Alle Jahre wieder regen sich so Einige darüber auf, dass an Silvester geböllert und geknallt wird. Wer gestern noch die Weihnachtsgans auf dem Tisch genoss, beschwert sich heute wegen des vielen Geknalles. Man denke doch nur mal an die Tiere und Umwelt. Auch wenn es ihnen das ganze restliche Jahr überwiegend egal war, so ist das Ziel sicherlich in seinem Grundgedanken ein wertvolles.
Aber was sagt wohl unser Grundgesetz dazu, wenn Menschen nun plötzlich die Verwendung von Feuerwerkskörpern gänzlich verboten sein soll? So ist doch tatsächlich auch von unserer Regierung im Gespräch, ob ein sogenanntes Böllerverbot den Jahreswechsel prägen sollte.
Nicht nur die sehr geistreichen Leerkäufer sämtlicher LIDL Fialen dürften von diesen Planungen schockiert sein, sondern auch der ein oder andere Jurist der sich schon auf die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht freut. Bis jetzt hat jenes sich mit dieser Thematik noch nicht auseinandergesetzt.
Das klassische Silvesterfeuerwerk, gehörend zur Kategorie F2 darf schon heute von Personen, welche nicht über einen Befähigungsschein oder anderweitige Genehmigung verfügen gem. §23 II (1. SprengV) nur vom 31.12.-01.01. gezündet werden. Eingeschränkt werden kann dies zudem von den Kommunen in sogenannten Sperrzonen oder anderen Gebieten, in denen das Zünden der Feuerwerkskörper eine besonders gravierende Einwirkung auf Umwelt oder Bevölkerung hätte.
Ein komplettes Verbot unterläge vorraussichtlcih höchsten verfassungsrechtlichen Schranken. Die allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art.12 GG), die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG), die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG) wären beeinträchtigt.
Unter Bezugnahme auf all diese Grundrechtsverletzungen, die ein „Totalverbot“ mit sich bringen würde bleibt interessant wie der Senat in Karlsruhe entscheiden würde. Zudem kommen weitere mildere Mittel in Betracht, wie das Ausweiten von Sperrzonen, die Verengung des Zeitraumes, in dem die Feuerwerkskörper gezündet werden dürfen, die Reduzierung der Verkaufsmenge in den Supermärkten oder bei Fachhändlern, die Abgabemenge an Einzelhaushalte usw. Die Liste der möglichen alternativen „milderen Mittel“ wäre indes lang. So könnte man auch eine Art „Kennzeichen“ für Silvesterfeuerwerk ab der Kategorie F2 einführen. Welches sicherstellt, dass die abgebrannten Pappkonstrukte sicher gezündet und entsprechend entsorgt werden.
Das “Kassieren“ eines sogenannten „Totalverbotes“ aus Karlsruhe wäre mithin durchaus deenkbar.
So sagte Benjamin Franklin, um nicht nur bei der juristischen Sichtweise zu bleiben: „Wer bereit ist, Freiheit zu opfern, um Sicherheit zu gewinnen, verdient weder das eine noch das andere und wird am Ende beides verlieren.“
So bleibt zusammenzufassen, dass nichts überwiegend Schlechtes daran sein dürfte, dass ein jeder seinen Brauchtum und seine Tradition ausführen können sollte um das alte Jahr zu verabschieden und das neue zu begrüßen.