Innungsartikel der Posamentierinnung von Geyer aus dem Jahr 1862

Innungs Articul C. löbl. Handwercks derer Posamentierer in der Chur Fürtstl: Sachßl: freyen und schrifftsäßigen Berg Stadt Geyer

(Quelle: Stadtarchiv der Bergstadt Geyer/Erzgebirge; Abschrift: L. Brunner, 2000)

Artic: 1.

Derjenige, welcher das Handwerck Zuerlernen gesonnen, muß sich nicht nur einen Lehrmeister, der ihn lernen will, ausmachen, sondern auch bey diesen vier Wochen Probe arbeiten, und solches bey dem Ober- und Vormeister anzeigen; Befindet ihn, nach ausgehaltener Probe, der Lehrmeister zur Profeßion vorgeschickt, so hat sich der Lehrling, seiner Aufnahme halber, etliche Tage vor der nächstens Innungs-Zusammenkunft, bey Ober- und Vormeister wiederum zumelden, und von diesen, welchen Tag die Aufnahme geschehen soll, Nachricht zuerwarten: Solchen Tages aber wird der Lehrling von seinem künftigen Lehrmeister dem Handwerck, vor ofner Lade, vorgestellet und muß zu förderst von ihm, durch ein Zeugnis von des Orts Geistlichen, wo er erzogen worden, dargethan werden, da er fleißig zur Schule gehalten, in Christenthum, Lesen und Schreiben unterrichtet worden, nicht minder, seiner ehrlichen Geburth halber, und seines Herkommens wegen, eine, nach denen Höchst Landesherrlichen Gesetzen, erforderliche gültige Urkunde produciren, der Lehrmeister hergegen ist gehalten, im Fall der Lehrling noch nicht zum heiligen Abendmahl gelanget, sich verbindlich zumachen, seinen Lehrling so lange, bis er darzu geschickt ist, fleißig zur Schule und denen öfentlichen Examinibus, auch überhaupt zu einen christlichen, wohlgesitteten Lebenswandel anzuhalten.

Artic: 2.

Wäre der LehIing bauer-Standes hat derselbe überdieß noch das geordnete obrigkeitliche Attestat, wie er bereits vier Jahre bey der Landwirthschaft und darunter Zwey Jahre bey seiner Gerichts-Herrschaft gedienet, zugleich vorzuzeigen, dieses, samt denen übrigen erforderlichen Urkunden, in denen Händen des Handwercks zuüberlaßen, als welches sothane Urkunden solange, bis der Lehrling einstens sich irgend wo niederlaßen und das Meister Recht gewinnen will, in die Handwercks Lade verwahrlich beylegen soll: Ist aber vorstehendes alles berichtiget, so erleget der Lehrling bey seiner An- und Aufnahme, welches auch außer denen ordentlichen Quartals-Zusammenkünften, vor denen Ober- und Vormeistern auch Handwercks Beysitzern, oder Ausschuß, geschehen kan und darf, vor den Aufdingen, acht Groschen Forder- acht Groschen Ladenschluß-Geld nebst vier Groschen Einschreibe - Gebühre Zwey Thaler, als ein Thaler E.E. Rath und ein Thaler in die Handwercks Lade, oder Casse und ist hier unter zwischen einen Fremden und eines Meisters Sohne kein Unterschied, als dies daß ein Meisters Sohn aufgedingt und losgesprochen wird ohne Entgeld, zumachen; So darf auch denenjenigen, welche nach denen Landes Gesetzen für ehrlich zuachten, des Herkommens halber, keine Ausstellung gemachet, vielmehr sollen unehlich gebohrne, sobald sie durch ihrer Eltern nachher getroffene Ehe, oder durch Landesherrlichen Befehl, legitimiret worden, ohne einige Wiederrede, bey der, in denen gnädigsten General-Articulii gesetzten Dreißig Thaler Strafe, aufgenommen werden; Nach beschehener Aufnahme wird der Lehrling in das Handwercks Buch eingeschrieben, dabey ermahnet, seinem Lehrmeister gehorsam, treu und fleißig zu seyn, dann den Lehrmeister zur Lehre fünf Jahr lang übergeben, dergestalt, daß er in des Lehrmeisters Hauß, Kost und Arbeit seyn und selbst Hand anlegen muß; Jedoch wird an denen gedachten Lehr Jahren eines Meisters Sohne, welcher bey seines Vaters Erben das 14. Jahr seines Alters erreicht und deßen Vater bis dahin die Profeshion getrieben, ein Jahr erlaßen, außer solchen Fall kan und soll von denen fünf Jahren weder vom Lehrmeister noch von der Innung etwas, weder vor Geld, noch sonst, erlaßen werden.

Artic: 3.

Das bloße Einkauffen in die Innung von Personen, die nie selbst gearbeitet haben, schlechterdings nicht gestattet wird, es wäre denn, daß wegen besonderer Umstände, in vorkommenden eintzeln Fällen, Landes Herrliche Dispensation erfolgte.

Artic: 4.

Es stehet jeden Lehrmeister frey, zu desto beßerer Versicherung des guten Verhaltens seines Lehrlings, sich für selbigen, eine von der Innung bisher beobachtete Caution durch einen tüchtigen Bürgen, so bey der Aufnahme als des Lehrlings Beystand zugegen seyn soll, bestellen zulaßen, jedoch dergestalt, daß dadurch arme Kinder von Erlernung des Handwercks nicht abgehalten werden dürfen, worauf der Rath, obrigkeitshalber, Absicht haben wird; Entliefe nun der Lehrling, vor Ausgang der obbestimmten Lehr Jahre, und fände sich bey seinem Lehrmeister binnen sechs Wochen weder selbst, noch durch zuthun seiner Bürgen wieder ein, so soll er des Handwercks verlustig und der Lehrmeister, seines Jungens Entlaufen, binnen 24. Stunden bey dem Obermeister zumelden, gehalten seyn; Von der bestelten Caution hingegen wird dieses Falls nichts zurückbezahlt, sondern zuförderst, nach C. C. Raths Ermeßen, dem Lehrmeister dasjenige, was ihn der Lehrling erweißlich veruntrauet, oder zu Schaden kommen laßen, vergütet, der Überrest aber in der Handwercks Casse, oder Lade, verrechnet; Jedoch sollen die Bürgen, wenn der Lehrling zurückkehrete, fernerweit in Bürgschaft zubleiben, wieder ihren Willen, nicht verbunden seyn, sondern es muß als denn für den rückkehrenden Lehrling eine anderweite - von denen Ober- und Vormeistern, wie auch bey dem Handwerck sitzenden Raths-Deputirten zubestimmende Caution bestellet, und solche sofort baar zur Handwercks Casse, oder Lade, nieder geleget werden. Der entlaufene Lehrling aber soll zur Strafe vor jeden Tag, den er außengeblieben, eine Woche über die Zeit der Lehrjahre länger in der Lehre bleiben.

