Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
zum
9. Spectaculum gebhardi hagensis anno 2024
auf
Burg Gebhardshagen
für mitwirkende Lagergruppen, Standbetreiber, Handwerker und Darsteller
§ 1 Grundsätzliches
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsgrundlagen zur Teilnahme am „9. Spectaculum gebhardi hagensis“ am 29. & 30.06.2024, durchgeführt durch den Förderverein
Wasserburg Gebhardshagen e.V. (nachfolgend FWG genannt).
§ 2 Teilnahmevertrag und Zulassung zum Mittelaltermarkt und Lagerbereich
Der Teilnahmevertrag zwischen dem FWG und dem Teilnehmer gilt als geschlossen,
wenn der eingereichte und vollständig ausgefüllte Vertrag durch die Orga per Unterschrift bestätigt wurde.
§ 3 Produktangebot
Der Teilnehmer hat die im Vertrag getätigten Angaben einzuhalten. Abweichungen sind unzulässig sofern nicht mit der ORGA abgestimmt und im Vertrag bestätigt.
Es dürfen ausschließlich im Teilnahmevertrag genannte und durch die Orga bestätigte Waren angeboten werden. Die Orga behält sich vor, dem Standbetreiber den Verkauf nicht angemeldeter Waren zu untersagen.
Das Orga-Team bemüht sich die Auswahl, als auch die Anordnung auf dem Gelände, der Anbieter bzw. Teilnehmer so vorzunehmen, dass ein möglichst breit gefächertes Angebot entsteht und die Zahl direkter Mitbewerber begrenzt ist. Ein Konkurrenzausschluss kann jedoch nicht zugesagt werden.
§ 4 Organisation und Marktleitung
Die bei Anreise ausgegebenen "Teilnehmernummern" sind sichtbar am Stand/Lager zu platzieren.
Vom Aufbau bis zum Abbau stellt der Veranstalter weisungsbefugte Mitarbeiter, deren Anweisungen Folge zu leisten sind.
Die Nichtbeachtung von Anweisungen kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. Bis zum Ausschluss erwirtschaftete Gewinnabgaben (Marktzehnt) sind zu entrichten.Das Platz- und Hausrecht obliegt dem FWG und dem Orga-Team.
Die im Umlauf befindlichen Wertmarken sind ausschließlich an Gastro-Ständen im Wert von 5€ zu verrechnen.
§ 5 Auf- und Abbau der Stände und Lager
Die Auf- und Abbauzeiten werden vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt und sind spätestens ab dem 01.06.2024 unter www.spectaculum-gebhardi-hagensis.de zu finden und einzuhalten.
Die Stand- / Lagerplatzvergabe erfolgt ausschließlich durch die Orga, die Platzzuweisung ist einzuhalten.
Die Mitwirkenden verpflichtet sich, den Marktstand / das Lager 60 Minuten vor offizieller Öffnung verkaufsfertig darzustellen (insbesondere für behördliche Kontrollen) und ab Marktöffnung mittelalterlich gewandet aufzutreten.
Die Orga behält sich vor, Marktstände oder Aufbauten aus wichtigem Grund (z.B. mangelhafte technische Sicherheit) nicht zuzulassen.
Das offizielle Marktende (So. 19:00 Uhr) ist einzuhalten, ein vorzeitiges Marktende (Abbauen) wird ggf. nur durch die Orga bekannt gegeben. Abbauzeiten sind auch bei vorzeitigem Ausschluss bindend.
§ 6 Anlieferungen
Für An/Nachlieferungen ist das Veranstaltungsgelände nur außerhalb der Veranstaltungszeit befahrbar.
Mit Beendigung des Aufbaus sind unverzüglich jegliche Fahrzeuge vom Veranstaltungsgelände zu entfernen, um Engstellen zu vermeiden.
Spätestens 60 Minuten vor Veranstaltungseröffnung dürfen keine Kraftfahrzeuge in das Veranstaltungsgelände einfahren, bzw. sind alle Fahrzeuge zu entfernen.
Nach Veranstaltungsende dürfen Fahrzeuge erst nach Freigabe durch die Orga auf das Veranstaltungsgelände einfahren.
