Der KI-Autorenkodex von Aktimedia
"KI bewusst nutzen. Autor bleibt der Mensch."
Aktimedia-Autoren verpflichten sich persönlich zu folgendem Kodex:
1. Menschliche Verantwortung
Der Autor trägt die Verantwortung für Inhalt und endgültige Fassung seines Werkes. Er entscheidet selbst über die Veröffentlichung und steht für die publizierten Inhalte ein.
2. Bewusster KI-Einsatz
Künstliche Intelligenz darf zur Recherche, Ideenfindung, Strukturierung, Textgenerierung, Korrektur und sprachlichen Überarbeitung eingesetzt werden. Auch vollständig oder teilweise KI-generierte Textentwürfe sind zulässig, sofern sie vom Autor vollständig durchgesehen, inhaltlich geprüft und redaktionell verantwortet werden. Der Autor fordert die KI dazu auf, eigenständige Formulierungen zu verwenden und keine charakteristischen Formulierungen fremder Werke zu übernehmen.
3. Faktenprüfung
Tatsachenbehauptungen, Zitate und Quellen werden auf ihre Richtigkeit geprüft. KI-Ausgaben gelten nicht allein deshalb als zuverlässig, weil sie überzeugend formuliert sind.
4. Achtung fremder Rechte
Fremde Texte, Bilder und andere geschützte Inhalte werden nicht ungeprüft übernommen. Die gezielte Nachahmung oder Verschleierung fremder schöpferischer Leistungen wird vermieden.
5. Transparenz
Angaben über die Entstehung eines Werkes und die Verwendung von KI entsprechen den tatsächlichen Verhältnissen. Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen und einschlägige Vorgaben der Veröffentlichungsplattformen werden beachtet. KI-generierte Cover und Illustrationen werden bei Bedarf entsprechend gekennzeichnet.
6. Ethik und Nachhaltigkeit
Bei der Auswahl der verwendeten KI-Dienste wurde insbesondere auf Datenschutz, ethische Grundsätze, Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien geachtet. Die verwendeten KI-Funktionen werden unter anderem mit erneuerbarer Energie betrieben.
Rechtlicher Rahmen
Der Autorenkodex orientiert sich an den Grundsätzen transparenter und verantwortungsvoller KI-Nutzung. Die einschlägigen Bestimmungen der europäischen KI-Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere Artikel 50, sowie weitere anwendbare gesetzliche und vertragliche Vorgaben werden berücksichtigt.
Für jounalistische Arbeiten gilt hier folgender
Pressekodex
Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde: Die Presse muss wahrheitsgemäß berichten und die Menschenwürde achten.
Sorgfalt: Informationen sind sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und unverfälscht wiederzugeben.
Richtigstellung: Nachweislich falsche Meldungen müssen unverzüglich und angemessen korrigiert werden.
Grenzen der Recherche: Unlautere Methoden bei der Informationsbeschaffung sind unzulässig.
Berufsgeheimnis: Informanten sind zu schützen; vertrauliche Quellen dürfen nicht ohne Zustimmung preisgegeben werden.
Trennung von Tätigkeiten: Journalistische Arbeit und andere Tätigkeiten müssen transparent getrennt werden, wenn Interessenkonflikte entstehen können.
Trennung von Werbung und Redaktion: Werbung darf nicht als unabhängige redaktionelle Berichterstattung erscheinen.
Persönlichkeitsrechte: Die Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind zu achten.
Schutz der Ehre: Menschen dürfen nicht ungerechtfertigt in ihrer Ehre verletzt werden.
Religion und Weltanschauung: Religiöse und weltanschauliche Überzeugungen sind zu respektieren.
Sensationsberichterstattung: Menschen dürfen nicht durch unangemessen sensationelle Darstellungen herabgewürdigt werden.
Diskriminierung: Eine diskriminierende Darstellung von Menschen oder Gruppen ist zu vermeiden.
Unschuldsvermutung: Verdächtige dürfen nicht vor einer rechtskräftigen Verurteilung als schuldig dargestellt werden.
Medizinberichterstattung: Medizinische Themen müssen sachlich dargestellt werden; unbegründete Ängste und Hoffnungen sind zu vermeiden.
Vergünstigungen: Geschenke und Vorteile dürfen die journalistische Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.
Rügenveröffentlichung: Öffentliche Rügen des Presserats sollen in den betroffenen Medien angemessen veröffentlicht werden.