Das Jahr 2026 begann mehr als turbulent: Am 3. Januar 2026 starteten die Vereinigten Staaten eine groß angelegte militärische Operation in Venezuela, bei der der amtierende Präsident Nicolás Maduro und seine Ehefrau Cilia Flores von US-Spezialkräften gefangen genommen und in die USA verbracht wurden. Dort sollen sie sich nun vor einem Bundesgericht in New York wegen Drogen- und Terrorismusvorwürfen verantworten. Der deutsche Bundeskanzler fand dazu diplomatische Worte, indem er sagte die Lage sei "komplex". Vielen ist das zu unpräzise. Sie hätten sich von einem eurpäischen Vertreter hartes Durchgreifen und eine scharfe Verurteilung gewünscht. Aber wie sieht es völkerrrechtlich aus? Ist die Lage wirklich so eindeutig wie viele behaupten?
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen sollen alle Mitglieder die Anwendung oder Androhung von Gewalt unterlassen, die die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates verletzen könnte. Der Eingriff in das venezuelanische Terretorium stellt eindeutig eine solche Gewaltanwendung dar. Militärische Aktionen wie Luftangriffe, Truppenbewegungen oder die gewaltsame Festnahme eines Staatsoberhauptes auf fremdem Territorium sind ohne Zustimmung des betroffenen Staates oder eine eindeutige völkerrechtliche Legitimation verboten.
Diese Gewaltanwendung findet in den Artikeln der UN- Charta jedoch einige mögliche Rechtfertigungen, beispielsweise den Artikel 51, das berühmte "Recht auf Selbstverteidigung" oder den UN- Sicherheitsratsbeschlus gem. Art. 39. Eine Selbstverteidigungslage setzt voraus, dass das gewaltanwendene Land unmittelbar von dem angegriffenen Staat vorab angegriffen wurde. Hiefür reicht nicht jeder behauptete oder auch tatsächlich stattgefundene Angriff. Es muss sich gem. der Rechtsprechung des Internationalen Strrafgerichtshofes um einen sogenannten "armed attack" handeln. Es muss sich mithin um die Entsendung bewaffneter Truppen handeln oder zumindest eine intensive Unterstützung bewaffneter Truppen, welche einem bewaffneten Eingriff von ihrer Intensität gleichkommt einschlägig sein. Beides ist hiesig nicht der Fall. Die aufgestellte Behauptung Venezuela würde gegen die Vereinigten Staaten einen "Drogenkrieg" führen, führt, selbst bei einer objektiven Bestätigung dessen, nicht zu einer solchen Angriffkonstellation. Ein Beschluss des UN- Sicherheitsrates im Sinne des Art. 39 der UN- Charta liegt nicht vor, weshalb auch dies zumindest im klassichen Sinne nicht zu einer völkerrechtskonformen Rechtfertigung führen kann.
Fraglich und völkerrechtlich, ebenso für die Zukunft, höchst interessant jedoch ist die Frage nach einem sogenannten völkerrechtlichen "Notstand". Im deutsche Strafrecht existiert ein solcher Notstand gem. §34 StGB. Hierbei handelt jemand nicht rechtswidrig, wenn er in einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Auch im deutsche Strafrecht folgt die Rechtfertigung unter dieser Norm nur unter strengen Grenzen, vor allem der Verhältnismäßigkeit.
So existiert bereits auch der völkerrechtliche Gedanke einer "doctrine of necessity". Die Notstandslehre besagt, dass außergewöhnliche staatliche Maßnahmen in Extremsituationen ausnahmsweise als rechtmäßig gelten können, selbst wenn sie eigentlich gegen Verfassung, Gesetze oder internationales Recht verstoßen – wenn sie notwendig sind, um eine existenzielle Gefahr abzuwenden. So sagte der Jurist Henry de Bracton (*1200-1210, †1268) "Die Notwendigkeit mach rechtmäßig, was sonst nicht rechtmäßig ist". Die alte Überlegung des Notstandes und der Notwehr setzte sich sogar in einem Artikelentwurf für "Die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln" der Völkerrechtskomission im Jahr 2001 durch. So heißt es dort in Artikel 25 der Notstand kann von einem Staat dann als Rechtfertigung für objektiv völkerrechtswidriges Handeln dienen, wenn sein Handeln die einzige Möglichkeit für einen Staat war, einen anderen vor einer schweren und gegenwärtigen Gefahr zu schützen. Der eingreifende Staat darf hierbei nicht selbst zu der Notsituation beigetragen haben.
Ob für Venezuela eine schwere gegenwärtige und nicht anders oder milder abwendbare Gefahr vorlag ist wahrscheinlich eher umstritten. Der Internationale Strafgerichtshof führt Ermittlungen gegen Nicolás Maduro auf Grund des Verdachts wegen Schwerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 5 Abs. 1 S.2 b) Römisches Statut IStGH) durch. Das Prosecutor’s Office hat entschieden, dass es eine vernünftige Grundlage gibt, die vermuten lässt das seit 2017 in Venezuela Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden. Unter anderem wurden eine systematische Repression regierungskritischer Personen und politisch motivierte Gewalt im Zusammenhang mit Protesten benannt. Amnesty International geht von systematischen schweren Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus. Darunter Folter, Misshandlungen, gewillkürte Tötungen und übermäßige Gewalt gegen Oppositionelle.
Allerdings erging bis heute kein wirksamer Haftbefehl gegen Nicolás Maduro und es wurde ebenso noch keine Anklage gegen den Staatschef erhoben. Zudem würde sich die US- Regierung aller Wahrscheinlichkeit nach eben nicht auf eben jene Thematik beziehen. Womit die Frage eröffnet wäre, ob der im Notstand Agierende entgegen seiner subjektiven Auffassung auf Grundlage der objektiven Unrechtslage handeln muss oder ob ihr reines Bestehen ausreichend wäre.
Trotz dessen sei zumindest zu erwähnen, dass das Völkerrecht lediglich versucht das allseits debattierte "Recht des Stärkeren" zu mindern und in einer für die friedliche Weltordnung erträglichen Weise zu zügeln. Recht sucht sich in der Regel seine Rechtfertigung in der Weise, dass es durchsetzbar und anwendbar bleibt. Das Recht des Stärkeren wird als Naturrecht trotz dessen erhalten bleiben.
Fazit: Es lässt sich sagen, dass die völkerrechtliche Lage rund um den Angriff auf Venezuela komplizierter zu sein scheint, als viele es sich wünschen. Völkerrechtlich bleibt es höchstinteressant, wie mit einem Notstand auf dieser Ebene umzugehen ist. Menschlich lässt sich die Freude der Venezuelaner und Venezuelanerinnen durchaus nachvollziehen und eine moralische Verurteilung jener als naiv oder ungerecht dürfte weder zielführend noch erfolgreich sein. Aufgabe der Europäischen Union wird es sein, die USA dazu zu drängen schnellst möglich demokratische Wahlen in Venezuela zu ermöglichen, welche einen gesicherten und geoordneten Übergang sicherstellen. Allen "Ölargumentatoren" dürfte die Frage entgegenzuhalten sein, wer oder was in einer auf Menschenrechte und Würde gerichteten Welt wichtiger zu sein scheint. Die Freiheit und Unabhängigkeit von 30 Millionen Venezuelanern und 8 Millionen bereits Geflohenen oder der kapitalistische Wert einer Ölressource.