Gesetze
Gesetze
Artikel 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt, gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen andere Gesetze verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner sexuellen Gesinnung, seiner Abstammung, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Der Presse ist es erlaubt, im Rahmen der Berichterstattung, eine Sperrzone zu betreten. Den Anweisungen eines Amtsträgers sind weiterhin Folge zu leisten.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 6
(1) Alle Bürger und Bürgerinnen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch dieses Gesetz oder aufgrund eines anderen Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 7
Da die Verhängung von Kollektivstrafen zwangsläufig unschuldige trifft, ist diese als unzulässig anzusehen. Zudem verletzt diese Art von Strafe die Grundsätze des Staates San Andreas.
Artikel 8
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe der Justiz angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Artikel 9
Das Grundgesetz gilt im gesamten Staatsgebiet San Andreas.
Artikel 10
(1) Das US Government besteht aus folgenden Organen:
Nr. 1 President of the United States
Nr. 2 United States Department of Justice
Nr. 3 United States Department of Commerce and Labor
Nr. 4 United States Department of Public Safety
(2) Jedes Organ wird durch einen Minister in der Regierung vertreten.
(3) Mitglieder der Regierung sind Amtsträger und von Maßnahmen der Exekutive oder Legislative ausgenommen. Diese Immunität kann nur durch eine Mehrheit der Regierung aufgehoben werden.
(4) Alle Amtsträger sind Mitgliedern der Regierung direkt weisungsgebunden. Ein Mitglied der Regierung ist dazu berechtigt einen Amtsträger aus seinem Amt zu entlassen oder ein Amt neu zu besetzen.
(5) Jeder Minister kann durch eine absolute Mehrheit der Regierung abgesetzt / ernannt werden.
Artikel 11
(1) Die in San Andreas zugelassenen Exekutivbehörden sind:
Nr. 1 Los Santos Police Department
Nr. 2 Federal Bureau of Investigation
(2) Alle Beamten der Exekutive sowie des Los Santos Fire Department, der Air Ambulance und des Los Santos Medical Department sind Amtsträger.
Artikel 12
(1) Eine Änderung oder Aufhebung dieses Grundgesetzes, sowie jedes anderen Gesetzes, kann nur auf Antrag des Attorney General mit einer absoluten Mehrheit der Regierung geschehen.
(2) Die Änderung muss im Nachgang veröffentlicht werden
§1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Diese Straßenverkehrsordnung bildet die Grundlage für den öffentlichen Verkehr.
(3) Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird
(4) Bei der Führung eines Fahrzeuges ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug verkehrstüchtig ist. Das Führen eines nicht verkehrstüchtigen Fahrzeuges wird mit einem Bußgeld bestraft.
§2 Fahren ohne Führerschein Abs.1) Wer ein Kraftfahrzeug führt ohne den nötigen Führerschein zu besitzen, macht sich strafbar
Abs.2) Für folgende Fahrzeugklassen werden Führerscheine benötigt:
Nr. 1 PKW
Nr. 2 LKW
Nr. 3 Motorrad
§3 Entziehung der Fahrerlaubnis Abs.
1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zur Rechenschaft gezogen, so kann ein Beamter der Exekutive die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen gem § 3 Abs.2 ungeeignet ist
Abs.2) Ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist wer sich schuldig gemacht hat durch
a) Gefährdung des Straßenverkehrs
b) Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen
c) Trunkenheit am Steuer
d) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
Abs.3) Bei Vergehen im Straßenverkehr können Strafpunkte ausgesprochen werden, sollte ein Kraftfahrzeugführer 15 Strafpunkte erreicht haben, erlischt die Fahrerlaubnis. Die Entziehung kann durch jeden Beamten der Exekutive erfolgen.
Abs.4) Strafpunkte verfallen nach 7 Tagen sofern keine neuen hinzukommen
§4 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Abs.1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Abs.2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, dies gilt vor allem, wenn man überholt wird, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit im Straßenverkehr.
§5 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
a) Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
b) Eine Behinderung des Verkehrs darstellt
c) Halten/Parken an gefährlichen Stellen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen gefährdet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§6 Geschwindigkeiten
Abs.1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht werden kann.
Abs.2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt:
a) innerhalb geschlossener Ortschaften 80 km/h,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften 130 km/h
c) auf Freeway 180 km/h
d) auf Highways gilt lediglich eine Richtgeschwindigkeit von 200 km/h
e) in verkehrsberuhigten Bereichen 60 km/h
Abs.3) Als verkehrsberuhigte Bereiche gelten die Straßen um
a) Los Santos Police Department
b) Los Santos Fire Department
c) Los Santos Medical Department
d) Meeting Point (Würfelpark)
Abs.4) Das Strafmaß für Geschwindigkeitsüberschreitung ist wie folgt gestaffelt
a) 10-20 km/h Überschreitung
b) 21-50 km/h Überschreitung
c) mehr als 60 km/h Überschreitung Das Strafmaß wird wie folgt errechnet: Freeway: Strafe x 1 Land-/Staatsstraßen: Strafe x 1,5 Innerhalb geschlossener Ortschaften: Strafe x 2 Innerhalb verkehrsberuhigter Bereiche: Strafe x 3 § 7 Highways
Abs.1) Highways dürfen nur mit motorisierten Kraftfahrzeugen befahren werden, die eine Mindestgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h erreichen.
Abs.2) Auf Highways darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen auf- und abgefahren werden.
Abs.3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.
Abs.4) Das Wenden und Rückwärtsfahren auf Highways ist verboten.
Abs.5) Das Halten und parken, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeugpannen.
