Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „KULTURGUT“ mit dem Namenszusatz „Verein für Denkmalschutz und Stadtgeschichte in Langenfeld/Rhld." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Langenfeld/Rhld.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Tätigkeit des Vereins ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Auslagen steht dem nicht entgegen.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben und Zweck

(1) Der Verein setzt sich für den Erhalt bedrohter Kulturgüter, insbesondere im Rahmen des Denkmal- und Bodendenkmalschutzes sowie der Denkmal-, Bodendenkmal- und Stadtteilpflege ein. Dazu gehört unter anderem die stetige Verbesserung der Attraktivität sowie die Steigerung der Verweilqualität im gewachsenen Umfeld und die aktive Bewahrung und Pflege der Geschichte der Stadt Langenfeld/Rhld. als Schatz für die Zukunft.

(2) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

allgemeine Informationen über Denkmal-, Bodendenkmal-, Stadtteilpflege und der Stadtgeschichte

Stellungnahmen zu denkmalrelevanten Planungen und Maßnahmen, insbesondere von Verwaltung und Politik

Informationen über gefährdete Objekte, Ensembles und deren Umgebung

Aktionen, Veranstaltungen, Vorträge, Führungen, Exkursionen und Dokumentationen

Erfassung und Erforschung denkmal- und erhaltungswürdiger sowie ortsbildrelevanter Objekte und räumlicher Situationen

Informations- und Erfahrungsaustausch mit Einrichtungen der Denkmal- und Ortsbildpflege

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen, sowie Personengesellschaften des BGB werden.

(2) Über die Aufnahme nach schriftlich gestelltem Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

Austritt. Ein Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.

Tod bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Insolvenz.

Ausschluss durch den Vorstand. Der Ausschluss eines Mitglieds kann wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und/oder wegen unehrenhaften und/ oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Gegen einen Ausschluss steht dem Mitglied die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Eine Berufung hat bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung aufschiebende Wirkung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied erhält eine Satzung. Jedes Mitglied ist überdies berechtigt, in die Protokolle der Vereinsorgane Einsicht zu nehmen.

(2) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

(3) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Situation des Vereins zu informieren.

(4) Wurde von der Mitgliederversammlung eine vereinsinterne Geschäftsordnung beschlossen, so sind die Mitglieder auch zur Einhaltung derselben verpflichtet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Geschäftsjahr

(1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag bis spätestens zum 31. März eines Geschäftsjahres zu entrichten.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung geregelt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle anwesenden Mitglieder mit jeweils einer Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.

(4) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.

(5) Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der vorgesehenen Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich oder digital an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Mitgliedsadresse abzusenden.

(6) Nachträgliche Ergänzungen zur Tagesordnung können unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ aufgenommen und behandelt werden. Eine Beschlussfassung ist gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht möglich.

(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung dessen/deren Stellvertretung.

(8) Gültige Abstimmungen, Wahlen und Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung erfolgen, deren Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wurde (gem. § 32 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)).

(9) Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Beschlüsse mit denen die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Stimmabgabe kann geheim oder offen erfolgen. Wahlen und Beschlussfassungen sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen, wenn mindestens ein teilnehmendes Mitglied dies beantragt.

(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das alle zur Diskussion gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer(in) sowie von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstandes, zu unterschreiben. Dieses Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung allen Mitgliedern schriftlich oder digital zu übermitteln.

(11) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Gäste können auf Antrag durch den Vorstand zugelassen werden.

§ 9 Online-Mitgliederversammlung

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per Videokonferenz, E-Mail oder Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

(2) Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.

(3) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer(innen)

Genehmigung der Jahresrechnung

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

Wahl und Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer(innen)

Entlastung des Vorstands

Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft

Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung, sowie deren Änderung

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser dies aufgrund besonderer Umstände für erforderlich erachtet.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt und diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

(3) Die Bestimmungen des § 8 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 12 Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart(in) und bis zu vier weiteren Mitgliedern.

(3) Zum vertretungsberechtigten Vorstand gehören der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart(in).Den Verein vertreten gerichtlich und außergerichtlich zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines/seiner Nachfolgers(in) im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu wählen.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seiner Stellvertretung.

(7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführung sowie von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstandes, zu unterschreiben.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, Honorar- oder Arbeitsverträge für Mitarbeiter zur Erfüllung des Vereinszwecks abzuschließen.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Erstellung sowie Abfassung des Rechnungsabschlusses

Vorbereitung der Mitgliederversammlung

Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung

Verwaltung des Vereinsvermögens

Verhandlungen mit Ämtern und Behörden

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Die Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung der dem Vereinszweck dienenden Aktivitäten

Aufnahme neuer Mitglieder

(2) Der Vorstand kann einen Beirat bilden. Der Beirat unterstützt die Vereinsarbeit und berät den Vorstand. Dem Beirat gehören als Mitglieder sachverständige Bürgerinnen und Bürger bzw. Vertreter(innen) von Organisationen und Institutionen an. Sie werden vom Vorstand berufen.

Der Beirat wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand zu einer von dem/der Vereinsvorsitzenden geleiteten Sitzung eingeladen. Jedes Beiratsmitglied hat das Recht, Anträge für die Beiratssitzung zu stellen. Diese sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Für das Protokoll und seine Einsichtnahme gelten die Regelungen gemäß § 8 (10) entsprechend.

§ 14 Rechnungsprüfung

(1) Die Prüfung der durch den/die Kassenwart(in) vorzulegende Jahresrechnung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer(innen). Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(2) Das Prüfungsergebnis ist schriftlich dem/der Kassenwart(in) zu übergeben und von den Prüfern(innen) zu unterzeichnen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine(n) Liquidator(in) zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser(diese) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Langenfeld/Rhld., die es ausschließlich und unmittelbar für den Denkmalschutz zu verwenden hat.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Beschluss vom 14.11.2021 (Gründerversammlung)