Satzung der G.PKOM – Gesellschaft für politische Kommunikation e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „G.PKOM – Gesellschaft für politische Kommunikation e.V.“
Er hat seinen Sitz in Fürth.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung und der demokratischen Willensbildung in der Gesellschaft.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
die Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Tagungen, Diskussionsforen und anderen Formaten zur politischen Bildung,
die Entwicklung und Umsetzung innovativer Formen politischer Kommunikation und Partizipation, die den offenen Austausch und die Beteiligung möglichst vieler Bevölkerungsgruppen fördern,
die Unterstützung von Organisationen, Institutionen und Initiativen bei der Entwicklung demokratischer Kommunikationsprozesse,
die Initiierung, Beantragung, Entwicklung und Durchführung von Projekten im Rahmen gemeinnütziger Förderung, insbesondere im Zusammenhang mit Förderprogrammen des Bundes, der Länder, der Europäischen Union, gemeinnütziger Stiftungen oder weiterer Zuwendungsgeber,
die Erstellung und Verbreitung von Informations- und Lernmaterialien zur Förderung politischer Bildung und des gesellschaftlichen Dialogs.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein kann zur Erreichung seiner Ziele mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen, öffentlichen Institutionen oder wissenschaftlichen Einrichtungen kooperieren.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zielen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
das Kuratorium.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
die Wahl und Abwahl des Vorstands,
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands,
Satzungsänderungen,
die Beitragsordnung,
die Auflösung des Vereins,
die Aufnahme und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums.
Mitglieder des Kuratoriums haben ein Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Personen, darunter einem Vorstandsvorsitzenden. Die Mitgliederversammlung bestimmt die genaue Anzahl.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Vorstand berichtet dem Kuratorium regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, über alle wesentlichen Entwicklungen und strategischen Vorhaben des Vereins.
Der Vorstand kann für einzelne Aufgabenbereiche besondere Vertreter:innen nach § 30 BGB berufen.
§ 9 Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren berufen werden. Der Vorstand ist berechtigt, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung die Dauer um beliebige Zeiträume zu verlängern. Eine Abberufung durch eine Mitgliederversammlung ist jedoch möglich.
Die Mitglieder des Kuratoriums sollen aus Politik, Wissenschaft oder Verwaltung kommen. Sie müssen keine Vereinsmitglieder sein.
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
Beratung und Unterstützung des Vorstands in strategischen Fragen,
Mitwirkung an der mittel- und langfristigen Zielplanung des Vereins,
Bewertung und Empfehlung zu Vorhaben von besonderer Bedeutung,
Stellungnahmen zu wesentlichen Projekten und Vorhaben auf Anfrage oder eigeninitiativ,
Teilnahme mit Rede- und Antragsrecht an den Mitgliederversammlungen.
Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich. Es kann eigene Sitzungen einberufen und sich eine Geschäftsordnung geben.
Es fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine:n Vorsitzende:n und eine:n stellvertretende:n Vorsitzende:n.
Die Tätigkeit im Kuratorium erfolgt ehrenamtlich.
§ 10 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Satzungsänderungen, die von Behörden (Registergericht, Finanzamt) aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand eígenständig beschließen. Diese sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der politischen Bildung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. Die Satzung wurde am 12. Mai 2025 geändert.