungenügend und meist wenig hilfreich. Das Basismaterial für solche Informationen liefert z. B. der Bayerische Elternverband, der sich als einziger Elternverband intensiv auch um die Belange der Eltern und Elternsprecher an Grundschulen kümmert.

Durch schriftliche Abfragen lässt sich ein umfassendes und belegbares Meinungsbild erstellen, das sich nicht nur für den eigenen Bedarf sondern z. B. auch als Argumentationshilfe gegenüber der Schuladministration und/oder der Gemeindeverwaltung nutzen lässt.

c) Lokale Kontakte herstellen

Eine weitere GEB-Aufgabe ist die Stärkung der Kontakte der Elternbeiräte untereinander. Die enge Zusammenarbeit von Elternbeiräten benachbarter Schulen bringt zahlreiche Vorteile, beispielsweise bei der Durchführung von Stadtteilaktionen, bei der Zusammenarbeit mit Bildungsträgern z. B. zur Leseförderung,

Berufsvorbereitung und dergleichen. Außerdem kann man zusammen auch Angebote für Schüler und Eltern machen, die eine Schule u. U. allein nicht stemmen kann: Hausaufgabenbetreuung, Mittagstisch und so weiter. In der Zusammenarbeit von Grundschulen mit den weiterführenden Schulen der Nachbarschaft, lassen sich Lösungen für die Problematik des Übergangs finden, an denen sonst manche Schüler/innen scheitern.

3.) Die Themenfelder der GEB-Arbeit:

Um welche Themenfelder kann und soll sich ein GEB kümmern?

Der GEB ist kein Elternverband mit einem bildungspolitischen Auftrag. Deshalb sollte er sich auf die zentralen Themen der Elternvertretung vor Ort konzentrieren, damit er sich nicht verzettelt. Nachfolgend eine Auswahl:

- Einhaltung der im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz und den Schulordnungen festgelegten Grundsätze und Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Elternvertretung;

- grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs, wie z. B. Klassengrößen, Lehrerversorgung und Unterrichtsausfall;

- grundlegende inhaltliche Fragen von Erziehung und Unterricht, dazu gehören auch die Themen Schullandheimaufenthalte, Klassenfahrten/Wandertage, Schulskikurse, internationaler Schüleraustausch;

- die Versorgung mit Unterrichtsmedien, Ausstattung der Unterrichtsräume;

- die Anwendung der Lehrmittelfreiheit und die Regelungen für die Berechnung und Verwendung des Büchergeldes;

- die Erhaltung bzw. Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse. Dazu gehört der bauliche Zustand der Schulen, die Gestaltung von Schulhöfen und Schulgärten sowie Sporteinrichtungen;

- die Optimierung des gesamten Schulbetriebs, wie z. B. das Angebot von Mittags- oder Hausaufgabenbetreuung;

- Veränderungen im Bildungsangebot durch die Auflösung oder Zusammenfassung von Schulen, z. B. bei Teilhauptschulen;

- Gesundheitsberatung und -erziehung, Unfallverhütung, Berufsberatung, Jugendfürsorge, Schulsozialarbeit, Schulwegsicherung und Verkehrserziehung, Schullaufbahnberatung, Drogenberatung, Gewaltprävention, schulpsychologischer Dienst und andere schulübergreifende Themen und Angebote;

- die Frage der Schülerbeförderung und die Betreuung von Fahrschülern.

Der GEB kann sich auch um die vom Kultusministerium angestoßenen Themen der inneren Schulreform und der Sicherung bzw. Verbesserung der Unterrichtsqualität kümmern.

Auch Themen, die finanz- und/oder bildungspolitisch umstritten sind, kann der GEB anpacken, wie z. B. die Einrichtung von Vorschulen, Ganztagsschulen, Orientierungsstufen und Versuchsschulen mit verlängerter gemeinsamer Schulzeit sowie integrierte Schulmodelle und dergleichen.

