Satzung
des
Tierschutzbundes Greifswald und Umgebung e.V.
§1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen "Tierschutzbund Greifswald und Umgebung e.V.
" Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Stralsund unter der Registriernummer VR 4580 eingetragen.
(2) Vereinssitz ist Greifswald, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf die Stadt Greifswald und Umgebung.
§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes über die
Steuerbegünstigungen der Abgabeordnung (§§ 51 - 68 AO; hier insbesondere § 52 (2) 1 AO).
(2) Zweck des Vereins ist der Tierschutz, dazu gehören:
−
durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken
−
ihr Wohlergehen zu fördern und Ihnen Recht und Schutz zu verschaffen
−
Verhütung jeder Tierquälerei, Tiermisshandlung und nicht artgerechter Tierhaltung
−
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegenüber Tieren
−
die Unterbringung ausgesetzter oder abgegebener Haustiere, soweit die Kapazitäten des Vereins dies
zulassen
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten aus ihnen keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Rückerstattung der geleisteten Finanz- und Sacheinlagen.
Zu Beschlüssen über die Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen,
die den Zweck des Vereins und dessen Vermögens- oder Mittelverwendungen betreffen, ist die Zustimmung
des zuständigen Finanzamtes vor Inkrafttreten einzuholen.
(5) Grundsätze:
−
Bei unserer Arbeit steht das Tier an erster Stelle, aber wir vergessen auch den Menschen nicht.
−
Wo menschliche Schicksale die Ursache für Tierleid sind, brauchen auch Menschen Hilfe. Daher suchen
wir die Zusammenarbeit mit denen, die sich um diese Menschen kümmern.
−
Wir schützen Tiere, Umwelt und Menschen gleichermaßen. Wir lehnen Gewalt gegen Tier und Mensch
ab. Um unsere Ziele zu erreichen, nutzen wir jedes demokratisch und rechtlich legitime Mittel. Jede
politische Partei oder Gruppe, die Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer religiösen
oder sexuellen Orientierung ausgrenzt oder diffamiert, wird uns zum Gegner haben.
−
Wir schätzen jede*n in der Gesellschaft, die oder der unsere Ziele und Aufgaben im Sinne unseres
Leitbildes begleitet, als wertvolle*n Partner*in – unabhängig von Geschlecht, Herkunft, religiöser oder
sexueller Orientierung.
−
Wir stehen für eine demokratische, weltoffene Gesellschaft und lehnen jede Form von Diskriminierung
ab, insbesondere dann, wenn Tierschutz als Mittel zur Diffamierung gesellschaftlicher Gruppen
missbraucht wird.
§3 Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person (einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts
1etc.) werden.
Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(2) Die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung, für unterschiedliche Mitgliedsgruppen
können unterschiedliche Betragshöhen festgesetzt werden, z.B. Jugend-
, Familien-
, Firmenbeträge.
Mitgliedsbeiträge sind unaufgefordert (§ 270 BGB) bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres auf das
Konto des Tierschutzbundes Greifswald und Umgebung e. V. zu überweisen. Die Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen für Verträge, die ab dem 01.03.2018 geschlossen werden, erfolgt ausschließlich per
SEPA-Lastschriftmandat.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
−
Austritt. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Beitrag ist für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten
−
durch Tod
−
Ausschluss
(4) Mitglieder können bei besonderen Verdiensten um den Tierschutz und/ oder den Verein geehrt werden. Das
Nähere regelt der Vorstand in einer Ehrenordnung. Möglich sind insbesondere:
−
Dankschreiben des Vorstandes
−
Öffentliche Anerkennung
−
Ernennung zum Ehrenmitglied (einstimmiger Vorstandsbeschluss)
−
Ernennung zum Ehrenvorstand auf Lebenszeit mit Sitz und Stimme im Vorstand
Hierzu ist Dreiviertelmehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.
§4 Stimmrecht, Wählbarkeit, Beschlussfassung
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.
(2) Juristische Personen und Körperschaften haben jeweils 2 Stimmen in der Mitgliederversammlung, wenn die
juristischen Personen durch entsprechende Personenzahl vertreten ist.
(3) Sie werden durch Delegierte vertreten, die ihre Stimmvollmacht gegenüber dem Versammlungsleiter
nachzuweisen haben.
(4) In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies
gilt auch für Vertreter Juristischer Personen.
§5 Ausschluss und sonstige Maßregelungen
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
−
dem Vereinszweck (§ 2) oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt
−
ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt; dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn ein Mitglied einer extremistischen oder an anderweitige diskriminierende Organisation im
Sinne der Präambel angehört oder eine solche Gesinnung zum Beispiel durch das Tragen von
extremistischen Kennzeichen und Symbolen zeigt, oder mehr als einmal an einer Veranstaltung solcher
Organisationen teilnimmt
−
den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet; eine
Störung des Vereinsfriedens ist insbesondere anzunehmen, wenn das Miteinander nachhaltig gestört
wird, insbesondere durch alle Verhaltensweisen, die zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust führen, wie
Nötigung, Beleidigung, üble Nachrede, Diebstahl oder andere vorsätzliche Schädigungshandlungen gegen
Vorstand oder andere Mitglieder oder den Verein als Ganzes
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung
des betroffenen Mitgliedes zu den vorgeworfenen Tatbeständen.
(2) Abweichend vom vorstehenden Ausschlussverfahren kann ein Mitglied in einem vereinfachten Verfahren von
der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
(3) Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.
