Wahl- und Geschäftsordnung

Wahlordnung

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

(2) Die Wahlordnung kann gemäß § 9 (3) der Satzung nur durch den Vorstand geändert werden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen des Vereins.

§ 3 Wahlausschuss

(1) Zur Durchführung der Wahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Wahlausschuss.

(2) Der Wahlausschuss, besteht aus drei Mitgliedern. Diese dürfen nicht für ein Vereinsamt kandidieren.

(3) Der Wahlausschuss bestimmt den/die Wahlleiter/in, der/die während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters/ einer Versammlungsleiterin hat.

(4) Der Wahlausschuss sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen.

§ 4 Stimmberechtigung

Die Stimmberechtigung ergibt sich aus § 8 und § 12. Danach sind Vereinsmitglieder bzw. Vorstandsmitglieder stimmberechtigt.

§ 5 Wählbarkeit

Wählbar sind laut § 12 der Satzung Vereinsmitglieder.

§ 6 Durchführung der Wahlen

(1) Wahlen werden grundsätzlich für jedes Amt gesondert vorgenommen. Auf Antrag kann eine zusammengefasste Wahl/ Gesamtwahl durchgeführt werden.

2. Die Wahlen finden grundsätzlich offen durch Handheben statt. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine geheime Abstimmung vorgenommen werden.

3. Die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse ergeben sich aus § 8 (9) der Satzung. Danach ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

4. Der/die Vorsitzende des Wahlausschusses hat unmittelbar nach Beendigung der Auszählung der abgegebenen Stimmzettel bzw. nach erfolgter offener Abstimmung das Wahlergebnis bekannt zu geben und die Gewählten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Für den Fall, dass ein/e Gewählte/r die Wahl nicht annimmt, wird die Wahlhandlung wiederholt.

§ 7 Protokollierung

Das Ergebnis der Wahlen ist im Protokoll gemäß § 8 (10) bzw. § 12 (7) der Satzung festzuhalten.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde bei der Gründungsversammlung am 14.11.2021 in 40764 Langenfeld erstellt und genehmigt.

Geschäftsordnung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Verein „Kulturgut e.V. – Verein für Denkmalschutz und Stadtgeschichte in Langenfeld/Rhld. e.V.“ gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) der Organe diese Geschäftsordnung.

(2) Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann Öffentlichkeit zugelassen werden.

§ 2 Einberufung

(1) Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung geregelt.

(2) Der Vorstand wird mit einer Ausfertigung der Einberufungsschreiben informiert.

§ 3 Beschlussfähigkeit

Die Organe des Vereins und der Gremien sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 4 Versammlungsleitung

(1) Der / Die Vorsitzende (Versammlungsleiter/in) eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen.

(2) Bei Verhinderung des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin und seiner / ihrer satzungsmäßigen Vertreter wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in. Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin persönlich betreffen.

(3) Der/Die Versammlungsleiter/in kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.

(4) Der/Die Versammlungsleiter/in oder dessen/deren Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der/Die Versammlungsleiter/in gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der/die Versammlungsleiter/in kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

(1) Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Das Wort erteilt der/die Versammlungsleiter/in. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldung bzw. Rednerliste.

(3) Teilnehmer/innen einer Versammlung müssen auf Anweisung des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

(4) Berichterstatter/innen und Antragsteller/innen erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin nachzukommen.

(5) Der/Die Versammlungsleiter/in kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 6 Wort zur Geschäftsordnung

(1) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner / die Vorrednerin geendet hat.

(2) Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.

(3) Der/Die Versammlungsleiter/in kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

§ 7 Anträge

(1) Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können alle Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.

(2) Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen, wenn keine andere Frist durch die Satzung geregelt ist.

(3) Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung einzureichen. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.

(4) Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung.

§ 8 Dringlichkeitsanträge

(1) Dringlichkeitsanträge sind nur möglich, wenn alle anwesenden Mitglieder des Organs zustimmen.

(2) Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung sind nicht zulässig.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

(2) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

(3) Die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner sind vor der Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit vorzulesen.

§ 10 Abstimmungen

(1) Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen.

(2) Der Versammlungsleiter muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen. (3) Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung.

(4) Über Zusatzanträge muss extra abgestimmt werden.

(5) Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungsleiter angeordnet oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

(6) Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 11. Wahlen

(1) Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden, sie bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.

(2) Beschließt die Versammlung nichts anderes, sind die Wahlen grundsätzlich offen, in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge, vorzunehmen.

(3) Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Dieser sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen.

(4) Der Wahlausschuss bestimmt den/die Wahlleiter/in, der/die während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters/ einer Versammlungsleiterin hat.

(5) Die Prüfung des/der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatin auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlausschuss. Ein/e Abwesende/r kann gewählt werden, wenn dem/der Wahlleiter/in vor der Abstimmung deren/dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.

(6) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.

(7) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen.

(8) Scheiden Mitglieder des Vorstandes, der Organe oder der Gremien während der Legislaturperiode aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.

§ 12 Protokolle

(1) Protokolle sind innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern und dem Vorstand zuzustellen. Sie sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde bei der Gründungsversammlung am 14.11.2021 in 40764 Langenfeld, Teichweg 9 erstellt und genehmigt.