"Waffen" auf dem Gelände

Grundsätzlich gilt zu Waffen und Schaukampfwaffen:

Waffen; Messer, Äxte etc. dürfen Grundsätzlich weder scharf noch spitz sein und müssen gegen Entnahme gesichert sein.

1. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist das Tragen jeglicher Waffen, ohne ausdrückliche Genehmigung, untersagt.

2. Teilnehmer und Gäste, die dies nicht beachten, werden des Platzes verwiesen.

3. Ausgenommen sind stumpfe Schaukampfwaffen, die von den Teilnehmern auf dem Gelände im Rahmen der Darstellung des historischen Brauchtums getragen werden können.

4. Der Einsatz der Schaukampfwaffen ist nur auf dem „Kampfplatz“ gestattet. Dabei ist jederzeit auf absolute Sicherheit zu achten, so dass weder Teilnehmer noch Zuschauer in die Gefahr kommen, Schaden zu erleiden.

5. Jegliche Nutzung und Zurschaustellung der Schaukampfwaffen unterliegt der vollständigen Haftung des Besitzers. Das Führen von Schaukampfwaffen, nach dem Genuss von Alkohol, ist strikt untersagt. Der Veranstalter haftet nicht für etwaige Schäden.

Auszug aus dem Waffengesetz (WaffG)

(Stand 17-02-2017 / https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html) 

Für uns relevante Auszüge:  

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei Öffentlichen Veranstaltungen

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und

3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschen Munition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden...

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und Bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Kommentar zu § 42a : 

Auch scharfe Hieb- und Stichwaffen dürfen - nach unserer Meinung nach - verwendet werden, wenn es sich um entweder

Unterabschnitt 2:

Tragbare Gegenstände 1.

Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere

1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)

Kommentar zu Unterabschnitt 2 Nr. 1.1: 

Hieb- und Stoßwaffen die ihrem Wesen NICHT nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen, weil sie nicht geschärft und bauarttechnisch immer stumpf waren, gelten daher - unserer Meinung nach - NICHT als Hieb- und Stoßwaffen. Stumpfproduzierte Schaukampfschwerter sind - unserer Meinung nach - Sportgeräte wie zum Beispiel auch Golfschläger, Billardqueues, Baseball-Schläger, Tennisschläger, Angelruten.

Hinweis 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Info lediglich dem Informationszweck dient und keine Rechtsberatung darstellt. Der Inhalt kann eine Rechtsberatung, nicht ersetzen. Wir verstehen alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Sichere Aussagen erhalten sie bei unserem Ordnungsamt.  https://www.salzgitter.de/rathaus/fachdienste/ordnung/ordnungswesen/ordnungswesen.php