Artic: 5.

Würde hergegen ein Lehrling von seinem Lehrmeister über die Gebühr hart gehalten, oder auch mehr zu häußlicher Arbeit gebrauchet, als in denen Handwercks Sachen unterwiesen, so hat er solches bey dem Ober- und Vormeister, oder vor dem versammleten Handwerck bescheiden vorzustellen und diese sollen den Lehrmeister, im Fall die Klage gegründet befunden wird, zu glimpflichen Verhalten und fleißigerer Unterweisung des Lehrlings anermahnen; Daferne aber dieses nicht fruchtete, die Sache der Obrigkeit anzeigen, worauf, nach obrigkeitlichen exofficio zuertheilenden Erkenntnis, der Lehrling entweder einen andern Lehrmeister übergeben, oder sonst zu seinem Besten Verfügung getroffen werden.

Artic: 6.

Verstirbt ein Lehrling binnen denen Lehr Jahren, haben Ober‑ und Vormeister zu ermäßigen, wie viel vom Lehrgelde, nach Verhältnis der schon verstrichenen Zeit, der Lehrmeister an sich behalten, oder an des verstorbenen Erben herauszahlen solle; Könnten diese sich des Quanti halber nicht vereinigen, oder wolte der Lehrmeister mit des Handwercks Anspruch nicht zufrieden seyn, wird die Sache obrigkeitlicher Entscheidung übergeben; Stirbt hingegen der Lehrmeister, soll deßen Witbe, daferne sie das Handwerck fortsetzet, den Lehrling zwar in ihrer Werkstatt zur Lehre, auch das bedungne Lehrgeld völlig behalten; Jedoch muß sie den Lehrling einige Zeit vorher, ehe seine Lehr-­Jahre zu Ende gehen, dem Aeltesten des Handwercks, oder einen andern Lehrmeister, der ihn vollends auslernen und lossprechen möge, übergeben, ohne daß dergleichen Lehrlingen ein weiteres Lehrgeld abgefordert werden darf, Wäre von dem verstorbenen Lehrmeister keine Witbe vorhanden, oder die hinterbliebene Witbe nicht Willens und nicht im Stande das Handwerck fortzusetzen, sollen Ober‑ und Vormeister den Lehrling einen andern Lehrmeister übergeben, welcher ihn, wenn jener auch bereits mit einem Lehrling versehen wäre, dennoch ohnweigerlich anzunehmen und auszulernen schuldig, und hat derselbe das Lehrgeld, nach Verhältnis der vorher verstrichenen Zeit, mit des verstorbenen Lehrmeisters Erben zutheilen; Hierbey ist vornehmlich darauf zu sehen, daß der Lehrling vorzüglich demjenigen Meister welcher die wenigsten, oder gar keine Lehrlinge hat, an deßen Geschicklichkeit auch nichts auszusetzen ist, übergeben werde.

Artic: 7.

So wohl einem neu angehenden - des Meisterrechts theilhaftig gewordenen - als auch dem jenigen Lehrmeister, deßen Lehrling die Lehre ausgestanden, oder darinnen verstirbt oder ihme, ohne sein Verschulden aus der Lehre läuft, ist erlaubt, sofort einen andern Lehrling anzunehmen, ohne daß er erst eine gewiße Zeit zu warten nöthig habe, ausgenommen in den Fall, wenn der Lehrmeister den Lehrling durch übles Verhalten zum Entlaufen veranlaßet, muß er zur Strafe sich ein Jahr lang der Annahme eines andern Lehrlings enthalten; Und damit es nicht an nöthigen Unterricht und Aufsicht fehle, soll ein Meister auf einmahl nicht mehr, als einen Lehrling, nebst seinem leiblichen Sohn, in die Lehre nehmen.

Artic: 8.

Der Lehrling, so seine Zeit treu und redlich ausgehalten, soll von seinem Lehrmeister, in der nächsten Quartal-Zusammenkunft, vor das Handwerck gebracht werden und in Beyseyn derer Aeltesten von dem, was er erlernet, eine Probe machen, welche darinnen bestehet, daß er ein Stück Band fertigen soll. Würde derselbe nun nicht vor tüchtig erkannt, so hat ihn das Handwerck, nach vorgängiger Untersuchung, mit Vorbewust und Genehmhaltung der, dem Handwercke vorgesetzten Rathsperson, zueinem andern Lehrmeister, noch ein halbes, oder gantzes Jahr in die Lehre zuthun, und dem neuen Lehrmeister davor etwas billiges auszusetzen: Ein vor tüchtig erkanter Lehrling aber wird, auf vorgängiges Handangelöbnis, daß er denen, in Handwercks Sachen ergangenen Landes Gesetzen, den gnädigst emanirten General ‑ und denen Handwercks Articuln allenthalben gehorsamme Folge leisten, gegen Erlegung des Artic:2.) beniemten Forder- und Ladenschluß Geldes, ingleichen an Zwey Thaler, als 1. Thllr: dem Rath und 1. Thllr. in die Lade, gewöhnlichermaßen los‑ und freygesprochen, auch sonder alle Ceremonien, oder Abforderung einigen Gesellengeldes, so bisher ein Vergleich genannt worden, sämtlicher einem Gesellen zukommenden Rechte theilhaftig und der oberwehnte 1. rsd. ist der Handwercks Casse, oder Lade, zuberechnen, keinesweges aber zu Schmausereyen anzuwenden.

