Dieses Beispiel zeigt den Fall eines Studenten mit schwankendem Einkommen. Es zeichnet die Methode der Krankenkasse zur Bestimmung des Gesamteinkommens nach.
Im Fallbeispiel wird klar, dass die Methode nicht geeignet ist.
Das Fallbeispiel ist allgemein und exemplarisch gehalten. Ihm liegt ein konkreter Fall zugrunde, zu dem Details auf Wunsch geliefert werden.
Der Versicherte in diesem Fallbeispiel ist 22 Jahre alt, studiert im 7. Semester Mathematik und erzielt im Jahr ein Gesamteinkommen wie folgt.
Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus befristeten Verträgen als Werkstudent bei der Universität (1.12.2019 – 15.3.2020, 15.4.2020 – 15.9.2020, 15.10.2020 – 15.3.2021) und einem zum 30.6.2020 beendeten Arbeitsvertrag als Nachhilfelehrer. Die Einkünfte errechnen sich laut allen Arbeitsverträgen auf der Grundlage tatsächlich geleisteter Stunden. Gehaltsnachweise Dezember 2019 bis August 2020 sowie die Arbeitsverträge liegen der Krankenkasse vor.
Die Krankenkasse zieht zur Ermittlung des Gesamteinkommens die Einkünfte aus dem Werkstudenten-Vertrag der Monate Mai bis August heran. Diese betragen jeweils 609 Euro.
Die Krankenkasse stellt fest, dass die Einkünfte von Mai bis August über 455 Euro liegen und teilt mit, dass aus diesem Grund die Familienversicherung ab 1.5.2020 nicht möglich sei.
Der Versicherte wendet ein, dass bei einem schwankenden Einkommen der monatliche Durchschnitt des Jahreseinkommens als das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen anzusetzen ist.
Mit Ansatz des monatlichen Durchschnitts des Jahreseinkommens und nach Minderung um Werbungskosten liegt das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen nicht über 455 Euro.
5.602 Euro – 1.000 Euro = 4.602 Euro : 12 Monate = 383,50 Euro regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen. Die Familienversicherung kann fortbestehen.
Die Krankenkasse teilt dem Versicherten mit, dass er bei einem vollen Kalendermonat als Werkstudent 609 Euro verdiene. Die Stellungnahme ergeht sich in zahlreichen weiteren Detailbetrachtungen einzelner Monatseinkommen und kommt schließlich zu folgenden Feststellungen.
Zitate aus der Stellungnahme:
„Ein schwankendes Einkommen können wir daher nicht erkennen."
„Aufgrund der uns [..] vorliegenden Unterlagen“ kann seitens der Krankenversicherung „keine andere Beurteilung für die Prüfung der Familienversicherung vorgenommen werden.“
„Ihrer Aufforderung, die Familienversicherung“ des Versicherten „über den 1. Mai 2020 hinaus zu bestätigen, können wir aus den oben genannten Gründen nicht nachkommen.“
Die Krankenkasse lässt außer Acht, dass der ihr vorliegende Werkstudenten-Vertrag bis September 2020 befristet ist und klammert systematisch alle Monate im Einkommensverlauf aus, die nicht zur von der Krankenkasse gewünschten Bewertung passen. Die verbleibenden Monate dienen der Feststellung, das Einkommen sei zu hoch und eine Familienversicherung sei deshalb nicht möglich.
Selbstverständlich ist ein schwankendes Einkommen nicht erkennbar! Werden die Anzeichen eines schwankenden Einkommens zuvor ausgeklammert, bleibt bei Betrachtung des Rests nur der Teil des Einkommens übrig, an dem sich eine Schwankung nicht mehr erkennen lässt.
Die Krankenkasse liefert mit ihrer zutreffenden Feststellung, dass ein schwankendes Einkommen nicht erkennbar sei, selbst die Begründung, warum ihr Vorgehen zu einem falschen Ergebnis führt und daher die Methode zur Bestimmung des Gesamteinkommens nicht geeignet ist.
Für schwankende Einkommen ist der monatliche Durchschnitt des Jahreseinkommens als das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen anzusetzen.
Die Auffassung, es könne nur das Monat für Monat erzielte Einkommen in Ansatz gebracht werden, trifft nicht zu.