4.) Zusammen lässt sich mehr erreichen:

Eine weitere wichtige Funktion kann der GEB dadurch übernehmen, dass er über die Grenzen der Kommune hinweg, die regionale und überregionale Zusammenarbeit der Elternvertretungen anstößt. Diese Kooperation ist immer dann von besonderer Bedeutung, wenn es um die wirksame Durchsetzung von Forderungen an Schuladministration und Politik geht, z. B. bei Lehrermangel, zu großen Klassen und dergleichen. Da in Bayern keine gesetzliche Elternvertretung auf Bezirks-, Kreis- und Landesebene existiert, kann durch die Zusammenarbeit mehrerer GEBs diese äußerst problematische organisatorische Lücke geschlossen werden. Es ist also sinnvoll, wenn sich die GEBs kleiner Kommunen in ihrem Landkreis und darüber hinaus zu freiwilligen informellen Informationsverbünden zusammenschließen.

Der GEB ist aber nicht nur die ideale Einrichtung für die Zusammenarbeit der Elternbeiräte sondern auch berufen, die Kooperation mit anderen (lokalen sowie überregional tätigen) Organisationen im Bereich Bildung und Erziehung zu gestalten. Dazu gehören Elternverbände, Lehrerverbände sowie Initiativen von Eltern, Lehrern und Schülern. Allerdings handelt es sich bei all diesen Kooperation um keine ursächliche Aufgabe des GEB, sodass sich die Einrichtung einer entsprechend bezeichneten Arbeitsgemeinschaft empfiehlt.

Der Bayerische Elternverband unterstützt alle interessierten GEBs bei der Gründung von Informationsnetzwerken (www.bayerischer-elternverband.de). Darüber hinaus bringt die Zusammenarbeit mit einem landesweit tätigen Elternverband, den GEBs erhebliche Vorteile, weil sie dadurch von den Kontakten, den Erfahrungen und dem Wissen der Verbandsmitglieder partizipieren können.

5.) Geschäftsführung und Sitzungen des GEB:

Bei der Geschäfts- und Sitzungsführung orientiert sich ein GEB an den Regelungen für den Elternbeirat, die in der Grundschulordnung GSO niedergelegt ist. Es ist sinnvoll wenn er sich eine Geschäftsordnung gibt, denn die Regelungen in den Gesetzes- und Verordnungstexten sind nicht besonders anwenderfreundlich gestaltet.

Der GEB tagt - genauso wie der EB einer Schule - mindestens dreimal im Jahr. Diese Sitzungen sind ebenfalls nicht öffentlich. Auch hier gilt, dass eine gute Protokollführung und Aktenverwaltung nicht nur die eigene Arbeit erleichtert, sondern auch den Nachfolgern Zeit bei der Einarbeitung spart. Bei Zielsetzung und Planung sollte der GEB - neben der Erledigung aktueller Aufgaben - die nur langfristig zu erreichenden Ziele nicht vergessen.

6.) Die gesetzlichen Grundlagen zur GEB-Einrichtung:

Gemäß BayEUG Artikel 64, Absatz 2, muss in jeder Gemeinde, in der mindestens zwei Grundschulen existieren - zusätzlich zu den Elternbeiräten der einzelnen Schulen - ein gemeinsamer Elternbeirat gebildet werden. Dabei muss man zwischen „regulären“ Grundschulen, das sind die Grund- und Mittelschulen, und den Förderzentren unterscheiden.

Wie wird die Zahl der regulären Grundschulen ermittelt? Grundschulen und Mittelschulen werden in jedem Fall als selbständige organisatorische Einheit behandelt – und demzufolge einzeln gezählt - auch wenn sie sich in einem gemeinsamen Schulkomplex mit gemeinsamer Bezeichnung befinden. Teilhauptschulen zählen allerdings nur dann als eigene organisatorische Einheit, wenn sie eine eigene Schulleitung haben. Die Amtszeit des GEB der regulären Grundschulen beträgt ein Jahr; sie endet wie bei allen Elternbeiräten der Grundschulen erst mit dem Zusammentritt des neuen GEB.