Artic: 9.

Dem losgesprochen Lehrling wird sofort ein gedruckter, oder geschriebener, in beyden Fällen gehörig gestempelter Lehrbrief unter des Handwercks Siegel und gewöhnlicher Unterschrift ausgefertiget, solcher sofort in der Handwercks Lade solange Originaliter verwahrlich aufbehalten, bis der neue Geselle sich künftig irgendswo niederlaßen und das Meisterrecht gewinnen will, dieses auch durch ein beglaubtes Attestat von der Obrigkeit des Orts wo er seine Nahrung zutreiben gesonnen, beybringt: Wolte aber ein Lehrling, oder Geselle, einen Lehr Brief hier abhohlen, ist er dem Rath fünf Groschen dem Handwerck fünf Groschen und dem Stadtschreiber seine Gebühren zu entrichten verbunden.

Artic: 10.

Jeder neuer Geselle soll Zwey Jahre lang wandern, sein Vorhaben dem Handwerck gebührend anzeigen und solches in Handwercksbuche anmerken laßen, da ihme denn eine gedruckte, oder geschriebene Kundschaft nach der, in denen gnädigsten Mandaten von 19. Oktober 1731. und 10. November 1764. S. Z. enthaltenen Vorschrift, wie auch vidimirte Abschrift seines Geburths‑ und Lehrbriefes zu seinem Fortkommen, gegen die in der Tag Ordnung bestimmte Gebühren, ertheilet wird; Doch bleibet dem Gesellen nachgelaßen, bey vorfallenden erheblichen Umständen, um Erlaß der Wander Jahre, oder deßen, was daran ermangelt, mit Vorwißen derer Ober‑ und Vormeister, bey der Obrigkeit anzuhalten, welche so dann hierüber andie Churfürstliche höchstpreißl. Landes-Regierung gehorsamsten Bericht zu erstatten und von da die gnädigste Resolution zugewarten hat, ohne gnädigste Conceshion aber darf kein ungewanderter Geselle zum Meisterrecht angenommen werden; zu dem muß der neue Geselle, vor Antritt seiner Wanderschaft, bey seinem gewesenen Lehrmeister noch vier Wochen, um das gewöhnliche Wochenlohn arbeiten, wenn es der Meister verlanget, damit er von dem, was ihm anvertraut gewesen, richtigen Bescheid geben und nöthiges Falls Rechnung ablegen könne, deswegen ist ihm nicht erlaubt, bey einem andern Meister hiesigen Orts in Arbeit zutreten.

Artic: 11.

Ein, von andern Orten einwandernder Geselle hat sich alles Ein‑ und Auflegens, besonders auch des Bettelns, bey unnach bleibender Strafe zuenthalten, vielmehr ist er sogleich bey seiner Ankunft auf die Herberge zuverweisen, wo selbst er durch den Alt‑Gesellen nach Arbeit umschauen zulassen und sich bey dem Obermeister, mittelst Vorzeigung seines Geburths‑ und Lehrbriefes, wie auch richtiger Kundschaft, oder anderer gültiger Zeugniße vom Handwerck des Orts, wo er zulezt gearbeitet, zulegitimiren hat, eher soll ihn kein Meister, bey fünf Thalern Strafe in Arbeit nehmen; Solte der eingewanderte Geselle keine Kundschaft haben, darf er deswegen nicht sofort abgewiesen, sondern es muß der Obrigkeit gemeldet, derselben Ermeßen überlaßen und die Sache, ohne einige Sportuln verabschiedet werden.

Artic: 12.

Wenn der eingewandernde Geselle keine Arbeit hier erhälte, also weiter wandern müste, soll es auf die mitgebrachte Kundschaft angemercket, oder ihm ein besonderes Attestat ohnentgeldlich ausgestellet, ihm kein Eßen und Trinken gereichet, sondern aus der Lade Zwey Groschen Zehrung geben werden, und er unverweilt weiter wandern, müste er sich aber allhier länger aufhalten, muß er dem regierenden Stadtrichter die Ursache anzeigen, hingegen erhält er, auf solchen Fall, weiter kein Geschencke.

Artic: 13.

Findet der eingewandernde Geselle hier Arbeit, soll er diese noch deßelben Tages antreten, dann seine Kundschaft und andern Urkunden dem Obermeister, zur verwahrlichen Aufbehaltung in der Lade, übergeben, welche er, wenn er weiter wandert, auch vorher alles in Richtigkeit gebracht, sampt einer neuen Kundschaft, wieder zurück bekümmt.

Artic: 14.