Ein Verstoß der Ausführungen des § 6 kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.
§ 7 Parken
Fahrzeugstellplätze, (sind nur in begrenzter Anzahl auf dem Gelände vorhanden) die ausschließlich vom FWG bzw. der Orga vergeben und zugeteilt werden.
Vertraglich nicht angegebene Fahrzeuge / Anhänger müssen Parkplätze außerhalb des Geländes nutzen.
§ 8 Behördliche Genehmigungen und Konzessionen
Die Gewerbe- Feuerwehr- Steuer- und Lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Lebensmittelhygiene Verordnung, sind ohne Ausnahmen zu beachten. Gesundheitszeugnisse und Unterweisungsnachweise bei Gastronomieständen sind bei Kontrollen vorzuzeigen.
Der Marktteilnehmer beantragt die für die Veranstaltung und sein Angebot notwendigen Konzessionen und behördlichen Genehmigungen eigenständig und hat diese ab Aufbaubeginn zur Vorlage bei Kontrollen bereit zu halten.
Die Darstellungen mit fliegenden Bauten (Karussells, etc.) sind verpflichtet ihre Nachweise für das Prüfamt mitzuführen und bei Bedarf vorzulegen.
§ 9 Ausstellung / Vorführung von Tieren
Für die Ausstellung oder Vorführung von lebenden Tieren gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §11 Tierschutzgesetz.
Die Sicherheit der Besucher ist durch entsprechende Absperrungen durch den Halter zu organisieren.
Hunde und Frettchen müssen stets angeleint sein.
Hinterlassenschaften der Tiere sind vom Halter unmittelbar zu entfernen.
§ 10 Standgebühren, Versorgungskosten
Die Standgebühr für Marktstände wird vorab individuell festgelegt und beinhaltet etwaige Kosten für Strom, Wasser und bei Bedarf Abwasser bzw. Abfallgebühren.
Von jedem Handelstreibenden sind grundsätzlich sind 10 % des Umsatzes an den FWG zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt bei Veranstaltungsende.
Wasser und Strom werden vom Veranstalter nur bei vorab vertr. Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Eine Abwasserentsorgung muss an den entsprechenden Stellen erfolgen.
Eine Stromversorgung auf den Lagerwiesen ist nicht vorgesehen. Evtl. Ausnahmen sind mit der ORGA vorab vertraglich zu vereinbaren.
Mitgebrachte Generatoren werden nicht geduldet!
§ 11 Abfallbeseitigung / Abfallvermeidung und Entsorgungskosten
Gemäß den aktuellen Verordnungen ist jeder verpflichtet, die Entstehung von Abfällen zu vermeiden und unvermeidbare Abfälle einer Ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
An Ständen bei denen Abfall entsteht ist ein Abfallbehälter in mittelalterlichem Stil aufzustellen.
Abfallentsorgungskosten werden bei Marktständen mit anfallendem Verpackungsmüll pauschal im Vertrag festgesetzt.
Der FWG stellt Müllbehälter bereit, in die angefallene Abfälle von den Markt- und Lager Teilnehmern, zu entsorgen sind.
Jeder Stand- / Lagerplatz ist in einem Umkreis von 4 m eigenverantwortlich sauber zu halten.
§ 12 Elektro-, Wasser- und Gasinstallationen
Der FWG haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom- und Wasserversorgung.
Bei Installation und Betrieb von elektrischen Geräten sind die VDE-Bestimmungen einzuhalten. Zuwiderhandlungen / Überschreitung der gemeldeten Anschlusswerte haben die Abtrennung vom Netz zur Folge.
Standbetreiber haften für alle Schäden und Folgeschäden, insbesondere wenn diese durch die Benutzung von nicht sachgemäßen, nicht VDE konformen Gerätschaften entstehen.
Bei Entnahme von Trinkwasser dürfen ausschließlich Schläuche und Anschlussteile verwendet werden, die den Bestimmungen KTW und DVWG-W270 entsprechen.
Der Marktteilnehmer haftet bei Nichteinhaltung für evtl. Folgeschäden.Bei der Verwendung von Gasgeräten, Gasflaschen oder Kartuschen sind alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Gewerblich betriebenen Gasgeräte müssen die vorgeschriebenen Prüfungen haben und mit Prüfplaketten versehen sein, das Prüfbuch ist ab Aufbau für Kontrollen bereit zu halten.
