Infos zur Wahl des Elternbeirates

Infos vom BEV / Bayerinschen Elternverband

Neue Amtszeiten für Elternvertreter an GrS und MS

Nach der aktuellen Neufassung des § 16 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) beträgt die Amtszeit des Elternbeirats und des Gemeinsamen Elternbeirats nun für alle Schularten 2 Jahre. Falls der EB nach dem Ausscheiden von z. B. Viertklasseltern nicht mehr stark genug besetzt ist, verweisen wir auf nachrückende Bewerber gemäß § 16 Abs. 3. BaySchO –

Bei unserer Abfrage Anfang 2016 zur Amtszeit der Elternvertretung sprach sich etwa die Hälfte der Eltern für eine zweijährige Amtsperiode aus. Wir werden Ihre Erfahrungen mit der Neuregelung nach einiger Zeit abfragen.

Neu ist nun auch, dass die Amtszeit der Klassenelternsprecher nicht mehr vorgeschrieben ist, sondern vom Elternbeirat bestimmt wird.

Sämtliche Wahlunterlagen können Sie gegen einen Unkostenbeitrag von 15 € bei uns beziehen, für unsere Mitglieder ist dieser Service kostenlos.

Wichtige Informationen zum Schuljahresbeginn

Wichtige Informationen zum Schuljahresbeginn (z. B. zum GEB, zur EB-Mailadresse, Kasse und Konto, Elterntaxis und Schulweg, Seminare für Elternvertreter) finden Sie in unserem Eltern-ABC.

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Infos aus unserem Gremium:

Der Elternbeirat des laufenden Schuljahres wird seit Sept. 2019 alle 2 Schuljahre neu gewählt:

in der ersten Sitzung Ende September / Anfang Oktober, zu der alle Erziehungsberechtigte der Schule eingeladen werden.

Aktueller Hinweis:

erstmalig zum Schuljahr 2016/2017 wurden die Elternbeiräte aus ALLEN Erziehungsberechtigten gewählt - also unabhängig vom Amt des Klassen-Elternsprechers!

Die Inhalte und Abläufe der Wahl sind in folgenden Regelwerken festgesetzt:

Wahl des Elternbeirates

gem. § 13+14 BaySchO, Art. 65, 66 BayEUG, Stand: 1. Juli 2016

§ 14 Wahl des Elternbeirates und des Gemeinsamen Elternbeirates

(1) 1Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung. 2An Förderschulen sind auch die Erziehungsberechtigten von Kindern, die die Schulvorbereitende Einrichtung der Schule besuchen, wahlberechtigt. 3§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) 1Für die Wahlen zum Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 entsprechend. 2Diese sollen spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.

(3) Für die Wahl zum gemeinsamen Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nötig ist.

Ergänzend hierzu

§ 13 Wahl der Klassenelternsprecherin / des Klassenelternsprechers

(2) 1Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat. 2Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 3Besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 4Das Wahlverfahren wird in einer Wahlordnung geregelt, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. 5Die Wahlen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.

(3) 1Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten. 2Für jedes Kind der Klasse kann nur eine Stimme abgegeben werden. 3Dies kann durch jeden der Erziehungsberechtigten erfolgen. 4Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Lehrerkonferenz.

5Eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter kann nur in einer Klasse Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher sein.

(4) 1Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl teilzunehmen. 2In diesem Fall steht diese für die Dauer der Ermächtigung einer oder einem Erziehungsberechtigten gleich. 3Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen. 4Diese gilt für die Dauer einer Amtszeit.

(5) 1Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese enthält den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.

§ 15 Aufgaben und Geschäftsgang der Elternvertretungen

(1) 1Unbeschadet der weiteren durch Gesetz und Schulordnungen zugewiesenen Aufgaben ist die Zustimmung des Elternbeirats auch erforderlich für

1. die Zusammenstellung der Schülerfahrten sowie die Durchführung der Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs,

2. die Festlegung der Grundsätze zur Durchführung von sonstigen Schulveranstaltungen der ganzen Schule, von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit; § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.