Dem Gesellen stehet zwar frey, bey dem Meister, der ihm erst Arbeit gegeben, es vierzehen Tage zu versuchen; Alleine, nach Verfluß dieser Zeit, muß er sich deutlich erklären, ob er länger bleiben wolle, oder nicht? erstenfalls auch ein gewißes Gedunge, oder Lohn, nicht weniger wieviel er dem Meister wöchentlich Kostgeld geben, oder ob er sich selbst bekösten wolle, ausmachen, dann bey dem Meister wenigstens ein viertel Jahr lang aushalten; Wäre er Willens vor Ablauf dieser Zeit bey einen andern Meister zu arbeiten, so ist er schuldig, 12. Wochen lang die Stadt zumeiden, oder, wenn der Geselle die Stadt-Arbeit, diese 12. Wochen lang, nicht müßen will, dafür 12 gl. in die Lade zuerlegen, jedoch auf beyde Fälle sich umschauen zulaßen; Hielte er hingegen das Viertel Jahr beym Meister aus und wolte dann nicht länger bleiben, ist er gehalten, die Arbeit wenigstens Acht Tage vorher aufzukündigen, dergleichen auch der Meister, daferne er des Gesellens nicht mehr benöthiget wäre, zuthun verbunden ist, es wäre dann, daß der Geselle, durch seine schlechte Aufführung Anlaß gegeben, ihn zuverabschieden, solcher gestalt kan der Meister seinen Gesellen, ohne einige Aufkündigung, zu Ende der Woche, den Abschied geben, da in Gegentheil der Geselle mitten in der Woche, bey Vermeidung 12 gl. Strafe in die Lade, nicht Abschied nehmen darf, und da er Vier Wochen in Arbeit gestanden, soll er Vier Groschen Leichen‑Thuch‑Geld zubezahlen schuldig seyn; Letztern Falls, wenn nehmlich der Geselle nach oben gedachten 14. Tagen Versuchzeit bey dem Meister nicht bleiben wolte, ist ihm unbenommen in eine andere Werckstatt allhier einzutreten; Überdiß darf kein Geselle, bey Acht Groschen Strafe in die Lade, über Nacht, aus seines Meisters Hauße bleiben, ausgenommen er wäre über Feld gereiset.

Artic: 15.

Bey denen auf der Herberge Zuhaltenden ordentlichen Gesellen ‑ Zusammenkünften sollen allezeit Zwey Handwercksmeister, als Beysitzer, zugegen seyn, welche bey Vermeidung eigener Vertretung, auf Erhaltung guter Ordnung zusehen, und diejenigen, welche sich zur Ungebühr, durch Worte, oder Handlungen unanständig, oder wiederspenstig bezeigen, nach ihren Ermeßen, um Zwey, Drey, biß Vier Groschen in ihre Casse zuerlegen, bestrafen, woferne sie sich aber diesfalls der Strafe nicht unterwerfen wollen, solches der Obrigkeit anzeigen, da denn die Strafwürdigen, eine härtere Strafe zugewarten haben sollen; Hiernächst dürfen die Gesellen sich selbst unter einander auf keine Weise und bey keiner Gelegenheit, bey Vermeidung ernsten Einsehens, abstrafen.

Artic: 16.

In sothanen Zusammenkünften erlegt jeder, in Arbeit stehender Geselle, das sogenannte ‑ und 1 gl. 6 Denar monatlich betragende Auflage Geld ‑ welches zu Unterhaltung der Herberge, Verpflegung armer und krancker Gesellen und zum Geschenke für die, wegen ermangelnder Arbeit, weiter wandernde Gesellen anzuwenden ist, darüber von Altgesellen, der es einzunehmen bekömmt, alle Quartale richtige ‑ von denen Beysitzern attestirte Rechnung, vor versammelten Handwerck in sämmtlicher Gesellen Gegenwart, abzulegen und ist das Geld zu übergeben, solches der Obermeister sodann in Empfang zunehmen und verwahrlich aufzubehalten hat.

Artic: 17.

Ertheilet der Meister seinem von ihm scheidenden Gesellen ein schriftlich Zeugnis seines Wohlverhaltens, so ist diesen vergönnet, bey einem andern hiesigen Meister in Arbeit zutreten, außerdem beruhet es auf Ober- und Vormeister, oder nach befinden Obrigkeitlichen Erkenntnis, ob nicht der Geselle sich nach Maaßgaabe des 14. ten Articuls zuverhalten und Zwölf Wochen die Stadt meiden, oder die dasalbst gesetzten Zwölf Groschen zuerlegen schuldig, oder aber hier sogleich, nach den Umschauen in Arbeit gehen darfe.

Artic: 18.

So ein Geselle Schulden ‑ oder eines begangenen Verbrechens halber Abschied nehmen oder heimlich austreten durfte, hat deßen Meister, sobald er das geringste davon innen wird, bey eigner Verantwortung, solches ungesäumt beym Obermeister und dieser beym regierenden Stadtrichter anzuzeigen, wenn auch schon der Geselle heimlich entwichen wäre, und sind einen dergleichen Gesellen die ihme zuhörigen Urkunden solange, bis alles untersuchet, und abgethan ist, zurück zubehalten, auch ihm keine neue Kundschaft zuertheilen.

Artic: 19.

Derjenige Geselle, welcher einen Aufstand, es sey unter was Vorwand es immer wolle, erregen, oder andere darzu verleiten würde, soll als ein Aufwügler und Stöhrer der gemeinen Ruhe, mit harter Leibes ‑ Strafe angesehen, auch an denen, so sich von ihm verleiten laßen ernstlich geahndet, nicht minder der Geselle, der seines Meisters Gesinde Verhetzet, nachdrücklich bestrafet werden. Ein jeder Fremder, oder auch Einheimscher, der bey dem Handwerck derer Posamentierer das Meisterrecht gewinnen will, muß die in Articulo 10. bestimmten Jahre gewandert, oder des Erlaßes haber Höchst Landesherrliche Dispensation angeschaffet haben; Jedoch kan er während der Wander Jahre an den Ort, wo er gelernet, ein‑ oder mehrmahl zurückkommen, ohne daß es ihm zu einigen Nachtheil und Vorwurf gereichen soll, wenn nur die verschiedenen Zeiten, zu welchen er sich in der Fremde aufgehalten, zusammen gerechnet, die gesetzten Zwey Jahr­e ausmachen; Viel weniger soll einem Gesellen zum Vorwurf gereichen, wenn er währender Wander ‑ Jahre Militairdienste angenommen, oder sonst auf einige Zeit sein Brod auf ehrliche Weise gesuchet, oder bey einer Herrschaft in Dienste getreten, nachgehends aber einen ehrlichen Abschied erhalten hätte, und dem Handwerck wiederum nachgehen wolte, vielmehr soll ihm, wenn er nur sonst das Seine tüchtig gelernet, die in Churfürstl: Sächßl. Diensten zugebrachte Zeit zu denen Wander Jahren gerechnet werden.

Artic: 21.

