Der am 2.2.1991 geborene Kläger spielte mit Freunden am 22.4.1998 auf einem im Eigentum der beklagten … stehenden Grundstück in der … Fußball. Bei diesem Gelände handelt es sich um eine Rasenfläche, die unmittelbar an das Gelände des … angrenzt. Das Kindergartengrundstück war damals durch einen ca. 1,70 m hohen Zaun aus Metall gegen die benachbarte Fläche abgegrenzt, der – wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat – hauptsächlich dazu dienen sollte, ein Übersteigen durch Kinder zu verhindern. Ein Zaun aus Maschendraht schien dazu nicht geeignet, weil dieser der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, im Laufe der Zeit „niedergetreten” zu werden. Der Zaun wurde im Jahre 1992 montiert von einer beauftragten Schlosserei und zwar so, dass an der Oberkante senkrechte Metallstreben mit einer Länge von ca. 2 bis 5 cm überstanden, während der Zaun an der Unterkante mit der Querverstrebung bündig und ohne Überstand abschließt.

Während die Beklagte die Einzelheiten des Unfallablauf bestreiten lässt, steht folgendes fest: Als der Ball über den Zaun ins Kindergartengelände geflogen war, wollte der Kläger ihn von dort zurückholen und versuchte den Zaun zu überklettern. Dabei kam er so unglücklich zu Fall, dass er mit Kinn von oben herab in die spitzigen senkrechten und überstehenden Metallstreben fiel, wodurch er sich ein lange Schnittwunde vom einen zu anderen Kieferwinkel zuzog.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt

Die Beklagte hat die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten fahrlässig verletzt. Sie hätte zum Schutz vor Unfällen wie dem streitgegenständlichen, und zwar nicht nur Kindergartenkinder betreffend, zumindest dafür sorgen müssen, dass der Zaun in der jetzt erfolgten Weise montiert werden würde, da die Montage mit den spitzen Enden nach oben erkennbar die Gefahr auch schwerer Verletzungen heraufbeschwor, wenn Kinder versuchen würden, die Umzäunung zu überklettern. Unfälle wie der streitgegenständliche lagen aus Sicht eines vorausschauenden Beobachters nicht fern.

Gegenüber Kindern geht die Rechtsprechung seit jeher davon aus, dass eine Verpflichtung zum Schutz vor Gefahren auch dort besteht, wo die Benutzung zwar „unbefugt” und bestimmungswidrig erscheint, mit ihr aber deshalb gerechnet werden muss, weil Kinder erfahrungsgemäß aus Spieltrieb, Unerfahrenheit und Leichtsinn Gefahren nicht zutreffend einzuschätzen vermögen und zugleich die Neigung in Rechnung zu stellen ist, Verbote zu missachten ( BGH NJW 1980, 1159; 1991, 2340; 1994, 3348). Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe das Gelände des Kindergartens nicht betreten dürfen und er habe sich grob sorgfaltswidrig verhalten, ist daher verfehlt.

Es war vorhersehbar, dass beim Überklettern des Zaunes eine nicht unerhebliche Unfallgefahr bestand.