Basierend auf § 36 der Verordnung über die Beruf- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 (SAR 422.211) gilt Folgendes:
Die VA muss bis spätestens am schriftlich vereinbarten Termin persönlich überbracht werden.
Wird eine VA ohne akzeptablen Grund verspätet überbracht, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Wer gar keine Arbeit überbringt oder einreicht, erbringt keine Leistung, weshalb die ganze Prüfung ebenfalls als nicht bestanden bewertet wird. In beiden Fällen kann die VA frühestens in einem Jahr wiederholt werden.
In begründeten Fällen, wie beispielsweise Krankheit oder Unfall, kann die Schulleitung bei Vorliegen eines ärztlichen Attests eine Nachfrist zur Abgabe der VA gewähren. Über die Dauer der Nachfrist entscheidet die Schulleitung im Einzelfall. Das ärztliche Attest muss der Schulleitung unverzüglich nach Ausbruch der Krankheit oder nach Erleiden des Unfalls eingereicht werden.
Die gewährte Nachfrist dauert in der Regel so lange, wie die oder der Kandidat/in unverschuldet am Weiterarbeiten verhindert war. Computerprobleme sind kein Hinderungsgrund.
Bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Präsentation gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
Vollplagiate, welche als eigene VA ausgewiesen werden, werden nicht bewertet. Bei Abgabe eines Plagiats gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden und muss zum nächsten QV-Termin wiederholt werden.
Als Vollplagiate gelten insbesondere:
Arbeiten einer anderen Autorenschaft,
Arbeiten einer anderen Autorenschaft mit eigenem Vor- und Schlusswort oder - falls wesentliche Teile (längere Passagen, Vielzahl von Kapiteln) nahezu wortgetreu aus einer anderen Arbeit übernommen wurden.
Bei Teilplagiaten wird in Anwendung von § 36 Abs. 2 VBW im Sinne eines «geringfügigen Verstosses» ein angemessener Notenabzug vorgenommen.