Hat einer, der Meister zu werden begehret, die Wander Jahre richtig zurück gelegt, muß er sich wenigstens 14. Tage vor der Quartal - Versammlung beym Ober- und Vormeister, in Quartal selbst aber beym versamleten Handwerck, vor ofner Lade, melden, um Zulaßung eines zufertigenden Meisterstücks ansuchen und dabey seinen Lehrbrief, samt Kundschaft dem Handwerck originaliter produciren. Wäre das Original von einen, oder von beyden, ohne viele Weitläuftigkeit und großen Aufwand herbey zuschaffen nicht möglich, so sollen beglaubte Abschriften davon, nebst der Kundschaft hinreichend seyn, auch soll bey dieser Meldung das gewöhnliche Forder- und Ladenschlüse - Geld 8 gl. und Schreibe Gebühren 4. Groschen, wie auch 16. Groschen vor die Muthung in die Lade erleget werden, sodann kan er sich ans denen ihme vorzulegenden drey Meisterstücken eines erkiesen, zu Verfertigung deßen ihme Acht Wochen vergönstiget seyn sollen; Jedoch daß er das Meisterstück ohne eines einzigen Menschens Beyhülfe fertige, deswegen währender Zeit Zwey Meister ab‑ und zu gehen, und diesen ist er etwas an Eßen und Trinken zureichen nicht schuldig; Würde der Stückmeister sein Meisterstück ganz, oder zum Theil von einem andern fertigen laßen, oder sich sonst eines Betrugs hierbey theilhaftig machen, soll er dem Handwerck das Meister Geld vierfach erlegen und ein anderes Meisterstück zumachen verbunden seyn: Käme aber der Betrug erst nach der Zeit heraus, so wird er des erlangten Meisterrechts verlustig und muß, wenn er als Meister weiter fortarbeiten will, das Meisterrecht von neuen suchen.

Artic: 22.

Das gefertigte Meisterstück wird von Ober- Vor‑ und andern Meistern, so ab‑ und zugeganen in Beyseyn des Raths abgeschnitten, dem Obermeister übergeben und sogleich vor das Handwerck gebracht, von diesen vor offener Lade unpartheyisch besichtiget und beurtheilet, die daran sich finden den Fehler vom Handwerck bestrafet, Jedoch daß die Strafe, oder Buße, nicht über Zwey Thaler ansteigen darf, solche auch von der anwesenden Raths Person nach Befinden gemässiget, dann zur Helfte an Rath, die andere Helfte dem Handwerck in die Lade abentrichtet; Wären die Fehler allzu groß und des Stückmeisters Unwißenheit daraus deutlich zuerkennen, soll deselbe vom Rath, Obrigkeitswegen, dahin verwiesen werden, etweder noch ein Jahr zu wandern, oder wenigstens noch eine Zeitlang, als Geselle, bey einen Meister zu arbeiten und, nach erlangter mehrerer Geschicklichkeit, sich wiederum zu melden; Bestehet hingegen der Stückmeister mit seinem Meisterstück, so erleget derselbe dem Handwerck für seine Aufnahme Vierzehen Gülden in die Lade und Zwey Thaler dem Rath, wie auch statt des sonst gewöhnlich gewesenen Meistereßens, für die Bemühung und Versäunmiß dem Raths ‑ Beysitzer 16 gl. dem Ober‑ und Vormeister jedem auch 16. Groschen wie auch außer diesem der Stadtschreiber, für seine Bemühung und die Zufertigende Registratur über die Besichtigung und Defectur des Meisterstücks, auch das erlangte Meisterrecht Zwölf Groschen erhält, weiter aber darf dem Stückmeister, unter keinerley Vorwand etwas abgefordert werden, außer daß der Stückmeister der neuen hiesigen Armen Cassen Acht Groschen zuentrichten schuldig ist, und hat eines Meisters Sohn, des Meister Stücks halber, keinen Vorzug, als daß Ihme das Handwerck die Hälfte Meisterrechts Geld erläßet, und er statt Vierzehn Gülden nur Sieben Gülden in die Lade, ingleichen Zwey Thaler E. E. Rath, Beysitzern, Ober‑ und Vormeister wie obgedacht, entrichtet.

Artic: 23.

Derjenige, welcher allbereit das Meisterrecht anderwärts behörig gewonnen und solches durch Zeugnis vom Handwerck, bey welchem er gestanden, wie auch seines Wohlverhaltens halber, ein Obrigkeitlich Attestat beybringt, ist mit Fertigung eines anderweiten Meisterstücks zu verschonen und gegen ein leidliches, höchstens nicht über die Hälfte derer Meisterrechts‑ und andern vorher bestimmten Gebühren, ansteigendes Quantum aufzunehmen, und hat sodann das Bürgerrecht besonders zugewinnen; Ein ausländischer Meister hingegen, der sich in hiesige Lade wenden und allhier Meister werden will, soll nicht nur nach Maasgabe der General - Verordnung vom 2. November 1720. in Ansehung des Meisterrechts, entweder gar dispensiret, oder doch leidlich gehalten werden, sondern auch das Bürgerrecht umsonst bekommen.

Artic: 24.

Fänden sich zugleicher Zeit mehrere Gesellen, die sich um das Meisterrecht bewürben, so hat derjenige, der am längsten Geselle gewesen allezeit den Vorzug und wird, wenn sein Meisterstück tüchtig befunden worden, er auch sonsten Prastanda geleistet, zuerst als Meister ins Handwercksbuch eingeschrieben, nicht weniger des Genußes aller Rechte und Freyheiten des Handwercks theilhaftig, nur muß er vorher das Bürgerrecht erlangt haben.

Artic: 25.