Förderzentren werden nicht bei den regulären Grundschulen mitgezählt, sie bilden unter den gleichen Bedingungen einen eigenen "GEB der Förderzentren". Dessen Amtszeit beträgt zwei Jahre; sie endet wie bei allen Elternbeiräten der Grund- und Mittelschulen erst mit dem Zusammentritt des neuen GEB.

Zwischen dem Willen des Gesetzgebers zur regelmäßigen Bildung eines GEB und der praktischen Realisierung klafft erfahrungsgemäß eine große Lücke. Der Grund liegt in der unterschiedlichen Regelung je nach Größe der Kommune. Diese Unterschiede werden in Punkt 8 und 9 behandelt.

7.) Die Einrichtung des GEB in Gemeinden oder Schulverbänden mit 4 oder weniger Grundschulen:

Während in den großen Gemeinden das jeweilige Staatliche Schulamt bei der Einrichtung des GEB aktiv wird, bleiben die kleinen Kommunen oder Schulverbände sich selbst überlassen. Das BayEUG besagt nämlich in Art. 66, Abs. 4 ganz lapidar: "Der gemeinsame Elternbeirat besteht bei nicht mehr als vier Grundschulen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbandes aus den Vorsitzenden der Elternbeiräte und ihren Stellvertretern“. Das gilt für die regulären Grund- und Mittelschulen genauso wie für die Förderschulen.

Das heißt, in allen Kommunen oder Schulverbänden, die nicht mehr als vier Grundschulen umfassen, besteht der gemeinsame Elternbeirat sozusagen automatisch in dem Moment, in dem die letzte Grundschule ihren Elternbeirat gewählt hat. Bei zwei, drei oder vier Grundschulen besteht der GEB demnach aus vier, sechs oder acht Personen. Eine Wahl ist nicht erforderlich, deshalb tritt das staatliche Schulamt nicht in Aktion. Die Elternbeiräte der einzelnen Schulen sind also selbst dafür zuständig, den GEB ins Leben zu rufen bzw. seine Existenz immer wieder fortzusetzen. Das geschieht ganz einfach dadurch, indem sich die EB-Vorsitzenden und ihr jeweiliger Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin zusammentun und die erste sog. konstituierende Sitzung abhalten. Sie wählen dann bei dieser Gelegenheit aus ihrer Mitte heraus, einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Und dann kann es losgehen.

Was ganz einfach erscheint macht aber doch oft Probleme. Nämlich immer dann, wenn ein GEB sehr unaktiv war und sich nicht um seine Nachfolge gekümmert hat. Man kann also auch den GEBs – genauso wie allen Elternbeiräten – nur dringend ans Herz legen, sich rechtzeitig um die Nachfolge zu kümmern. Sonst weiß in wenigen Jahren niemand mehr, dass es so etwas wie einen GEB überhaupt gibt.

8.) Die Wahl des GEB in Gemeinden oder Schulverbänden mit mehr als 4 Grundschulen:

Wenn die Kommune oder der Schulverband mehr als vier Grundschulen umfasst (Definition s. Pkt. 7) ist niemand automatisch auf Grund seines Amtes GEB-Mitglied. Es erfolgt eine geheime Wahl der max. 9 GEB-Mitglieder. Für die ordnungsgemäße Durchführung ist das jeweilige Staatliche Schulamt zuständig. Es setzt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Elternbeiräte Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Die/der Vorsitzende des amtierenden gemeinsamen Elternbeirats leitet die Wahl.

Aktiv wahlberechtigt sind in erster Linie die EB-Vorsitzenden der einzelnen Schulen, im Fall der Verhinderung deren gewählte Stellvertreter. Zur Kandidatur berechtigt - also passiv wahlberechtigt - sind alle gewählten EB-Mitglieder, aber keine Klassen-Elternsprecher und keine Nachrücker. Das heißt in der Praxis, dass an der Wahlversammlung alle gewählten EB-Mitglieder teilnehmen können.

