Tomtit, Arthur's Pass
Wichtig:
Beim Finanzamt Neubrandenburg, das Rentnern im Ausland oft Briefe mit zum Teil saftigen Steuernachforderungen schickt, unbedingt einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen!
Wer nur geringe Nebeneinkünfte in Neuseeland (generell: im Ausland) hat, dem wird nur dann derselbe Freibetrag eingeräumt wie Rentnern in Deutschland, die dafür keinen Antrag stellen müssen.
Die Frage ist, warum im Ausland lebende Rentner diesen Antrag stellen müssen, von dem die meisten keine Ahnung haben.
Der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht - was ist zu tun?
Antrag (vereinfachtes Verfahren) von der Seite des Finanzamts Neubrandenburg, das für im Ausland lebende DRV-Rentenampfänger zuständig ist, herunterladen und ausfüllen:
https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/export/sites/fmria/de/.galleries/formulare/Formular-Amtsveranlagung/Antwortschreiben-Deutsch.pdf
Bescheinigung (Formular) "Außerhalb EU" herunterladen:
https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/export/sites/fmria/de/.galleries/formulare/Bescheinigung-EU-EWR/2018-EU-EWR-ausserhalb-Englisch.pdf
Die ausgefüllten Bescheinigungsformulare (Certificates) an IRD schicken, das kann man online machen über "MyIR". Falls kein IRD-Konto vorhanden, per Post an IRD schicken.
(Üblicherweise reagiert IRD sehr schnell und schickt die Zertifikate unterschrieben und abgestempelt online UND per Post zurück.)
Antrag und von IRD unterschriebene und abgestempelte Zertifikate an das Finanzamt in Neubrandenburg schicken:
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 11 01 40
17041 Neubrandenburg
GERMANY
(Das Original schicken. Es hat schon Fälle gegeben, dass Neubrandenburg Kopien abgelehnt hat. )
Abwarten, was passiert ...
Es gibt Fälle, wie zum Beispiel den des im Oktober 2021 verstorbenen Opernsängers Barry Mora, bei dem das neuseeländische Finanzamt den Begriff des Doppelbesteuerungsabkommens wohl etwas zu wörtlich genommen hat. Es hat ihm zusätzlich zu dem bis 1. Oktober 2013 angewandten 30-prozentigen Abschlag auf seine deutsche Rente durch die Deutsche Rentenversicherung auch noch eine neuseeländische Steuer abgeknöpft. Als er erfuhr, dass dies nicht rechtens war, hat er eine Rückzahlung der zu viel gezahlten Steuer beantragt. Innerhalb von zwei Monaten hat er die überzahlten Steuern - rückwirkend für mehrere Jahre - erstattet bekommen.
Andere deutsche Rentner mussten trotz Barry Moras Erfolgsmeldung ihre ebenso desinformierten wie ungläubigen Steuerberater regelrecht beknien, um sie dazu zu bewegen, einen Rückerstattungsantrag zu stellen. Dabei gibt es entsprechende Hinweise in den Bulletins des neuseeländischen Finanzamts (Inland Revenue; siehe unten) und der Deutschen Botschaft in Wellington.
Doppelbesteuerungsabkommen sind Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung. Ein solches Abkommen zwischen Deutschland und Neuseeland, unterzeichnet am 20. Oktober 1978, ist seit dem 21. Dezember 1980 in Kraft. Nach Art. 18 Abs. 2 dieses Abkommens gilt:
„Regelmäßig wiederkehrende oder nicht regelmäßig wiederkehrende Bezüge aus der Sozialversicherung und ähnliche Vergütungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eines ihrer staatlichen Organe zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.“
Deutsche Renten dürfen also in Neuseeland nicht besteuert werden.
Auch in der Ferne dem deutschen Fiskus verpflichtet
Offenbar kommt es aber vor, dass der eine oder andere Sachbearbeiter von Inland Revenue (IRD), dem neuseeländischen Finanzamt, diese Vorschrift nicht kennt oder übersieht und die deutsche Rente in die neuseeländische Steuerbemessungsgrundlage einrechnet. In so einem Fall sollte man gegen den Steuerbescheid Widerspruch einlegen, auch rückwirkend für Steuerüberzahlungen über mehrere Jahre, wie es Barry Mora getan hat.
Betroffene sollten sich dabei auf Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens berufen sowie auf das neuseeländische Steuerrecht, Section CH 1 (1) (section 65(2)(j) Income Tax Act 1976). Die entsprechende Verwaltungsvorschrift wurde im neuseeländischen IRD Tax Information Bulletin: Volume Seven, No. 3 (September 1995, S. 21) und erneut 2020 in der Broschüre "Overseas Pensions and Annuity Schemes" (Seite 27) veröffentlicht und besagt:
„A double tax agreement overrides the domestic law of the contracting states, so the pension received is not taxable in New Zealand. Any taxpayer who has been assessed with tax in New Zealand on his or her pension from the German Bundesversicherungsanstalt, should apply to the local Inland Revenue office for a reassessment.”