Jedes Quartal soll der Obermeister sämmtliche Zunft Verwanden, wenn aber in Handwercks Sachen, außer den Quartalen, etwas zu überlegen und auszumachen vorfiele, nur den Vormeister und Beysitzer, samt den Handwercksausschuß durch den jüngsten Meister zur Lade fordern laßen, wo sich die Meister zu der angesetzten Zeit einfinden, und jedes Quartal jeglicher Meister, einem Groschen wie auch eines Meisters Witbe, Sechs Pfennige, ein Geselle aber quartaliter einen Groschen in die Handwercks Lade erlegen; Wer ohne erhebliche Ursachen die dem Ober‑ und Vormeister bekannt gemacht und von diesen gebilliget werden müßen, aussen bleibet, soll jedesmahl Sechs Groschen, geschähe es aber beym Haupt ‑ Quartal Zwölf Groschen, ferner welcher zuspäte kömmt, da die Lade schon geöfnet worden ist, Zwey Groschen sogleich in die Lade zur Strafe erlegen, auch soll der gantz außengebliebene Meister zu alledem, was bey versammelten Handwerck und in des allezeit beysitzenden Raths - Deputirten Gegenwart, beschloßen worden, vorgenehm zuhalten verbunden seyn; Ferner dürfen ohne des Raths, oder wenigstens des regierenden Stadtrichters, Vorwißen und Bewilligung, schlechterdings keine außerordentliche Zusammenkünfte angestellet und gehalten werden; So soll nicht minder kein Meister, Geselle, oder Lehrjunge des Handwercks, wenn er darzu erfordert worden, oder sonst vor selbigen etwas zuschaffen und anzubringen hat, mit Gewehr und schädlichen Waffen vor dem Handwerck und offener Lade, bey Zwey Groschen Strafe, erscheinen, und drey Groschen muß derjenige in die Lade bezahlen, welcher in der Handwercks ‑ Versammlung unnütze, undienliche Worte, ingleichen welcher fluchen, schelten, schimpfen, oder andere Lügen strafen würde.

Artic: 26.

In allen Zusammenkünften hat jeder sein Anbringen, oder Beschwerde, wenn die Ordnung zureden an ihn kömmt, glimpflich und bescheiden vorzutragen, darauf des Handwercks Erkenntnis abzuwarten, auch wenn über etwas herumgestimmet wird, seine Stimme eher nicht abzugeben, als bis ihn die Reihe trift; Nächstdem sollen die ältern Meister denen Jungern mit Glimpf und Bescheidenheit begegnen, durch hartes, ungestümmes Verfahren ihnen keinen Vorwand an die Hand geben, sich denen gemeinen Zusammenkünften entziehen zukönnen, die Jüngern Meister aber denen ältern jederzeit gebührende Achtung erweisen und sich bescheiden aufführen. Wer durch unanständige Reden, oder übles Bezeigen oder auch Verstimmung vor andere und sonst, es geschähe auf was Art und Weise, Verdruß, Wiederwillen Zwietracht und Unruhe erreget, oder sich denen, an das Handwerck ergehenden obrigkeitlichen Bescheid- Verordnung‑ und Entscheidungen wiedersetzet, ist dem Rath sofort anzuzeigen, da er denn seine Strafe nach Verdienst zuerwarten hat; Zu Erlangung solchen löblichen Entzwecks und zu Erhaltung guter Ordnung, muß jedesmahl ein Raths Deputirter denen Zusammenkünften beywohnen und ohne deßen Gegenwart und Vorbewust darf nichts vorgenommen, oder beschloßen werden, angesehen dieser Raths Deputatus die Macht hat, eines Theils das Handwerck und deßen Mitglieder zu Führung einer ordentlichen Wirthschaft fleißig anzumahnen, anderntheils geringfügige Sachen, zu Vermeidung aller Weitläuftigkeiten und Ersparung unnöthiger Kosten, sofort abzuthun, wie nicht weniger einschleichende Handwercks Misbräuche abzustellen, so daß nur auf den Fall, wenn sich ein‑ oder mehrere Handwercks Mitglieder hierunter nicht weisen laßen wollen, dergleichen Sachen der Obrigkeit anzuzeigen sind.

Artic: 27.

Jährlich beym Haupt ‑ Quartal sollen ein Ober‑ ein Vormeister und Zwey, Aelteste aus denen Handwercksmeister erkieset, dem Rath angegeben, vorgestellet und darzubestätiget, bey dieser Wahl aber häuptsächlich darauf gesehen werden, daß die Ordnung, das Alter, vornehmlich die Fähigkeit derer zuerwählenden Personen, welche der Innung Bestes zu befördern im Stande sind, nicht außer Augen gesetzt werde, alle Neben, Absichten, Gunst und Geschenke sind, bey Vermeidung der Cashation einer solchen Wahl, zu vermeiden.

Artic: 28.

Zur Verwaltung aller und jeder Handwercks ‑ Einkünfte, sollen Zwei Cassen - Deputirte angestellet werden, welche mit dem Obermeister alles gemeinschaftlich besorgen, dabey nichts einseitig vornehmen, die von Quartal zu Quartal, eingehenden Gelder conjunctim haben, verwahren, auch aus dieser Casse die, binnen solcher Zeit, vorfallenden, unverschieblichen Ausgaben bestreiten, darüber richtige Rechnung führen, diese sodann beym Haupt - Quartal, mit denen darzu gehörigen Beleg oder Quittungen, den versammelten Handwerck vorlegen müßen, und wenn sothane Rechnung durchgegangen, abgenommen, auch darein, zur Gesicherung derer Rechnungsführer, quittiret worden, ist solche, zur künftigen Nachricht, in die Handwerckslade verwahrlich beyzulegen, die Lade selbst, mit zugehörigen Schlüßel, wird dem erwählten zuweyten Aeltesten übergeben und ausgeantwort.

Artic: 29.

Außer denen ordentlichen Quartal- und Handwercks‑ Geldern dürften außerordentliche Anlagen, wenn schon das gesammte Handwerck hier innen schlüßig worden wäre, ohne des Raths Vorwißen und Bewilligung keinesweges gemacht, weniger eingebracht werden; So soll auch aus einer, ohne Obrigkeitlichen Consens, vom Handwerck ansgestellten Schuldverschreibung, wieder das Handwerck nicht geklaget, wohl aber die Cassen ­Deputirten und der Obermeister deshalb in Anspruch genommen werden können.

