Unfall Zaun mit spitzen Metallenden

LG-DORTMUND – Aktenzeichen: 8 O 567/91

Tatbestand

Die Beklagte unterhält in V, Ortsteil M, einen öffentlichen Spielplatz. Der Spielplatz grenzt an der nördlichen Seite an eine öffentliche Straße und ist mit Büschen gegen die Straße abgesichert. An der südlichen Seite schließt sich unmittelbar an den Spielplatz ein Acker an. Dort hat die Beklagte einen Metallzaun errichtet. Es handelt sich dabei um senkrecht stehende, ca. 1,20 m hohe Rundeisen, die von jeweils zwei Querstäben gehalten werden. Am oberen Ende des Zaunes ragen die senkrechten Metallstäbe um ca. 5 cm über die Querstäbe hinaus. Am unteren Ende schließt der Zaun mit den runden Querstäben ab. Die senkrechten Rundeisen stehen hier nicht über.

Am 03.10.1990 hat der Kläger auf dem Spielplatz mit anderen Kindern Fußball gespielt. Dabei ist der Ball über den Zaun auf den benachbarten Acker geflogen. Der Kläger kletterte über den Zaun, um den Ball wiederzuholen, dabei hat er sich auf die Querstäbe abgestützt. Als er den rechten Arm bereits in voller Länge über den Zaun hinweg- geführt hatte, ist er abgerutscht. Er ist mit dem rechten Arm an den Metallspitzen hängen geblieben.

Urteil:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB. Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hat dadurch, daß sie den Zaun mit den offenstehenden Spitzen montiert hat, einen gefährlichen Zustand geschaffen. Die Gefahr einer Verletzung liegt insbesondere bei der Montage auf einem Kinderspielplatz nahe.