§ 13 Unfallverhütung und Brandschutz
Jeder Stand hat über einen aktuell geprüften Feuerlöscher nach DIN EN 3, min. 6kg (ABC-Pulver oder AB-Schaum) verfügen, welcher Betriebs-, griffbereit und frei zugänglich ist.
In Ständen, in denen mit Ölen und Fetten hantiert wird, sind zusätzlich ein Feuerlöscher der Brandklasse F und eine Löschdecke bereitzuhalten, ebenfalls Betriebs-, griffbereit sowie frei zugänglich.
Die Feuerlöscher-Standorte sind durch entsprechende Schilder zu kennzeichnen.
§ 14 Standgestaltung und Sicherheitsauflagen
Offene Feuerstellen dürfen nur bei Angabe im Teilnahmevertrag und in Absprache mit der Orga angelegt werden.
Der Betrieb der Feuerstelle kann durch besondere Umstände durch die am Platz befindlichen Feuerwehr (Grasland Brandindex) untersagt werden.
Pro Feuerstelle ist mindestens ein geprüfter 6 Kg Feuerlöscher DIN EN 3 (oder größer) für Brandklassen A, B und C Betriebs- und Griffbereit zu halten. Dieser sollte allerdings nicht den mittelalterlichen Gesamteindruck stören.
Feuer dürfen nur unter ständiger Aufsicht und in Eigenverantwortung betrieben werden. Ausreichend Abstand zu Zelt und Abdeckungen muss vorhanden sein und wird überprüft.
Die Fläche der Feuerstelle nach Marktende in Ursprungszustand zurückversetzt werden.
§ 15 Feuerstellen im Lagerbereich
Die Standgestaltung und Dekoration sowie Kleidung ist mittelalterlich auszuführen.
Stände, Zelte und Installationen sind vom Standbetreiber / der Lagergruppe so abzusichern, dass eine Gefährdung Dritter, selbst bei Unwetter und Sturm, auszuschließen ist.
Kabel, Wasser- und Abwasser Schläuche sind mit geeigneten Abdeckungen zu sichern, damit eine Behinderung oder Gefährdung der Besucher und Mitarbeiter vermieden wird.
Bei Verstoß der Verpflichtungen haften Standbetreiber selbstschuldnerisch für alle Schäden gegenüber Dritten und dem FWG.
Bei mangelnder Sicherheit der Aufbauten tritt §5. 4 in Kraft.
§ 16 Waffen und Schaukampfwaffen
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist das Tragen jeglicher Waffen untersagt. (siehe link: Waffen auf dem Gelände)
Teilnehmer und Gäste, die dies nicht beachten, können des Geländes verwiesen werden.
Ausgenommen sind stumpfe Schaukampfwaffen, die von den Teilnehmern auf dem Gelände im Rahmen der Darstellung
des historischen Brauchtums getragen werden und gegen Eingriff gesichert sein.Das Nutzen von Schaukampfwaffen ist lediglich auf abgesperrtem Areal gestattet.
Dabei ist jederzeit auf Sicherheit zu achten, sodass weder Teilnehmer noch Zuschauer zu Schaden kommen.Jegliche Nutzung und Zurschaustellung der Schaukampfwaffen unterliegen der vollständigen Haftung des Besitzers. Das Führen von Schaukampfwaffen, nach Genuss von Alkohol oder Rauschmitteln, ist strikt untersagt. Der Veranstalter haftet nicht für etwaige Schäden
§ 17 Fremd- und Eigenwerbung
Werbung für Dritte oder andere Veranstaltungen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Orga gestattet, Zuwiderhandlung kann ein Ausschluss der Veranstaltung mit sich führen.
Anbringen eigener Werbung und verteilen von Katalogen, Flyer oder anderen Werbeträgern ist nur im direkten Standbereich und zur eigenen Werbung gestattet.
Angebrachte Werbung muss dem mittelalterlichen Charakter entsprechen.
§ 18 Bewachung und Schäden
Der FWG / die Orga übernehmen keinerlei Bewachung des Markt-, Lagerbereichs sowie der öffentlich zugänglichen Parkflächen.