Artic: 30.

Dem Handwerck ist nicht erlaubt, vor sich, ohne Erlaubnis des Raths, einen Proceß anzufangen, es soll sich daßelbe auch alles Brief ‑ Wechsels mit andern in- oder ausländischen Innungen, und der Abschickung einiger aus denen Mittel an eine andere Zunft, bey Zwanzig Thaler Strafe enthalten, nicht weniger die bey demselben einlaufenden Schreiben beym Rath, oder dem regierenden Stadtrichter, unerbrochen übergeben und die darauf ohnentgeldliche zu ertheilende mündliche Bescheide gebührend befolgen.

Artic: 31.

Pfuscher und Stöhrer eigenmächtig aufzutreiben bleibet zwar dem Handwerck, bey Vermeidung ernsten Einsehens, untersaget; Alleine demselben soll doch, auf angebrachte Beschwerde, vom Rath, ohne alle Weitläuftigkeit, oder Verhängung einigen Proceßes, befundenen Umständen nach, durch Hinwegnehmung derer Waaren, des Handwerckszeugs, auch Geld‑ und andere Strafen, schleunige Justiz administriret werden.

Artic: 32.

Von denen Zweyen Meistern, welche nach den 15. ten Articul zu denen Gesellen Zusammenkünften, als Beysitzer zugeordnet werden, darf sich keiner, wenn ihn die Reihe trift, dieses Amts, ohne erhebliche Ursachen, als dahin gehören, Alter, Kranckheit, weite unverschiebliche Reisen, und dergleichen, entbrechen, wiedrigenfalls soll er einen Thaler Strafe in die Innungs ‑ Casse, oder Lade geben, und gleichwohl das Amt zu übernehmen, mittels obrigkeitlicher Zwangsmittel, angehalten werden.

Artic: 33.

Es ist der jüngste Meister in der Ordnung verbunden, das Jungmeister Amt, solange, bis ein anderer nach ihm Meister wird, zu versehen, so oft er in Innungs - Sachen gerufen wird, sich beym Obermeister einzustellen, auf deßen, oder des Vormeisters Geheiß, die ihme befohlnen Verrichtungen, als die Ansage zu denen Quartalen, die Einförderung derer Beyträge von denen Zunft‑Genoßen, und was dergleichen mehr, ohnweigerlich zubesorgen; Würde er auf eine Zeit lang, durch Kranckheit, oder andere erhebliche und wahrhafte Hinderniße sein Amt zu verrichten, außer Stand gesetzet, soll er solches dem Obermeister in Zeiten melden, damit in deßen der, in der Reihe, zunächst vor ihm stehende Meister angewiesen werden könne, seine Stelle zuvertreten; Und von diesen Jungmeister Amte ist keiner verschonet, als die jenigen Meister, so sich an hiesigen Ort nicht wesentlich aufhalten, wie auch die jenigen, welche an andern Orten bereits Meister gewesen, als welchen bey der Aufnahme allhier der Platz nach denen Jahren ihrer Meisterschaft anzuweisen ist.

Artic: 34.

Wenn ein Meister, oder Meisterin, oder beyder Söhne, oder Töchter sterben, soll der Obermeister, sobald es ihm angezeiget wird, die Verordnung thun, daß die Innungs ‑ Verwanden durch den Jungmeister bestellet werden, der Leiche, alten Gebrauch nach, zum Grabe nach zufolgen, die Gesellen aber die Leiche zu Grabe tragen, und woferne nicht genug Gesellen hier wären, als denn die Jüngsten Meister mit tragen helfen sollen; Wer ohnen erhebliche Ursache sich des Leichentragens, entziehet, und keinen andern an seine Stelle schicket, soll Sechs Groschen, und welcher Meister nicht mit zu Grabe gehet, sich auch beym Obermeister nicht entschuldigen und die Ursache, so ihn mitzugehen hindert anzeigen läßt, drey Groschen zur Strafe in die Lade erlegen. Weil aber die Abwartung derer Begräbniße mit vielen Zeit Verlust und Versäumnis verbunden und die Innung über 40. Meister starck ist, so mag jedesmahl nur der halbe Theil, jedoch bey einen Meister und Meisterin die gantze Zunft mit zur Leiche gehen.

Artic: 35.

Die Arbeit soll jeder Meister tüchtig und dauerhaft fertigen, dabey allen Betrug vermeiden, von denen darzuerhaltenen Materialien nichts ent­wenden, noch durch die Seinigen ent­wenden laßen, auch Niemanden mit der bestelten Arbeit über die Gebühr aufhalten, und dahin sehen, daß von seinen Leuten, vor welche er in al­len Fällen zustehen schuldig ist, ein gleiches geschähe, wiedrigenfalls kann denen Meistern, die ihre Kunden zur Ungebühr aufhalten, die Arbeit wegenom­men und einem andern Meister über­geben werden, ohne daß lezterer sich deren Annehmung weigere, oder deshalb einen Nachtheil bey der Innung zube­sorgen haben dürfe.

Artic: 36.

Sowohl einzelne Meister, als die ganze Innung soll ihr Kunden im Preiße nicht übersetzen, noch derer Preiße halber untereinander Abrede nehmen, noch diejenigen ihres Mittels, die wohlfeiler arbeiten, oder verkaufen, für anstössig halten, noch weniger gar bestrafen, Wie denn auch dergleichen Abrede ungültig und Niemand daran gebunden seyn, die Innung aber, so dergleichen getroffen, um Fünfzig Thaler, davon ein drittel der Obrigkeit, ein drittel denen Armen ‑ Häußern und ein drittel dem Denuncianten zugeeignet, diese Strafe aber nicht aus der Innungs ‑ Casse, oder Lade, sondern von denen Innungs ‑ Meistern, welche dergleichen Ungebührniße begangen, aus eigenen Mitteln erleget, und des Denuncianten Nahme, auf sein Verlangen, verschwiegen werden soll.

