Beauftragungen
DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
§ 13 Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.
Die Pflichtenübertragung ist ein Instrument des Unternehmers zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Durch sie werden Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auf Personen übertragen. Mit der Pflichtenübertragung kann der Unternehmer einen wesentlichen Teil seiner ihm obliegenden Organisationspflichten erfüllen.
Der Unternehmer hat vor der Beauftragung zu prüfen, ob die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen zuverlässig und fachkundig sind.
DIESE SEITE BEFINDET SICH GERADE IM UMBAU, DIE LINKS SIND BIS ZUM 20-MAI-2024 NICHT AKTIV.
Betriebsarzt
Brandschutz-
beauftragter
Brandschutz-
helfer
Erste Hilfe
Material
Ersthelfer
Fachkraft für
Arbeitssicherheit
Flurförder-
fahrzeuge
Führungskräfte
Gefahrstoff-
beauftragter
Hubarbeits-
bühnen
Krane
Sicherheits-
beauftragte
frei
frei
frei
frei