Informationen / Anleitung für
Wohnungsinteressenten geförderte Wohnanlage (Förderweg EOF):
Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF)
Wohnberechtigungsschein EK-Kl. I
Die Wohnungen sind nach dem Programm EOF Landratsamt Passau gefördert.
Bei Wohnungsinteresse und Besichtigungswunsch ist Voraussetzung die Vorlage eines Wohnungsberechtigungsscheins, den man bei der eigenen Wohnsitzgemeinde beantragen kann und ggf. von dort erhält. Dieser Schein wird dann uns vorgelegt und wir vermitteln einen geeigneten Besichtigungstermin.
Die genannte Wohnungsmiete mit Nebenkosten wird vom LRA gefördert, d.h. der Mieter erhält per Monat einen Betrag bis zu 2,50 € per qm Wohnfläche als Zuschuss, abhängig von der Einkommensklasse und der Anzahl der berechtigten Bewohner.
https://www.landkreis-passau.de/media/5778/d63_010_einkommensorientierte-zusatzfoerderung.pdf
Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF)
Die Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF) ist ein laufender Zuschuss zur Wohnkostenentlastung für Mieter von Sozialwohnungen, die im Fördermodell der Einkommensorientierten Förderung errichtet wurden.
Bei der Bewilligung der Fördermittel zum Bau dieser Sozialwohnungen wurde eine "höchstzulässige Miete" festgelegt, die sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert, sowie eine "zumutbare Miete".
Der Unterschied zwischen der höchstzulässigen und der zumutbaren Miete ist der Ausgangsbetrag für die Bewilligung der Zusatzförderung.
Die Förderung ist in Einkommensstufen gestaffelt und sowohl von der Haushaltsgröße als auch vom jeweiligen Haushaltseinkommen abhängig. Die Einkommensstufen sind in den jeweils für das Mietobjekt gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) festgelegt.
Für die Gewährung der Zusatzförderung ist ein Antrag erforderlich. Die Zusatzförderung darf vom Mieter ausschließlich nur zur Bestreitung seiner Wohnungsmiete verwendet werden.
Bitte stellen Sie immer rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Folgeantrag, damit in der Auszahlung möglichst keine Unterbrechungen eintreten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ihnen nicht automatisch neue Antragsformulare zugesandt werden.
Voraussetzungen
Mieter einer geförderten Wohnung
Einhaltung der erforderlichen Einkommensstufen
Unterschiedsbetrag zwischen der höchstzulässigen Miete und zumutbaren Miete muss gegeben sein
Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Größe der Wohnung, der Miete und dem Einkommen des Haushalts. Die Bewilligung ist i.d.R. auf 2 bzw. 3 Jahre befristet, anschließend ist ein Wiederholungsantrag zu stellen. Für die Gewährung der Zusatzförderung ist ein Antrag erforderlich.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Förderung ist bei der für den Antragsteller zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
Antrag Mietwohnraum-Zusatzförderung (Stabau I c)
Einkommenserklärung des Antragstellers (Stabau III a)
Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige (Stabau III b) – für jede Person mit eigenem Einkommen
Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, z.B. Lohn- Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosengeldbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
Schulbescheinigung (ab 16. Lebensjahr)
Nachweis über die derzeitige Grundmiete
Kosten
Es fallen keine Gebühren an
Rechtsgrundlagen
Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWoFG
Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWoBindG
Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDVWoR
Wohnungsbauförderungsbestimmungen (in der jeweiligen Fassung)
FAQ
Müssen Einkommensveränderungen während des Bewilligungszeitraumes mitgeteilt werden?
Ja, wenn eine wesentliche Veränderung des Haushaltseinkommens vorliegt bzw. eine Änderung der Zusammensetzung der Personen des Haushalts eingetreten ist.
Wir weisen darauf hin, dass es sich bei dem og. Zuschuss nicht um eine Unterstützung nach dem Wohngeldgesetz handelt. Wohngeld und Zusatzförderung schließen einander nicht aus.
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/