Hellenbachschule - Grundschule Westum stellt sich vor . . .
Persönliche Hygiene
Personen mit Krankheitssymptomen (z.B. Schnupfen, Fieber, Halsschmerzen, trockener Husten, Kopf- und Gliederschmerzen, Durchfall, Verlust von Geschmacks-/ Geruchssinn, Atemprobleme) dürfen die Einrichtung nicht betreten.
Bei Auftreten von Symptomen während der Unterrichtszeit sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler zu isolieren und die Eltern zu informieren.
Verzicht auf Körperkontakt wie Umarmungen und Händeschütteln.
Gründliche Händehygiene (Händewaschen oder Händedesinfektion).
Husten- und Niesetikette einhalten.
„Gerne informieren wir Sie über die neuen Regelungen der Schutzmaßnahmenverordnung vom 23.11.22 und deren Auswirkungen auf den Schulbereich:
Maskenpflicht
· Wer positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde oder einen Selbsttest mit positivem Ergebnis durchgeführt hat, ist nach der neuen Regelung verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht entfällt frühestens nach fünf Tagen nach Durchführung des Tests. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Die Maskenpflicht endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
· Die Maske darf abgesetzt werden, sofern Ø im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen ein[1]gehalten werden kann oder Ø ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht oder Ø sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.
· Ist das Tragen einer Maske z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, besteht Absonderungspflicht.
Verhalten im Krankheitsfall
Generell gilt weiter: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben! Das heißt, symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler sollen ebenso wie Lehrkräfte die Schule nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger vorliegt. Damit schützen sie sich selbst und andere und tragen zu einem gut laufenden Schulbetrieb bei.
Verhalten im Fall einer symptomlosen Infektion
Im Fall einer symptomlosen Infektion sind sowohl Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte als auch pädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht weiter zum Schulbesuch verpflichtet.
Meldepflicht
Mit dem Wegfall der Absonderungsverordnung entfällt die bisherige Meldepflicht für den Schulbereich. Die Eltern sind nicht mehr verpflichtet, die Schulleitung über den Infektionsfall zu informieren; ebenso entfallen die Meldungen der Schule an das zuständige Gesundheitsamt sowie die anonymisierte Information an die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe oder Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist.“
Quelle: „Änderung der Regelungen zur Absonderung für mit dem Coronavirus SARS-CoV2 infizierte Personen – Ersatz der Absonderungspflicht“, Ministerium für Bildung, RLP
Seite des Kreises Ahrweiler:
Bürgerinnen und Bürger können sich über eine Telefon-Hotline beim Gesundheitsamt über den Coronavirus informieren. Das gibt die Kreisverwaltung bekannt. Die Hotline ist Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 15:30 Uhr und Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr unter der Telefonnummer 02641/975-670 zu erreichen. Auch das Bundesgesundheitsministerium hat eine Hotline zum Coronavirus eingerichtet und ist von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 18:00 Uhr und am Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr unter der Nummer 030/346 465 100 erreichbar. Bei einem Infektionsverdacht empfiehlt es sich, vor einem Praxisbesuch telefonisch mit dem jeweiligen (Haus-)Arzt Kontakt aufzunehmen.Weiterführende Links:
Bundesgesundheitsministerium: www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Robert-Koch-Institut: www.rki.de
Allgemeine Hygienehinweise: www.infektionsschutz.de