Artic: 37.

Es soll kein Meister des andern Arbeit und Waare ohne Ursache tadeln, und verachten, noch durch Verunglimpfung, oder andere unzuläßige Mittel seinen Nebenmeister die Arbeit und Nahrung zu entziehen suchen, wiedrigenfalls wird ein solcher Meister, jedesmahl auf Erkenntnis der Obrigkeit in Strafe genommen; Wie denn auch derjenige besonders, welcher dem andern seine Gesellen, Lehrjungen, oder Gesinde selbst abspänstig machet, oder durch andere dergleichen bewerckstelliget, mit fünf Thaler Strafe beleget werden soll.

Artic: 38.

Überhaupt sollen die Innungs ‑ Glieder untereinander verträglich und einer den andern förder- und behülflich seyn, wenn also ein Meister mit bestelter Arbeit überhäuft und eines andern Mitmeisters Hülfe benöthiget wäre, soll er dabey das Absehen darauf richten, daß er einen armen Mitmeister zum Gehülfen nehme, oder wenn er darzu eine Gesellen aus einer andern Werckstatt entlehnen wolte, außer sich allemahl vorher bey dem Obermeister melden, und darf er den entlehnten Gesellen nicht länger behalten, als bis ein fremder Geselle eingewandert und umgeschauet ist, da er denn den eingewanderten in Arbeit nimmt und den entlehnten zurück ist seine vorige Werckstatt schicket.

Artic: 39.

Zu möglichster Erleichter‑ und Abkürtzung des Umschauens haben die Meister, so Gesellen brauchen, sich beym Obermeister zu melden und ihre Nahmen aufzeichnen zulaßen, der Altgesell aber, beym Umschauen nach Arbeit für eingewanderte Gesellen, zuförderst bey denen vom Obermeister aufgezeichneten ‑ so dann erst bey denen, so die wenigsten Gesellen haben, nach der Reihe vom Aeltesten, bis zum Jüngsten, anzufragen.

Artic: 40.

Allen unterschleif und Diebstahl zu verhüten, soll kein Meister von seines Mitmeisters Gesellen, Lehrling, oder Gesinde Materialien, oder Werckzeug so zur Profeßion gehörig, bey Vermeidung Zehen Thaler Strafe, kaufen.

Artic: 41.

Kein Meister ist verbunden dem Handwerck, wenn er heyrathen will, etwas deswegen zubezahlen, es darf ihm auch, wegen Beschaffenheit der Person, die er heyrathet, nicht der mindeste Vorwurf gemachet, noch weniger ihme Strafe angesonnen werden.

Artic: 42.

Solange eines Meisters Witben ‑ Stand nicht verändert, mag dieselbe ihres verstorbenen Mannes Handwerck durch Gesellen fortsetzen, wenn sie nur ihren Beytrag bey dem Handwerck richtig machet, maßen sie alle Rechte und Freyheiten anderer Meister zu genießen hat; Einen Lehrling hingegen in die Lehre zunehmen und loszusprechen stehet ihr nicht zu; Überdiß muß eine Witbe, wie alle Meister, für die Tüchtigkeit ihrer Waare stehen und haften, und wenn durch die Ihrigen etwas verdorben worden, behält sie ihren Regresh gegen diese; Wäre sie eines geschickten Gesellens benöthiget, so hat der Ober- und Vormeister ihr einen solchen, auf ihr Anmelden, zu verschaffen, und derjenige Meister, bey dem sothaner Geselle bis hero gearbeitet hat, ohne gegründete und erhebliche Ursachen, ihr solchen nicht zuversagen.

Artic: 43.

Zöge ein Meister eine Meile Weges von hier weg, an einen andern Ort, soll ihn das Handwerck oder das Meisterrecht allhier, gegen Abstattung deßen, was ein anderer Meister der Lade ab- und beytragen hat, Jahr und Tag zu gut gehalten werden; Verläßet aber derselbe hiesige Lande und ziehet auswärts, ohne sich bey dem Rath und beym Handwerck zumelden, so ist er seines Meisterrechts verlustig und muß soIches bey seiner Rückkunft von neuen lösen.

Artic: 44.

Besage der, hiesigen Orts Menhe Juny 1775. revidirten Feuerordnung, ist das Handwerck derer Posamentierer Sub No: 8. lit: 6. zum andern großen Haacken mit 6. Mann bestellet, die übrigen Meister werden von denen Viertelsmeistern, wo sie am nöthigsten zu gebrauchen, angewiesen, dahero bey entstehender Feuersgefahr, alle und jede Meister sich an den Ort, wo es brennt, bey unnachbleiblicher Strafe, ungesäumt zubegeben, und das, worzu sie angestellt werden, zu verrichten, nicht minder ihre Gesellen und Lehrlinge mit Waßerkannen an sothanen Ort zum Löschen ebenfalls angewiesen und angestellt werden sollen.

Artic: 45.

Überdiß werden alle heimliche, ohne des Raths Concurrenz getroffene Verabredungen Handwercks Schlüße und Verbindungen, bey der in denen Eingangs angezogenen General ‑ Articuln Cap: III. Artic: 33. gesezten fünfzig Thaler Strafe, welche daselbst erordnetermaßen vertheilet, nicht aber aus der Handwercks Casse, oder Lade genommen, sondern von denen contravenirenden Meistern aus eigenen Mitteln erleget wird, verboten, dergleichen auch vor ungültig und unverbindlich erachtet.

Artic: 46.

Endlich sind gesamte Meister, Gesellen und Lehrlinge sowohl denen Landesherrlichen Gesetzen, als denen Statuten hiesigen Orts, wie auch denen oft angeführten General‑ nicht mindern gegenwärtigen Specialinnungsarticuln, auch andern bereits vorgeschriebenen, oder noch vorzuschreibenden Reglements Folge zuleisten schuldig und sollen sothane Articul und besondern Reglements zu ihren allerseitigen Unterricht in denen Quartalen von Wort zu Wort vorgelesen werden.

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