Ja, man kann sogar bestraft werden, gerade deshalb, weil man nichts getan hat. Ein Beispiel dafür ist die Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB). Jeder ist bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not verpflichtet, Hilfe zu leisten, wenn das erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist. Wer in solchen Fällenn die erforderliche und ihm zumutbare Hilfe nicht leistet, wird bestraft.
Darüber hinaus haben bestimmte Personen gegenüber ihren Schutzbefohlenen oder Vertragspartnern rechtlich dafür einzustehen, dass der Erfolg nicht eintritt, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört (z.B. Eltern gegenüber ihren Kindern, Jugend- und Heimerzieher gegenüber ihren Jugendlichen, Altenpfleger gegenüber den Bewohnern ihrer Einrichtung, Physiotherapeuten gegenüber ihren Patienten). Unterlässt es eine solche Person beispielsweise, den unnatürlichen Tod von einem ihrer Schutzbefohlenen oder Vertragspartner abzuwenden, kann sie wegen Totschlags durch Unterlassen (§ 212 StGB i. V. m. § 13 StGB) strafbar sein.
Vorsätzlich handelt jemand, der einen Erfolg herbeiführen will, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört (direkter Vorsatz), oder diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).
Fahrlässig handelt jemand dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Eine körperliche Misshandlung ist jede unangemessene Behandlung mit nicht ganz unerheblichen Folgen für das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen.
Eine Gesundheitsschädigung ist das Verursachen eines vom normalen, gesunden Zustand abweichenden, krankhaften Zustandes.