(4) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen, beziehungsweise Regelungen des
Vorstands und/oder der Abteilungsvorstände verstoßen, oder sich vereinsschädigend verhalten, können nach
vorheriger Anhörung vom Vorstand als milderes Mittel zu einem Ausschlussverfahren auch folgende
2Maßnahmen verhängt werden:
−
Verwarnung (Rüge)
−
Schriftlicher Verweis durch den Vorstand, versehen mit weiteren Maßregeln
−
Geldbuße in einer Höhe bis zum dreifachen des Jahresbeitrages
−
Sperre für Vereinsaktivitäten, z.B. Hausdienste/Öffentlichkeitsarbeit
−
Hausverbot für alle Vereinseinrichtungen einschließlich des Tierheimgeländes; dies darf einem Mitglied
indes nicht auf den Zutritt zur Mitgliederversammlung verwehren
§6 Rechtsmittel
(1) Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3, Abs. 1), den Ausschluss (§ 3, Abs. 3) und gegen eine Maßregelung
ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim
Vorstand einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig; bis zu dieser Entscheidung bleibt die
Maßnahme, gegen die sich der Einspruch richtet, schwebend wirksam.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung. (Generalversammlung, Jahreshauptversammlung) findet in jedem
Geschäftsjahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn:
−
der Vorstand es beschließt
−
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragt
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch die lokalen Tageszeitungen.
Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Mindestfrist von 2
Wochen liegen.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
−
Tätigkeitsbericht des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters
−
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
−
Entlastung des Vorstandes
−
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, wobei
ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zur Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt werden. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(8) Anträge sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
einzureichen.
(9) Zur Behandlung von Dringlichkeitsanträgen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Anträge auf
Satzungsänderung sind als Dringlichkeitsantrag nicht zulässig.
(10) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder einer von ihm beauftragten
Person. Er kann die Leitung auch teilweise übertragen, etwa für Wahlvorgänge einen Wahlleiter bestellen.
(11) Dem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden, wenn einer der anwesenden
Mitglieder dies fordert.
(12) Über die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift muss enthalten:
−
Ort, Tag und Stunde der Versammlung
−
Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
−
Zahl der erschienenen Mitglieder
3−
−
−
−
−
Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Angabe der gestellten Anträge
Art der Abstimmung
Abstimmungsergebnis (bei Wahlen genaue Personalien der Gewählten und ihre Anschrift).
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand berechtigt, neue Mitglieder mit
Stimmrecht kommissarisch zu berufen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung
bedürfen. Deren Amtszeit endet mit Ablauf der Wahlperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur solche Personen gewählt werden, die Mitglieder des Vereins sind.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 5 Vorstandsmitglieder.
−
den Vorsitzenden
−
den stellvertretenden Vorsitzenden
−
den Schatzmeister
−
den Schriftführer
−
den Beisitzer
(3) Mit einer Dreiviertelmehrheit des Vorstandes, kann dieser um 2 oder 4 Vorstandsmitglieder erweitert
werden.
Diese Vorstandsmitglieder werden kommissarisch vom Vorstand ernannt und müssen in der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Für rechtsverbindliche Geschäfte sind
jeweils 2 Unterschriften notwendig.
Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Ihnen entstandene, notwendige Kosten sind vom Verein in nachgewiesener Höhe zu erstatten.
(7) Der Vorstand kann sich je nach Bedarf eine verbindliche Geschäftsordnung geben.
(8) Intern sind alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.
(9) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern mindestens 3 Mitglieder der Sitzung
beiwohnen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig. Er soll mehrfach im
Jahr zu Vorstandssitzungen zusammenfinden.
(2) In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
−
die Durchführung. der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
−
die Erstellung des Haushaltsvorschlages
−
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
−
die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres im Falle des
Vereinsendes (Auflösung)
−
die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
−
die Erstellung und Abfassung des Lageberichts / Jahresberichts und Rechnungsabschluss
−
die Aufnahme und Löschung von Mitgliedern, letzteres durch Kündigung oder Ausschluss eines Mitgliedes
−
die Anstellung und Kündigung von haupt- oder nebenberuflichen Angestellten und Arbeitern für den
Verein, ggf. auch eines Geschäftsführers
4−
−
Entgegennahme von Vorschlägen für eine Ehrenmitgliedschaft und Berufung zu Ehrenmitgliedern oder
Abberufung von Ehrenmitgliedern
jederzeitige Berufung von Sachverständigen, Beiräten und Ausschüssen
§ 10 Tierheimverwaltung
(1) Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Dieser kann
hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der
Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich.
Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Kassenprüfer sowie einen Ersatz-Kassenprüfer, die nicht
Mitglieder des Vereins sein müssen.
Ihre Amtszeit dauert bis zur nächsten Mitgliederversammlung, Wiederwahl ist zulässig.
Sie prüfen die ordnungsgemäße Rechnungsführung des Vereins im Sinne der §§ 238, 239 und 257 HGB und
der Vorschriften der AO. Der gesamte Zeitraum der Rechnungslegung ist stichprobenartig mindestens ein
Kalendermonat vollständig zu prüfen.
(2) Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung.
Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist der übereinstimmende Beschluss von Vorstand und Mitgliederversammlung
erforderlich.
Der Auflösungsbeschluss des Vorstandes muss einstimmig erfolgen.
Der Auflösungsbeschluss, der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(2) In Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den Deutschen Tierschutzbund e.V., Bundesgeschäftsstelle, In der Raste 10, 53129 Bonn, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Der Verein kann auch unter Wahrung der steuerlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform überführt
werden. Diese eventuelle Nachfolgeorganisation muss die steuerbegünstigten Zwecke der §§ 51 bis 68 AO
erfüllen.
(4) In jedem Falle bedarf der Beschluss über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des zuständigen
Finanzamtes.
§ 13 Gerichtsstand
(1) Gerichtstand ist bei Streitigkeiten das Amtsgericht in Greifswald oder das Oberlandesgericht in Rostock.
§ 14 Wirksamkeit der Satzung
(1) Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der, Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.04.2025 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit
beschlossen.