2Die Aufgaben der Klassenelternsprecherinnen und -sprecher an Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien legt der Elternbeirat fest. 3Bei den Grundschulen übernimmt der Elternbeirat die Aufgaben des Schulforums, soweit nach den Schulordnungen das Schulforum zu beschließen hat oder zu beteiligen ist. (2) Die Sitzungen der Elternvertretungen sind nicht öffentlich. (3) In der ersten Sitzung wählt der Elternbeirat bzw. der gemeinsame Elternbeirat aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie einen Stellvertreter. (4) 1Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung des Elternbeirats bzw. des gemeinsamen Elternbeirats gehört werden. 2Auf Verlangen der Mehrheit sind sie zum Erscheinen verpflichtet. 3Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Personen eingeladen werden. (5) 1Über die bei der Tätigkeit als Elternvertreter bekannt gewordenen Angelegenheiten ist während und auch nach Beendigung der Mitgliedschaft Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 16 Amtszeit und Mitgliedschaft der Elternvertretungen

(1) 1Die Amtszeit der Klassenelternsprecherinnen und -sprecher an Grundschulen und Mittelschulen beträgt ein Schuljahr. 2Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit dem Ablauf des Schuljahres. 3An Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien legt der Elternbeirat die Amtszeit fest. (2)1Die Amtszeit des Elternbeirats an Grundschulen und Mittelschulen beträgt ein Jahr, an den anderen Schularten zwei Jahre. 2Die Amtszeit des gemeinsamen Elternbeirats für Grundschulen und Mittelschulen beträgt ein Jahr, für Förderzentren zwei Jahre. 3Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats. (3) 1Das Amt und die Mitgliedschaft enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit, an Grundschulen und Mittelschulen überdies mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse sowie der Auflösung der Klasse. 2An die Stelle ausgeschiedener Klassenelternsprecherinnen oder -sprecher an Grundschulen und Mittelschulen bzw. Elternbeiratsmitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach. (4) Die Tätigkeiten als Elternvertretung sind ehrenamtlich.

Art. 65 Bedeutung und Aufgaben des Elternbeirates (Auszug)

(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler. Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,

1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die

Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,

2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,

3. den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen

in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,

4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten

4Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.

Art. 66 Zusammensetzung des Elternbeirats

(1) 1Für je 50 Schülerinnen und Schüler einer Schule, bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen für je 15 Schülerinnen und Schüler, ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen; der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und höchstens zwölf Mitglieder.2Der Elternbeirat kann durch Beschluss weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, mit beratender Funktion hinzuziehen; die Anzahl der hinzugezogenen Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder betragen.3Der Elternbeirat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(2) 1Wird eine Schule im Zeitpunkt der Wahl des Elternbeirats von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern, bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren von mindestens 15 Schülerinnen und Schülern besucht, die in einem Schülerheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, so ist auch die Leiterin bzw. der Leiter dieser Einrichtung Mitglied des Elternbeirats, sofern sie bzw. er nicht zugleich Schulleiterin bzw. Schulleiter, Lehrkraft oder Förderlehrerin bzw. Förderlehrer der betreffenden Schule ist.2Das gleiche gilt, wenn die Zahl dieser Schülerinnen und Schüler ein Fünftel der Gesamtschülerzahl erreicht.3Ist die Zahl geringer, so können die Leiterinnen bzw. Leiter dieser Einrichtungen wie Erziehungsberechtigte für den Elternbeirat wählen und gewählt werden.

(3) 1Der gemeinsame Elternbeirat besteht bei jeweils nicht mehr als vier Grundschulen oder Mittelschulen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands aus den Vorsitzenden der Elternbeiräte und ihren Stellvertretern; bei jeweils mehr als vier Grundschulen oder Mittelschulen wählen die Vorsitzenden aus den Mitgliedern der Elternbeiräte den aus neun Mitgliedern bestehenden gemeinsamen Elternbeirat.2Satz 1 gilt für Förderzentren entsprechend.3Über die Zusammensetzung des Verbundelternbeirats nach Art. 64 Abs. 2 Satz 4 entscheiden die beteiligten Elternbeiräte in eigener Verantwortung.

Art. 67 Unterrichtung des Elternbeirats

(1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 2 Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte. 3 Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats binnen angemessener Frist und teilen diesem das Ergebnis mit, wobei im Fall der Ablehnung das Ergebnis – auf Antrag schriftlich – zu begründen ist.

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