Auf Deutsch:
„Ein Doppelbesteuerungsabkommen setzt das nationale Recht der Vertragsstaaten außer Kraft, sodass Renten in Neuseeland nicht besteuert werden dürfen. Steuerpflichtige, deren Rente von der Deutschen Bundesanstalt [für Versicherungswesen] in die Bemessungsgrundlage für die neuseeländische Steuer einbezogen wurde, sollten sich an ihr zuständiges Finanzamt [Inland Revenue] wenden und eine Steuerneufestsetzung beantragen.“
[wobei die BfA mittlerweile natürlich durch die DRV ersetzt worden ist]
Keine Angabe der deutschen Rente in der neuseeländischen Steuererklärung
Laut IRD Guide IR257 (Seite 27) soll die deutsche Rente in der IRD-Steuererklärung überhaupt nicht angegeben werden, so dass ein inkompetenter Steuerbeamter gar keine Chance hat, das deutsche Renteneinkommen fälschlicherweise zu besteuern. (Vgl. die englische Seite "Double Tax Agreements")
Die Zuständigkeit hängt von der Art der Einkünfte ab
Das Recht zur Besteuerung liegt also ausschließlich beim deutschen Staat. Ob und in welchem Umfang die deutsche Rente eines in Neuseeland lebenden Rentenempfängers in Deutschland tatsächlich besteuert wird, muss dieser mit dem zuständigen Finanzamt in Deutschland klären.
Deutsche Rentenempfänger, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, sind in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Während früher das Finanzamt am Ort ihres letzten Wohnsitzes für sie zuständig war, ist dies seit 1. Januar 2009 nur noch bei denjenigen Personen der Fall, die außer ihrer deutschen Rente auch noch andere in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte haben, z.B. aus der Vermietung einer in Deutschland gelegenen Immobilie.
Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht
Wer nur deutsche Renteneinkünfte zu versteuern hat, für den ist das Finanzamt in Neubrandenburg zuständig. Die Freigrenze liegt jedoch relativ hoch (2023 bei 10.908 Euro, 2025 schon bei 12.096 Euro), so dass die meisten Rentner überhaupt keine deutsche Steuer zahlen müssen - aber nur, wenn sie vorher in Neubrandenburg einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen!
Dieser Grundfreibetrag wird jedoch nur genehmigt, wenn
90 Prozent der Gesamteinkünfte (Welteinkünfte) aus Deutschland stammen
ODER
die ausländischen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen.
(Der Grundfreibetrag für 2025 liegt bei 12.096 Euro.)
Ungerecht wird's, wenn ein Rentner im Ausland versteuerte Einkünfte (z.B. NZ Super, Miet- und Zinseinkünfte in Neuseeland etc.) hat, die über dem Grundfreibetrag liegen, denn diese rechnet der deutsche Fiskus voll auf den Grundfreibetrag an. D.h. der Grundfreibetrag wird nur von unbedeutenden Nebeneinkünften nicht berührt. (Z.B. wenn man aufgrund einer relativ hohen deutschen Rente nur einen geringen Betrag oder gar keine NZ Super bekommt.)
Das Finanzamt Neubrandenburg teilte uns mit, der Gesetzgeber in Deutschland gehe davon aus, dass das Land, in dem der Rentner lebt, entsprechende Freibeträge einräumt. Ist aber im Fall von Neuseeland leider nicht der Fall.
Informativer Text dazu in der Süddeutschen Zeitung: http://www.sueddeutsche.de/geld/auslandsrentner-in-der-steuerfalle-wenn-der-fiskus-die-rentneridylle-stoert-1.1302078
Steuerpflicht und Steuerfreiheit können sich ändern
Ein weiterer Aufruf zur Vorsicht:
Der steuerfreie Anteil der deutschen Rente bleibt unverändert. Wer zum Beispiel 2022 erstmals eine DRV-Rente bezieht, muss 82 Prozent davon besteuern, nur 18 Prozent bleiben steuerfrei. Diesen steuerfreien Anteil setzt das Finanzamt als individuellen Rentenfreibetrag fest, der in den Folgejahren unverändert bleibt.
Mit jeder Rentenerhöhung nimmt daher der steuerpflichtige Teil zu. Das heißt: Selbst wer zu Beginn der Rente keine Steuern zahlen muss, kann im Laufe des Rentenbezugs in die Steuerpflicht hineinrutschen.
Weitere Informationen gut erklärt:
Das Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen Deutschland und Neuseeland:
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Neuseeland aus der Vor-Computer-Zeit sieht tatsächlich so aus. Ziel des Vertrags ist aber, eine steuerliche Schieflage zu verhindern.
(Last update: 04.12.202)
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