Satzung „Arco Musicale Wiesbaden e.V.”
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Arco Musicale Wiesbaden”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Arco Musicale Wiesbaden e.V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einstudierung und Veranstaltung von Konzerten und Konzertreisen des Orchesters Arco Musicale Wiesbaden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Dem Vorstand kann eine der Tätigkeit angemessene Vergütung gezahlt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband deutscher Liebhaberorchester e.V. (BDLO), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft - Eintritt von Mitgliedern
(1) Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die regelmäßig an den Proben und Konzerten des Orchesters teilnehmen und/oder administrative Aufgaben für den Verein wahrnehmen.
(2) Fördermitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, die den Vereinszweck zu fördern beabsichtigen.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Im Interesse der künstlerischen Qualität des Orchesters kann der/die Dirigent/in in Absprache mit den Stimmführern eine aktive Mitgliedschaft ablehnen.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands zum Ende eines Jahres aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit Kompetenzen nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung übertragen sind. Jedes Mitglied des Vorstands i. S. v. § 26 BGB ist einzelnzur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Bis zu zwei Beisitzer/Beisitzerinnen können ergänzend zum Vorstand gewählt werden.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Blockwahl des Vorstandes ist zulässig, sofern kein Mitglied in der Mitgliederversammlung vor der Wahl widerspricht. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden/von der Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung soll mit der Einladung mitgeteilt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren, per Email oder Telefon beschließen, wenn kein Mitglied Einwände hiergegen erhebt, auch unter Verzicht auf alle Formalitäten.
§ 10 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden/von der Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse oder Absendung an die letzte bekannt gegebene Emailadresse. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
§ 12 Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden/von der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen/eine Versammlungsleiter/in. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin bestimmt einen/eine Protokollführer/in.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder. Ein aktives Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung von einem anderen aktiven Mitglied vertreten lassen. Jedes aktive Mitglied darf maximal ein anderes aktives Mitglied vertreten Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(3) Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(5) Mitgliederversammlung und Vorstand können jederzeit ein Votum aller Musiker/innen des Orchesters einholen.
§ 13 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer/von der Protokollführerin in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterschreiben.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 15 Gründungskosten
Gründungskosten bis zu 200 EUR werden vom Verein getragen.