Beim Wahlvorgang meldet der/die EB-Vorsitzende bzw. Stellvertreter/in entweder die eigene Kandidatur an, oder schlägt den oder die Kandidaten seiner Schule der Wahlversammlung vor. Es ist ratsam, dass diese Kandidaten rechtzeitig vorher im jeweiligen EB benannt werden. Die Zahl der Kandidaten ist nicht begrenzt. Sie stellen sich nach ihrer Nominierung der Wahlversammlung vor.

Jeder Wahlberechtigte hat für die von ihm vertretene Schule max. neun Stimmen; für einen Bewerber darf auf dem Stimmzettel nur eine Stimme abgegeben werden. Die Wahl des GEB muss geheim – also schriftlich erfolgen. Sie wird in einem Wahlgang durchgeführt. Gewählt sind die neun Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit (auf Platz 9) entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl (GSO § 13, Abs. 3, Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend). Haben weniger als neun der passiv wahlberechtigten Personen Stimmen erhalten, so besteht der GEB aus entsprechend weniger Mitgliedern. Ersatzleute gibt es in diesem Fall nicht. Eine Nach- oder Ergänzungswahl findet nicht statt. Es ist ein Wahlprotokoll anzufertigen, das den Wahlgang und das Ergebnis wiedergibt.

9.) Wahl des/der GEB-Vorsitzenden:

Die GrSO sagt lediglich dass die/der Vorsitzende aus den Reihen der GEB-Mitglieder gewählt wird. Bei der Wahl für den Vorsitz im GEB und die Stellvertretung sind alle Mitglieder gleichberechtigt. Bezüglich des Wahlverfahrens selbst gibt es keine speziellen Vorschriften sondern es gelten sinngemäß die allgemein gültigen Regelungen. Die GEB-Mitglieder müssen sich vor der Wahl über das Verfahren einigen. Es ist ein Wahlprotokoll anzufertigen, das den Wahlgang und das Ergebnis wiedergibt.

10.) Hinweis zur Wahlanfechtung:

Die Anfechtung der GEB-Wahl muss beim zuständigen staatlichen Schulamt oder beim Verwaltungsgericht erfolgen. Zu beachten ist, dass eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. Auch wenn sich also bei der Nachprüfung herausstellt, dass Fehler gemacht wurden, gilt die Wahl bis zur rechtskräftigen und endgültigen Feststellung der Nichtigkeit als gültig. Die gewählten Mitglieder sowie Vorsitzender und Stellvertreter sind verpflichtet bis zu einer evtl. Neuwahl ihr Amt wahrzunehmen. Alle getroffenen Entscheidungen sind gültig und bleiben es, auch wenn die Wahl später als ungültig erklärt wird.

11.) Gesetze und Vorschriften:

1.) Einrichtung des GEB: BayEUG Artikel 64, Absatz 2, Satz 2 und 3

2.) Zusammensetzung des GEB: BayEUG in Art. 66, Abs. 3

3.) Wahl des GEB (nur bei Kommunen mit mehr als 4 Grundschulen):

Für die regulären Grundschulen gilt die BaySchO § 15, 16

Für die Förderschulen gilt die SVSO § 81 (wird derzeit überarbeitet)

Herausgeber: Bayerischer Elternverband e.V.

Internet: www.bayerischer-elternverband.de

http://www.herzomedia.net/ursula.walther/BEV/GEB-Handreichung.pdf

Wahl des Elternbeirates

gem. § 13+14 BaySchO, Art. 65, 66 BayEUG, Stand: 1. Juli 2016

§ 15 Aufgaben und Geschäftsgang der Elternvertretungen

(1) 1Unbeschadet der weiteren durch Gesetz und Schulordnungen zugewiesenen Aufgaben ist die Zustimmung des Elternbeirats auch erforderlich für

1. die Zusammenstellung der Schülerfahrten sowie die Durchführung der Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs,

2. die Festlegung der Grundsätze zur Durchführung von sonstigen Schulveranstaltungen der ganzen Schule, von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit; § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.

