Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, also z. B. Eigentümer einer Sache zu sein. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt grundsätzlich mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Geschäfte zu tätigen, also z. B. eine Sache zu kaufen indem man einen Kaufvertrag schließt oder andere Verträge zu schließen. Volljährige Menschen, also Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 BGB), sind normalerweise geschäftsfähig. Menschen, die nicht volljährig sind, sind minderjährig. Im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit kommt es bei Minderjährigen darauf an, ob diese das 7. Lebensjahr vollendet haben, oder nicht. Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist geschäftsunfähig. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB), d. h., er bedarf zum Schluss von Verträgen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB), normalerweise sind das die Eltern (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Privatautonomie bezeichnet die Unabhängigkeit der Bürger vom Staat bei der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen untereinander.
Ein Vertrag ist eine von mindestens zwei Parteien erklärte Einigung über die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Schuldverhältnisses (§ 311 Abs. 1 BGB).
Ein Schuldverhältnis ist eine persönliche Beziehung zwischen mindestens zwei Personen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass mindestens einer dem anderen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet ist.
Es gibt Schuldverhältnisse, die durch Verträge begründet werden, beispielsweise durch den Schluss eines Kaufvertrages (§ 433 BGB) und solche, die entstehen, wenn der Tatbestand eines Gesetzes erfüllt ist, beispielsweise durch die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung eines anderen (§ 823 Abs. 1, Var. 2 BGB).
Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB).
Beispielsweise hat ein Käufer gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Übereignung der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Verkäufer gegenüber dem Käufer einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB)
Ein Schuldner ist jemand einem anderen zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet ist.
Ein Gläubiger ist jemand, der von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen kann.
Unter einem Verpflichtungsgeschäft versteht man den Schluss eines Vertrages, weil hierdurch Verpflichtungen begründet werden..
Beispielsweise ist der Schluss eines Kaufvertrages ein Verpflichtungsgeschäft, weil hierdurch die Verpflichtung des Verkäufers begründet wird, die Kaufsache dem Käufer zu übereignen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Verpflichtung des Käufers begründet wird, dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Verträge werden geschlossen, indem mindestens zwei Personen einander ihren übereinstimmenden Willen erklären.
Erforderlich sind also zwei Willenserklärungen, beispielsweise beim Kaufvertrag die Willenserklärung eines Verkäufers, eine bestimmte Sache für einen bestimmten Geldbetrag verkaufen zu wollen (Angebot) und die des Käufers, dieses Angebot annehmen zu wollen (Annahme),
Eine Willenserklärung kann durch schlüssiges Verhalten, mündlich, in Textform, in Schriftform, notariell beurkundet oder bei gleichzeitiger Anwesenheit der Partner vor dem Standesbeamten abgegeben werden.
Ob eine Willenserklärung in einer bestimmten Form abgegeben werden muss oder nicht, hängt von der Art des Verpflichtungsgeschäftes ab, das getätigt werden soll. So muss beispielsweise beim Kauf einer beweglichen Sache keine Form gewahrt werden (formfreies Verpflichtungs-geschäft). Hingegen bedarf ein Vertrag durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notatiellen Beurkundung (formbedürftiges Verpflichtungsgeschäft) (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wenn im Hinblick auf ein formbedürftiges Verpflichtungsgeschäft bei der Abgabe der Willenserklärungen die vorgeschriebene Form nicht gewahrt wird, kommt der Vertrag nicht zustande (§ 125 Satz 1 BGB).
Bestimmungen darüber, wie Verpflichtungsgeschäfte geschlossen werden, finden wir im 2. Buch des BGB, dem Recht der Schuldverhälnisse.
Ein Erfüllungsgeschäft ist die Erfüllung einer durch Verpflichtungsgeschäft begründeten Verpflichtung.
Beispielsweise ist die Übereignung einer Kaufsache an den Käufer durch den Verkäufer (§ 929 BGB) ein Erfüllungsgeschäft.
Bestimmungen über Erfüllungsgeschäfte finden wir im 3. Buch des BGB, dem Sachenrecht.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 Satz 1 BGB).
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist grundsätzlich die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich (§ 873 Abs. 1 BGB).
Eine Auflassung ist die Einigung des Veräußerers eines Grundstücks mit dem Erwerber des Grundstücks, dass das Eigentum an dem Grundstück übergehen soll. Sie muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle, beispielsweise einem Notar, erklärt werden (§ 925 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB).
Das Abstraktionsprinzip ist die strikte Trennung zwischen Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft.
Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, das über einen längeren Zeitraum fortbesteht, z. B. ein Mietverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis.
*Eingefügt mit Update vom 24.06.2025