St. Sebastianus Schützenbruderschaft Linz e.V.
Vereinssatzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Dieser Verein trägt den Namen „Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft e.V. (im
weiteren Text Bruderschaft genannt).
Sitz des Vereins ist Linz/Rhein.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Wesen und Aufgabe
Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den
Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen
Statur und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.
Die Bruderschaft stellt sich gemäß dem Wahlspruch „Für Glaube, Sitte und Heimat“
folgende Aufgaben:
1. Glaube
a. Aktive christliche Lebensführung,
b. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen,
c. Toleranz gegenüber jeder sonstigen christlichen Gruppierung.
2. Sitte
a. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen
Leben,
b. Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
c. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung
durch den Schießsport.
3. Heimat
a. Dienst für das Gemeinwohl aus Verantwortungsbewußtem
Bürgersinn,
b. Einhaltung und Beachtung der freiheitlichen, demokratischen
Grundordnung,
c. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten
Brauchtums, vor allem dem Schützenwesen eigentümlichen
Brauchtumsschießen.
Nicht katholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die
Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke, im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Vollberechtigte Mitglieder können Männer und Frauen werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser
Satzung und damit zum Status des Bundes zu verpflichten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Bruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer und Frauen.
4. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung
verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes
und zur christlichen Lebenshaltung.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das
ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen
Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der
Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu
entrichten.
6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das
Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt,
oder, wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit.
Dem Mittglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein
ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der
Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist
es vom Amt suspendiert.
Gegen die Entscheidung des Vorstands hat das ausgeschlossene Mittglied
das Recht der Beschwerde innerhalb von 4 Wochen an das Ehrengericht des
Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.
§5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die
Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.
Jedes Mitglied hat nach 1 jähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.
Jeder König darf nach 1 Jahr wieder auf den König schießen. Auf den Scheibenkönig
darf jedes Mitglied schießen.
§6 Jungschützen und Schülerschützen
1. Mitglied können ferner Jungen und Mädchen vom 12. bis zum vollendeten
15. Lebensjahr werden. Sie sind Schülerschützen und beitragsfrei. Sie haben
auf Versammlungen kein Stimmrecht.
2. Jungschützen sind Jungen und Mädchen vom 16. bis zum vollendeten 21.
Lebensjahr. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen den in
der Jahreshauptversammlung für sie festgelegten Beitrag. Danach ist der
volle Beitrag zu zahlen. Mit dem 19. Lebensjahr werden die Jungschützen
vollberechtigte Mitglieder und sind stimmberechtigt.
§7 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche
Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3
Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben,
aber von den Mitgliederpflichten befreit sind.
Bei Nichtmitgliedern wird die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erst mit Eintritt in die
Bruderschaft wirksam.
§8 Organe der Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand gem. §26 BGB
c. der Beirat (bestehend aus den Beisitzern)
§9 Mitgliederversammlung
Jährlich ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der
Mitglieder, unter Angaben der Gründe dies schriftlich bei einem Vorstandsmitglied
beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von
seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Sind beide verhindert, wird vom Vorstand ein Vorstandsmitglied benannt.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf
Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.
Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder genügend und erforderlich. Bei der Ermittlung der Mehrheiten sind die
Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen vorher abzuziehen, soweit es diese
Satzung nicht anders Vorsieht.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und 2 Rechnungsprüfern,
b. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
c. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d. Entlastung des Vorstands nach Rechnungslegung,
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f. Auflösung der Bruderschaft,
g. Änderung der Satzung.
Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder
und eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen werden vorher abgezogen. Sind in der Mitgliederversammlung, die
über Satzungsänderungen entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist
eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem
Falle beschlußfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4
Stimmenmehrheit.
Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorstands-
vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§11 Gesetzlicher Vorstand
Der gesetzliche Vorstand besteht aus:
1. dem Brudermeister
2. dem Kassierer
3. dem Schriftführer
Sie bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft
werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
§12 Beirat
Zum Vorstand werden als Berater folgende Beisitzer gewählt:
1. der Hauptmann
2. der Schießmeister
3. Jungschützenmeister
4. der Leutnant
5. der Spendenmeister
und als ständige Beisitzer
6. als geistlicher Präses der Pastor der Pfarrei St. Martin oder ein von ihm zu
benennender Vertreter
7. der amtierende König
Die Mitglieder des Vorstandes und der Beirat werden auf 4 Jahre gewählt und
bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Der Brudermeister wird auf Veranstaltungen vertreten durch den Hauptmann, im
Verhinderungsfalle des Hauptmanns durch den Leutnant.