2Die Aufgaben der Klassenelternsprecherinnen und -sprecher an Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien legt der Elternbeirat fest. 3Bei den Grundschulen übernimmt der Elternbeirat die Aufgaben des Schulforums, soweit nach den Schulordnungen das Schulforum zu beschließen hat oder zu beteiligen ist. (2) Die Sitzungen der Elternvertretungen sind nicht öffentlich. (3) In der ersten Sitzung wählt der Elternbeirat bzw. der gemeinsame Elternbeirat aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie einen Stellvertreter. (4) 1Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung des Elternbeirats bzw. des gemeinsamen Elternbeirats gehört werden. 2Auf Verlangen der Mehrheit sind sie zum Erscheinen verpflichtet. 3Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Personen eingeladen werden. (5) 1Über die bei der Tätigkeit als Elternvertreter bekannt gewordenen Angelegenheiten ist während und auch nach Beendigung der Mitgliedschaft Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 16 Amtszeit und Mitgliedschaft der Elternvertretungen

(1) 1Die Amtszeit der Klassenelternsprecherinnen und -sprecher an Grundschulen und Mittelschulen beträgt ein Schuljahr. 2Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit dem Ablauf des Schuljahres. 3An Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien legt der Elternbeirat die Amtszeit fest. (2) 1Die Amtszeit des Elternbeirats an Grundschulen und Mittelschulen beträgt ein Jahr, an den anderen Schularten zwei Jahre. 2Die Amtszeit des gemeinsamen Elternbeirats für Grundschulen und Mittelschulen beträgt ein Jahr, für Förderzentren zwei Jahre. 3Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats. (3) 1Das Amt und die Mitgliedschaft enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit, an Grundschulen und Mittelschulen überdies mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse sowie der Auflösung der Klasse. 2An die Stelle ausgeschiedener Klassenelternsprecherinnen oder -sprecher an Grundschulen und Mittelschulen bzw. Elternbeiratsmitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach. (4) Die Tätigkeiten als Elternvertretung sind ehrenamtlich.

Art. 64 Einrichtungen.

(1) An allen Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie an entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wird ein Elternbeirat gebildet. (2) 1 An allen Grundschulen und Mittelschulen werden Klassenelternspre- cher gewählt; an Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen beschließt der Elternbeirat, ob Klassenelternsprecher für alle oder einzelne Jahrgangsstufen der Schule als Helfer des Elternbeirats gewählt werden. 2 Bestehen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands jeweils mehrere Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren, so wird für diese zusätzlich ein gemeinsamer Elternbeirat gebildet. 3 Satz 2 gilt für Förderzentren entsprechend, soweit ein Landkreis oder Bezirk den Sachbedarf mehrerer Förderzentren trägt. 4 Elternbeiräte in einem Schulverbund sollen einen gemeinsamen Verbundelternbeirat wählen. (3) An den in Absatz 1 genannten Schulen wird für jede Klasse mindestens einmal im Schuljahr eine Klassenelternversammlung abgehalten.

Art. 66 Zusammensetzung des Elternbeirats

......

(3) 1Der gemeinsame Elternbeirat besteht bei jeweils nicht mehr als vier Grundschulen oder Mittelschulen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands aus den Vorsitzenden der Elternbeiräte und ihren Stellvertretern; bei jeweils mehr als vier Grundschulen oder Mittelschulen wählen die Vorsitzenden aus den Mitgliedern der Elternbeiräte den aus neun Mitgliedern bestehenden gemeinsamen Elternbeirat.2Satz 1 gilt für Förderzentren entsprechend.3Über die Zusammensetzung des Verbundelternbeirats nach Art. 64 Abs. 2 Satz 4 entscheiden die beteiligten Elternbeiräte in eigener Verantwortung.