Solange nicht eine Verfassung in Kraft getreten ist, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist (Art 146 GG), gilt das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und ist damit das ranghöchste Gesetz, an welches sich die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung zu halten haben.
Die tragenden Säulen der Bundesrepublik Deutschland (Strukturprinzipien) sind:
Volkssouveränität (Art 146 GG)
Gewaltenteilung (Art 20 Abs. 2 Satz 2 GG)
Bundesstaatsprinzip (Art 20 Abs. 1 GG)
Republik (Art 20 Abs. 1 GG)
Freiheit (Art 1 - 19 GG)
Sozialstaat ( Art 20 Abs. 1 GG)
Demokratie (Art 20 Abs. 1 GG)
Rechtsstaat (Art 28 Abs. 1 GG)
Gegen jeden, der versucht, eine der tragenden Säulen der Bundesrepblik Deutschland zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist (Art 20 Abs. 4 GG).
Das Widerstandsrecht nach Art 20 Abs. 4 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht. Daraus folgt, dass gegen eine Maßnahme, die dieses Widerstandsrecht verletzt, Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (Art 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)
Die Gewaltenteilung beschränkt den Herrschaftsanspruch des Volkes und die Macht der Staatsorgane.
Die Gewaltenteilung hat ihren Ursprung im Gesellschaftsvertrag. Mit unserer Zustimmung zum Gesellschaftsvertrag verschaffen wir dem Volk den Herrschaftsanspruch unter der Bedingung, dass es seine Macht durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausübt.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es
Organe der Gesetzgebung
Deutscher Bundestag
Bundesrat
Organe der vollziehenden Gewalt
Bundesregierung
Organe der Rechtsprechung
Gerichtsbarkeiten
Organ sui generis
Bundespräsident
Mit Art 20 Abs. 2 Satz 2 GG soll zum Ausdruck gebracht werden,, dass das Volk die Bedingung akzeptiert, seine Macht durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben, unter der wir ihm durch Gesellschaftsvertrag seinen Herrschaftsanspruch verschafft haben.
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt (Art. 30 GG).
Demnach ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse im Außenverhältnis (völkerrechtliche Verträge und Verteidigung) Sache des Bundes (Art 59 Abs. 1 GG, Art 115a ff. GG).
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse im Innenbereich (Gesetzgebung, vollziehen der Gesetze und Rechtsprechung) ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
Gesetzgebung:
Es gibt Bereiche, in denen ausschließlich der Bund zur Gesetzgebung befugt ist (Art 73 GG) und solche, in welchen der Bund zwar für die Gesetzgebung zuständig ist, die Länder aber zur Gesetzgebung befugt sind, solange und soweit der Bund nicht von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat (konkurrierende Gesetzgebung Art 74 GG). In den übrigen Bereichen sind nur die Länder zur Gesetzgebung befugt (Art 30 GG, Art 70 GG).
Vollziehung der Gesetze:
Die Gesetze der Länder werden von ihnen selbst vollzogen. Was die Bundesgesetze betrifft, so gibt es Bereiche, in denen der Bund befugt ist, seine Gesetze (Bundesgesetze) zu vollziehen (Art 87, Art 87a, Art 87b GG). In den Bereichen, in denen das Grundgesetz keine Zuständigkeit des Bundes vorsieht, haben die Länder die Befugnis, die Bundesgesetze zu vollziehen (Art 83 GG).
Rechtsprechung:
In öffentlich rechtlichen Angelegenheit verfassungsrechtlicher Art ist der Bund befugt, Recht zu sprechen (Art 94 GG). Außerdem ist der Bund zur höchstrichterlichen Rechtsprechung befugt (Art 95 Abs. 1 GG). Die Rechtsprechung der unteren und der oberen Gerichte ist Sache der Länder (Art 30 GG).
In einer Republik ist das Staatsoberhaupt gewählt. Hierdurch unterscheidet sich eine Republik von einer Monarchie, in der das Staatsoberhaupt gekrönt ist.
Die Grundrechte stehen in den Artikeln 1-19 des Grundgesetzes. Darüber hinaus gibt es grundrechtsgleiche Rechte (Art 94 Abs. 1 Zi. 4a GG). Das sind:
Widerstandsrecht (Art 20 Abs. 4 GG),
Gleiche staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten jedes Deutschen in jedem Bundesland (Art 33 GG),
Wahlrecht (Art 38 GG),
Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 GG),
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 GG) und
Recht auf Freiheit der Person (Art 104 GG).
Ein Rechtsstaat ist ein Staat, der bestimmte Merkmale aufweist. Diese sind:
Vorrang der Verfassung
Eine Verfassungsgerichtsbarkeit wacht über die Einhaltung der Verfassung durch den Gesetzgeber und die Verwaltung.
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Gesetzesvorbehalt
Die Verwaltung darf nur in Fällen tätig werden, die gesetzlich bestimmt sind.
Gesetzesvorrang
Wenn die Verwaltung tätig wird, muss sie sich an die Gesetze halten.
Umfassender Rechtsschutz der Bürger
Der Bürger muss sich gegen alle Akte staatlicher Gewalt wehren können, indem er unabhängige Richter in Anspruch nimmt.
Gewährleistung rechtlichen Gehörs
Jeder, der von einem gerichtlichen Verfahren oder einem Verwaltungsverfahren betroffen ist, muss mit seinen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen angehört werden, bevor eine Entscheidung zu seinen Lasten ergeht.
Gewährleistung des gesetzlichen Richters
Gesetzlicher Richter ist derjenige Richter bzw. Spruchkörper, dem nach dem Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Gericht die Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit zugewiesen ist.
Verbot rückwirkender Gesetze
Rückwirkende Gesetze sind solche, die in Tatbestände eingreifen, die in der Vergangenheit liegen und abgeschlossen sind.
Der Gesellschaftsvertrag enthält diejenigen Bestimmungen, über die sich alle Bürger einig sind. Diese sind: 1. der von einem jeden mit einem jeden vereinbarte Gewaltverzicht, 2. wer als Herrscher über die Einhaltung des Gewaltverzichts wachen soll, 3. welche weiteren Staatszwecke der Herrscher verfolgen soll, 4. dass der Herrscher die Staatszwecke durch besondere Organe (Staatsorgane) der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung (Gewaltenteilung) verfolgen muss und dass jedem die Grundrechte vorbehalten bleiben.
Die Verfassung ist das höchstrangige Gesetz im Staat. Sie enthält Bestimmungen darüber, wie und von wem die Staatsorgane errichtet und wie sie besetzt werden, Bestimmungen über die Verteilung der staatlichen Befugnisse zwischen Bund und Ländern und einen ausformulierten Katalog von Grundrechten sowie weitere Bestimmungen über das Verhältnis zwischen den Bürgern und ihrem Staat.
Während sich über die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages alle einig sind, wird eine Verfassung vom Volke mit Mehrheit beschlossen. Hierzu ist das Volk befugt, weil es durch Gesellschaftsvertrag zum Herrscher bestimmt ist. Es darf jedoch nicht gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen, wenn es dem Staat eine Verfassung gibt.