Zu den Mitgliedern nach §11 Pkt. 2. Und 3. Sowie nach §12 Pkt. 2., 3., 5. und 6.
ist je ein Vertreter zu wählen, der im Verhinderungsfall die Vertretung wahrnimmt.
§13 Aufgaben des Vorstandes
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
3. Erstattung des Tätigkeitsberichtes,
4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
5. Ausschluss eines Mittgliedes mir 2/3 Mehrheit,
6. Stundung, Ermäßigung oder Erlaß der Beiträge in besonderen Fällen.
Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister einberufen und geleitet.
Die Beschlüsse sind im Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§14 Vorstand und Beirat
1. Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und
leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.
2. Der Hauptmann vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung auf
allen Veranstaltungen. Er organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft
in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung nimmt der Leutnant die
Aufgaben wahr.
3. Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er
hat alle Einnahmen und Ausgaben mir der Sorgfalt des ordentlichen
Kaufmannes aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den
Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den
Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die
Zahlungsanweisungen aus, die von einem weiteren gesetzlichen
Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der
Bruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und
sonstige bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe zu
bewahren.
4. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und
verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge
und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch
einzutragen.
5. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche
Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber
der Bruderschaft und außenstehenden Personen.
6. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der
Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der
Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen.
7. Der Spendenmeister unterrichtet den Vorstand über soziale Belange der
Bruderschaft, insbesondere über kranke Mitglieder. Ihm obliegt es, kranke,
alte und gebrechliche Mitglieder zu betreuen.
8. Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der
Bruderschaft.
§15 Ausgabewirtschaft
In der Ausgabewirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Voranschlag gebunden.
§16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer müssen Mitglieder der
Bruderschaft sein. Hiervon kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, sie dürfen
jedoch nicht dem Vorstand angehören.
§17 Festveranstaltungen
Die Bruderschaft feiert alljährlich folgende Feste:
1. Das Patronatsfest. Dieses soll möglichst im Monat Januar stattfinden
2. Den Königsball Dieser soll möglichst an einem der Kirmestage erfolgen.
Weitere Veranstaltungen sind die Quartalsversammlungen, das Königsschießen und das
Pokalschießen.
An allen Festveranstaltungen ist die Tracht zu tragen. Allen Mitgliedern wird das Tragen
der Tracht angeraten.
Die Teilnahme an Veranstaltungen ist Pflicht. Ausnahmen werden nur bei triftigen
Gründen anerkannt.
Zum Patronatsfest wird für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der
Schützenbruderschaft eine Hl. Messe gehalten, an der alle Mitglieder teilnehmen.
§18 Schützenbrauchtum und Sportschießen
Die Bruderschaft pflegt das sog. Brauchtumsschießen auf Vögel und Sterne.
Im Rahmen der Freizeitgestaltung ist das sportliche Schießen – insbesondere für die
Jungschützen – besonders zu pflegen.
§19 Kunst und Kultur
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die
Kunstwerte von historischer Bedeutung, insbesondere das Königssilber, Fahnen,
Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Sie dürfen nicht
veräußert werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und
geschichtlicher Kultur der Heimat.
§20 Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder auf allen Veranstaltungen durch eine Unfall- und
Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen
werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden,
weil er finanziell schwach oder bedürftig ist.
§21 Auflösung der Bruderschaft
Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3
aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der
abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines
Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 3⁄4 -
Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft wird auch
dadurch aufgelöst, dass ihre Mitgliederzahl unter 7 sinkt.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde in Linz. Diese soll das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verwenden,
jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie
Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein
Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle
der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarrei mit gleicher Zielsetzung, hat die
Pfarrei die Sachwerte an die neu gegründete Bruderschaft herauszugeben.
§22 Ehrengericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern
untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist
zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen
von den Mitgliedern angerufen werden kann.
Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften in Ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und
für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.
§23 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.06.1977 beschlossen und
trat ab dato in Kraft.
§3 wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.03.2007 geändert und trat ab dato in
Kraft.
§5, §9 und §21 wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.04.2016 geändert und
traten ab dato in Kraft.