GEMA
Pauschal abgegoltene Musikaufführungen gelten dann, wenn die Mitgliederkapelle alleiniger Veranstalter ist und die Meldung rechtzeitig erfolgt (bis 10 Tage nach der Veranstaltung).
Pauschal abgegolten sind:
alle Konzerte der Mitgliedsvereine
Beerdigungen, Ständchen, Hochzeiten von Mitgliedern, eigene Wohltätigkeits-, Werbe- und Standkonzerte
bis zu 3 gesellige Veranstaltungen mit Tanz- und Unterhaltungsmusik pro Jahr, davon eine in Räumen ohne Quadratmeter-Begrenzung und 2 in Räumen bis zu 666 m² Größe. Festzüge und Sternmärsche im Rahmen dieser Veranstaltungen sind ebenfalls abgegolten.
bis zu 2 Tage beim 25. , 50., 75., 100., 125., 150., usw. Jubiläum, soweit die Veranstaltung im Jubiläumsjahr stattfindet (ohne Quadratmeterbegrenzung). Festzüge und Sternmärsche im Rahmen dieser Veranstaltung sind ebenfalls pauschal abgegolten
die ersten zwei Tage bei Landes- ,Verbands- und Kreismusikfeste; Samstag und Sonntag beim Bezirksmusikfest; der 3. Tag wird auf die drei geselligen Veranstaltungen angerechnet, sofern diese noch nicht erfüllt sind
vier Tage bei einem Bundesmusikfest bei eigener Durchführung
Nicht pauschal abgegoltene Veranstaltungen sind:
Veranstaltungen von Einzelpersonen oder eine Gruppe von Einzelmitgliedern
Veranstaltungen, bei denen die Mitgliedskapelle nur mitwirkend ist
Veranstaltungen, die bisher von anderen Veranstaltungsträgern durchgeführt wurden
Tourneeveranstaltungen im Inland im Rahmen einer Gastspielreise
Stand-, Platz- und Promenadenkonzerte, die während der Saison in Fremdenverkehrsorten stattfinden
Weblinks
www.gema.de - Homepage der GEMA
www.bbmv-online.de - Homepage des Bayerischen Blasmusikverbandes (BBMV)