03.StVO – Straßenverkehrsordnung
§ 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abs. 01 StVO Führen eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis
Führen eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis ist strafbar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8.900 $ zu bestrafen.
§ 1 Abs. 02 StVO Wiederholtes Führen eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis
Wiederholtes Führen eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis im Laufe einer Woche ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu maximal 25.000 $ bestraft
§ 1 Abs. 03 StVO Benutzung des Handys am Steuer
Führen eines Fahrzeuges und gleichzeitig benutzen des Handys ist strafbar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 $ zu bestrafen.
§ 1 Abs. 04 StVO Lärmbelästigung
Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötig Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten und sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ zu bestrafen.
§ 1 Abs. 05 StVO Fahrerflucht bei einem schweren Unfall
Das Wegfahren bei einem verursachten schweren Unfall ist strafbar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ zu bestrafen.
§ 1 Abs. 06 StVO Rammen von Beamtenfahrzeugen
Das Rammen eines Beamten Fahrzeuges ist strafbar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 12.000 $ zu bestrafen.
§ 2 Abs. 07 StVO – Geschwindigkeitsüberschreitung
Das Führen eines Fahrzeuges mit erhöhter Geschwindigkeit innerorts 80 km/h, außerorts 120 km/h ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ bestraft.
Es gibt eine Toleranzgrenze von 10 km/h innerorts, 20 km/h außerorts.
§ 2 Abs. 08 StVO – Unzureichender Sicherheitsabstand
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeuges muss in der Regel so groß sein, dass auch hinter diesem zu jeder Zeit gehalten werden kann. Das nicht einhalten von Sicherheitsabständen ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ bestraft.
§ 2 Abs. 09 StVO – Schwerer Eingriff in den Straßenverkehr
Wer einen schweren Eingriff in den Straßenverkehr vornimmt, indem er Hindernisse bereitet, andere Fahrzeuge oder Anlagen beschädigt oder zerstört oder einen ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sache gefährdet, wird mit einer Geldstrafe bis zu 27.900 $ bestraft.
§ 2 Abs. 10 StVO – Blaues Blinklicht in den Straßenverkehr
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen!”
Das nicht Platz schaffen ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 $ bestraft.
Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.