Das Schwerbehindertengesetz, welches im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) verankert ist, regelt die Rechte und den Schutz von Menschen mit Schwerbehinderung in Deutschland.
1. Begriff der Schwerbehinderung:
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (§ 2 Abs. 1 SGB IX).
Schwerbehindert sind Menschen, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Der GdB wird durch die Versorgungsämter festgestellt.
2. Zentrale Anliegen des SGB IX:
Selbstbestimmung und Teilhabe: Menschen mit Behinderung sollen ein selbstbestimmtes Leben führen und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können.
Benachteiligungsverbot: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (§ 3 Abs. 1 SGB IX).
Inklusion: Das Gesetz fördert die Inklusion von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen.
3. Leistungen und Rechte für schwerbehinderte Menschen:
Nachteilsausgleich: Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf Nachteilsausgleiche, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Dazu gehören beispielsweise:
Zusatzurlaub
Steuerliche Vergünstigungen
Ermäßigungen im öffentlichen Personennahverkehr
Rehabilitation: Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern.
Arbeitsschutz: Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz und haben Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes.
Schwerbehindertenausweis: Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehindertenausweis, der ihnen ihre Rechte und Nachteilsausgleiche nachweist.
4. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen:
Beschäftigungspflicht: Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, einen bestimmten Anteil schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen.
Inklusionsbetriebe: Inklusionsbetriebe sind Unternehmen, die einen besonders hohen Anteil schwerbehinderter Menschen beschäftigen.
Integrationsamt: Das Integrationsamt unterstützt Arbeitgeber bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und fördert die Inklusion schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben.
5. Vertretung der Interessen schwerbehinderter Menschen:
Schwerbehindertenvertretung: In Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten Arbeitnehmern wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt, die die Interessen der schwerbehinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt.
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber kann einen Inklusionsbeauftragten bestellen, der ihn in Fragen der Inklusion von Menschen mit Behinderung berät.
6. Überwachung und Durchsetzung:
Die Einhaltung des SGB IX wird von den Integrationsämtern und den Aufsichtsbehörden überwacht.
7. Bedeutung des SGB IX:
Das SGB IX ist ein zentrales Gesetz für die Rechte und den Schutz von Menschen mit Schwerbehinderung in Deutschland. Es trägt dazu bei, ihre Selbstbestimmung, Teilhabe und Inklusion in allen Lebensbereichen zu fördern.