§13 Die Anzeigepflicht
Wenn Trinkwasser (Warmwasser) im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, muss die Anlage unverzüglich beim Gesundheitsamt angezeigt werden (nach §13 Absatz 5). Die Anzeigepflicht betrifft also auch insbesondere Vermieter, die dem Mieter das Trinkwasser bereitstellen
§14 Die Untersuchungspflicht
Die Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben das Wasser durch systematische Untersuchungen zu untersuchen. Dies betrifft alle Warmwasserspeicher ab einer Speicherkapazität von 400 Litern oder wenn das Rohrvolumen zwischen Wassererwärmer und Entnahmestelle 3 Liter überschreitet.
Die Untersuchungspflicht bezieht sich demnach auf nahezu alle Mehrfamilienhäuser in Deutschland! Über 2 Millionen Wohneinheiten sind betroffen.