FWG und Orga-Team übernehmen weder Obhutspflicht noch Haftung für eventuelle Verluste, Sach- oder Personenschäden.Jeder Standbetreiber / Lagergruppen Teilnehmer haftet für alle von ihm verursachten Schäden in voller Höhe und stellt den FWG von Ansprüchen Dritter frei.
Eine bestehende Haftpflichtversicherung wird vorausgesetzt.Ansprüche des Standbetreibers / der Lagergruppe / Lagergruppen Teilnehmer gegenüber dem FWG und dem Orga-Team sind ausgeschlossen, auch für alle Ansprüche,
die aus höherer Gewalt oder anderen, nicht vom Orga-Team zu vertretenden Ausfällen entstehen.
§ 19 Vertragserfüllung, Absage, Rücktritt, Nichterscheinen und höhere Gewalt.
Der Teilnahmevertrag kann bis zum 13.05.2024 ohne Angabe von Gründen, schriftlich gekündigt werden.
Bei Eintritt von höherer Gewalt (Force Majeure) scheidet eine Haftung im Schadensfall beider Vertragspartner aus. Der Vertrag löst sich automatisch auf.
Unter höhere Gewalt fällt z.B.:
- Naturkatastrophen
- Überschwemmungen
- Sturm (mind. 9 Beaufort)
- Feuer
- Änderung der Gesetzeslage
- Epidemien / Pandemien / SeuchenDer FWG bzw. die Orga kann die Veranstaltung durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.spectaculum-gebhardi-hagensis.de absagen.
Bei einer späteren Absage der Teilnahme des Standbetreiber / der Lagergruppe ist eine Vertragsstrafe an den FWG zu entrichten:
a) in der Zeit vom 13.05.2024 bis 27.06.2024 in Höhe von 200 €
b) bei Nichterscheinen in Höhe von 500 €
Vom FWG und dem Orga-Team wird auf Vertragsstrafen verzichtet, wenn:
a) der Standbetreiber ein ärztliches Attest vorlegt, welches ihm die Teilnahme untersagt und der Nachweis erbracht wird,
dass die Marktteilnahme nicht durch Personal durchgeführt werden kann.
b) durch polizeilichen Unfallbericht / Bestätigung eines Abschleppunternehmens, falls auf der Anreise durch Unfall / technischen Defekt des Transportfahrzeuges die Marktteilnahme unmöglich wird.
Bei einem Ausschluss von der Veranstaltung aus wichtigem Grund oder vorzeitigem Abbau ist vom Standbetreiber / der Lagergruppe
eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € an den FWG zu entrichten.Die Vertragsstrafen sind innerhalb von 10 Tagen Bank-Überweisung an den FWG zu zahlen.
§ 20 Datenschutz
Teilnehmer der Veranstaltung stimmen zu, dass im Rahmen des Geschäftsverhältnisses die Kontaktdaten gespeichert werden.
Teilnehmer der Veranstaltung, stimmen der Veröffentlichung von Fotos, Videoaufnahmen, Interviews in Rundfunk, Fernsehen, Printmedien oder Internet, die bei der Veranstaltung von ihm, seinem Stand, den Lagern und Gruppenteilnehmern gemachten Aufnahmen ohne Anspruch auf Vergütung, auch zur gewerblichen Nutzung, zu.
Angaben zu Teilnehmern dürfen in Markt- / Lagerverzeichnis, sowie online veröffentlicht werden.
§ 21 Änderungen
Änderungen der Angaben des Teilnahme Vertrages bedürfen der Schriftform und Bestätigung durch das Orga-Team.
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand Salzgitter
§ 23 Salvatorische Klausel
Ist oder wird eine oder mehrere Vereinbarungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung.
Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung durch eine, dem kooperativen Zwecke der Vereinbarung entsprechende zu ersetzen.
Bankverbindung:
Eigentümer: Förderverein Wasserburg Gebhardshagen e.V.
Bank: Volksbank Wolfenbüttel-Salzgitter
IBAN: DE46 2709 2555 0001 0162 01
BIC: GENODEF1WFV
Stand: 10.2023