Satzung

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen "Posaunenchor Günzach e.V. mit Akkordeonclub und Gitarrengruppe".
    2. Der Verein hat seinen Sitz in 87634 Günzach (Ostallgäu)
    3. Als Geschäftsjahr wird das Kalenderjahr festgesetzt.
  2. Zweck des Vereins
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 ff der Abgabenordnung. Durch Pflege der Instrumentalmusik und des Liedgutes bietet er vor allem Jugendlichen die Möglichkeit einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung. Er fördert damit die Heimat- und Jugendpflege.
    2. Der Posaunenchor Günzach e.V. pflegt als Besonderheit den reinen Posaunensatz. Er sieht in dieser Besetzung seine Hauptaufgabe in der würdigen Mitgestaltung religiöser Feiern und von Gottesdiensten und verfolgt so auch kirchliche Zwecke.
    3. Der Verein fördert auch auf internationaler Ebene die Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und dadurch den Gedanken der Völkerverständigung. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch Partnerschaften und Besuchsprogramme mit ausländischen Musikgruppen verwirklicht.
    4. Dem Verein können sich noch andere Musikgruppen anschließen. Es wird sehr begrüßt, wenn sich auch Musiker, die außerhalb des Vereinssitzes wohnen, zu einer Teilnahme entschließen.
    5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mitgliedschaft
    1. Mitglieder des Vereins sind alle aktiven Musiker der einzelnen Gruppen. Die ehemals aktiven Musiker bleiben Mitglieder, wenn sie dies ausdrücklich wünschen.
    2. Dem Verein können auch Fördernde Mitglieder beitreten. Sie erklären ihren Beitritt schriftlich und sind bei den Mitgliederversammlungen voll stimmberechtigt. Ein regelmäßiger Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Die Fördernden Mitglieder werden um Übernahme einer Dienstleistung oder um eine jährliche Spende gebeten.
    3. Auf Beschluß der Vorstandschaft kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Diesem Mitglied ist auf Wunsch vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
  4. Vorstandschaft
    1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, daß der 2. Vorsitzende den Verein nur dann vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
    2. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
      1. dem 1. Vorsitzenden
      2. dem 2. Vorsitzenden
      3. dem Kassier
      4. dem Schriftführer
      5. dem Geistlichen Beirat
      6. den musikalischen Leitern der einzelnen Musikgruppen
      7. bis zu fünf weiteren Mitgliedern
  5. Wahlen
    1. Von der Mitgliederversammlung werden in geheimer Abstimmung gewählt: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassier, der Schriftführer, der Geistliche Beirat.
    2. Diese unmittelbar gewählten Vorstandsmitglieder berufen die musikalischen Leiter der einzelnen Gruppen und bis zu fünf weitere Mitglieder.
    3. Die Amtszeit der gewählten oder berufenen Mitglieder der Vorstandschaft beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    4. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied der Vorstandschaft kann für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt oder berufen werden.
  6. Mitgliederversammlung
    1. Die jährliche Mitgliederversammlung findet zwischen November und Februar statt.
    2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    3. Zu der Mitgliederversammlung muß spätestens eine Woche vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
    4. Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, in der besonders die Anträge und die Beschlüsse festzuhalten sind.
  7. Finanzen
    1. Über Einnahmen und Ausgaben wird ein Kassenbuch geführt.
    2. Die Kassenunterlagen werden anläßlich der Migliederversammlung von zwei Kassenprüfern kontrolliert. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung benannt und sollen nicht der Vorstandschaft angehören.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
  8. Auflösung des Vereins
    1. Die Mitgliederversammlung kann mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf Antrag der Vorstandschaft die Auflösung des Vereins beschließen.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Günzach zu, die es baldmöglichst wieder einem gemeinnützigen Zweck im Sinne dieser Satzung zuführt.

Diese geänderte Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26. November 2010 beschlossen.