Das Recht des Staates, uns durch Gesetz zu sagen, was wir zu tun und zu unterlassen haben, heißt Herrschaftsanspruch. Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB)
Freie Menschen können von anderen Menschen nur durch Vertrag verpflichtet werden. Verträge können meist schriftlich, mündlich oder auch nur dadurch geschlossen werden, dass man sich dem anderen gegenüber eindeutig verhält (schlüssiges Verhalten). Das Recht des Staates, uns durch Gesetz zu sagen, was wir zu tun oder zu unterlassen haben, liegt in einem durch schlüssiges Verhalten geschlossenen Vertrag eines jeden mit einem jeden begründet (Gesellschaftsvertrag).
Menschen gründen einen Staat, um den Naturzustand zu beenden, in welchem sich der Stärkere durchsetzt und der Schwächere auf der Strecke bleibt, damit alle gut leben können.
Menschen gründen einen Staat, indem ein jeder mit einem jeden einen Vertrag schließt, in welchem er sich dazu verpflichtet, auf die Anwendung von Gewalt zu verzichten (Gesellschaftsvertrag). Dieser Vertrag enthält auch eine Bestimmung, wer als Herrscher darüber wachen soll, dass der vereinbarte Gewaltverzicht eingehalten wird und welche weiteren Zwecke gemeinsam verfolgt werden sollen (Staatszwecke). Außerdem enthält dieser Vertrag Rechte, die sich ein jeder vorbehält (Grundrechte).
Der eingesetzte Herrscher muss sich dazu verpflichten,
durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative)
über die Einhaltung des zwischen uns vereinbarten Gewaltverzichts zu wachen,
soziale Sicherheit zu gewährleisten,
uns gegen Angriffe von außen zu verteidigen,
dem Recht Geltung zu verschaffen und
das Wohl aller (Gemeinwohl) zu fördern
(Staatszwecke) und
die Rechte nicht zu verletzen, die uns vorbehalten bleiben, wenn wir in den Gesellschaftsvertrag einwilligen (Grundrechte).
Gemeinwohl ist das Wohl aller in einer Gemeinschaft.
Ein Staat ist eine Vielzahl von Menschen, die sich zusammengeschlossen haben (Volk), um bestimmte Zwecke (Staatszwecke) zu verfolgen, hierzu einen Herrscher eingesetzt haben und die für sich ein gemeinsames Gebiet (Staatsgebiet) beanspruchen und dieses Gebiet beherrschen.
Der Gesellschaftsvertrag ist diejenige, den Naturzustand beendende und den Staat begründende stillschweigende Übereinkunft eines jeden mit einem jeden, auf die Anwendung von Gewalt zu verzichten, damit alle gut leben können. Durch den Gesellschaftsvertrag wird auch ein Herrscher bestimmt, damit dieser über die Einhaltung des vereinbarten Gewaltverzichts wacht, für soziale Sicherheit sorgt, dem Recht Geltung verschafft, gegen Angriffe von außen verteidigt und das Wohl aller fördert. Mit der Zustimmung zum Gesellschaftsvertrag bleiben jedem die Grundrechte vorbehalten.
Das deutsche Volk. Das kommt in zwei Sätzen des Grundgesetzes unmissverständlich zum Ausdruck. Der eine Satz lautet: "Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist." (Art 146 GG) Der zweite Satz, in welchem zum Ausdruck kommt, dass das deutsche Volk der durch Gesellschaftsvertrag eingesetzte Herrscher ist, lautet: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." (Art 20 GG).
Grundrechte sind diejenigen Rechte, die uns vorbehalten bleiben, wenn wir in den Gesellschaftsvertrag einwilligen und so auf unser natürliches "Recht des Stärkeren" verzichten, damit alle gut leben können.
Unveräußerliche Menschenrechte sind diejenigen Rechte, die wir gegenüber jedem anderen Menschen haben, weil wir Menschen sind, z. B. das
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und
Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen (Art 4 Abs. 3 Satz 1 GG).
Sie bleiben uns vorbehalten, wenn wir in den Gesellschaftsvertrag einwilligen, weil wir nicht auf sie verzichten können.
Auf die anderen Grundrechte wollen wir nicht verzichten, z. B. auf das
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art 2 Abs. 1 GG),
Recht, unsere Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern (Art 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG).
Es kann unterschieden werden zwischen staatlichen Befugnissen gegenüber anderen Staaten (Befugnisse im Außenverhältnis) und staatlichen Befugnissen gegenüber den einzelnen Menschen im Staat (Befugnisse im Innenverhältnis).
Die Befugnisse im Außenverhältnis sind:
Verträge mit anderen Staaten (völkerrechtliche Verträge) schließen und
Verteidigung gegen Angriffe durch andere Staaten.
Die Befugnisse im Innenverhältnis sind:
Gesetzte zu geben,
Gesetze zu vollziehen und
Recht zu sprechen.