§8 Verkehrszeichen
Abs.1) Nicht zu beachtende Verkehrszeichen sind:
a) Ampeln
b) Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsangaben
Abs.2) Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierung sind:
a) Stoppzeichen
b) Wende Verbotsschilder
c) Parkverbote
d) Richtungspfeile
Abs.3) Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.
§ 9 Vorfahrt An Kreuzungen und Einmündungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
a) wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,
b) wenn Fahrzeuge aus Feld- oder Waldwegen auf eine andere Straße einbiegen
§ 10 Überholen
Abs.1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholt werden darf nur wenn sichergestellt werden kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden.
§11 Halten und Parken
(1) Das Halten und Parken ist unzulässig:
Nr. 1 an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
Nr. 2 im Bereich von scharfen Kurven,
Nr. 3 auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen,
Nr. 4 auf Bahnübergängen,
Nr. 5 an rot gekennzeichneten Bürgersteigen,
Nr. 6 in gekennzeichneten Taxi-Zonen,
Nr. 7 gegen die Fahrtrichtung.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Wer Rettungsgassen zu stellt, muss mit der doppelten Strafe rechnen.
§12 Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er unter dem Einfluss von bewusstseinsverändernden Substanzen steht.
Abs.1) Fahren unter Alkoholeinfluss; hierzu zählt jegliche Art von Alkohol
Abs.2) Fahren unter Drogeneinfluss
§13 Kraftfahrzeugrennen Stafbar macht sich wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt oder als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt
§1 Definition
Betäubungsmittel (BtM) sind Bewusstseins- oder Wahrnehmungsverändernde Substanzen, deren Konsum häufig zu körperlicher oder psychischer Abhängigkeit bzw. gesundheitlichen Schäden führen kann. 1. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als illegale Betäubungsmittel: - Cannabis - Kokain - Meth(amphitamin) - LSD - Heroin - diverse Medikamente (separate Liste beim Medic einzusehen) Als illegal gelten sowohl die verarbeiteten BtM als auch die einzelnen Rohstoffe die zur Herstellung dieser Substanzen benötigt werden, diese können im Einzelfall auf Anfrage im Rathaus oder einem Polizeirevier eingesehen werden
§2 Eigenbedarf
1. Als Eigenbedarf einzustufen sind geringe Mengen, die ausschließlich dem Konsum gelten. Die Menge ist auf jeweils 5 Einheiten der Konsumfertigen Substanz festgelegt. Hierbei kann lediglich eine Beschlagnahmung erfolgen. Der Eigenbedarf entfällt, sobald die zulässige Menge überschritten wird.
§3 Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln
Wer die in §1 angeführten Betäubungsmittel anbaut und/oder verarbeitet, ist mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§4 Besitz von Rohmaterial
Der Besitz von Rohmaterial zur Herstellung von illegalen Betäubungsmitteln ist verboten. Das Strafmaß ist abhängig von der sichergestellten Menge (Einheiten – EH), das Strafmaß jedoch ist geringer einzustufen als bei konsumfertigen BtM
Abs.1) 1 – 99 EH
Abs.2) 100 – 199 EH
Abs.3) 200 – 299 EH
Abs.4) 300 – 399 EH
Abs.5) mehr als 400 EH
§5 Besitz konsumfertiger Betäubungsmittel
Der Besitz von konsumfertigen Betäubungsmitteln ist verboten. Das Strafmaß ist abhängig von der sichergestellten Menge (Einheiten – EH). Das Strafmaß für konsumfertige BtM beträgt den zweifachen Satz der Rohstoffe.
Abs.1) 1 – 99 EH
Abs.2) 100 – 199 EH
Abs.3) 200 – 299 EH
Abs.4) 300 – 399 EH
Abs.5) mehr als 400 EH
§6 Handel mit Betäubungsmitteln und deren Rohstoffen
Wer in §1 genannte BtM oder zu deren Herstellung benötigten Rohstoffe an andere Personen weitergibt oder veräußert, macht sich des Handels mit illegalen Substanzen schuldig. Die Weitergabe oder Veräußerung wird abhängig von der sichergestellten Menge bestraft. Dies gilt auch für den Käufer/Empfänger. Das Strafmaß für den illegalen Handel beträgt den dreifachen Satz der Rohmaterialstrafe
Abs.1) 1 – 99 EH
Abs.2) 100 – 199 EH
Abs.3) 200 – 299 EH
Abs.4) 300 – 399 EH
Abs.5) mehr als 400 EH
§7 Medizinische Verwendung
Als Ausnahme zu §3 ff kann eine Verordnung durch medizinisches Fachpersonal gelten. Bei BtM die medizinisch verordnet wurden gilt ein Eigenbedarf von 25 Einheiten konsumfertiger BtM. Ein entsprechender Nachweis in schriftlicher Form ist stets mitzuführen und im Falle einer Kontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Kann ein Nachweis nicht unmittelbar erbracht werden tritt § 5 in Kraft. Die Ausnahmeregelung umfasst nur konsumfertige BtM NICHT die zur Herstellung benötigten Rohstoffe
§1 Definition
Abs.1) Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Lebewesen in ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.
Abs.2) Waffenkategorien
Kategorie A: Hieb-, Stich- und Klingenwaffen, die eine Lizenz erfordern
Kategorie B: Schusswaffen, die eine Lizenz erfordern
Kategorie C: Schusswaffen, die einen erweiterte Lizenz erfordern
Kategorie D: Alle anderen Waffen, die nicht in den Kategorien A, B oder C aufgelistet sind.
Abs.3) Als legale Waffen, die der Waffenlizenz unterliegen sind alle Waffen eingestuft, die bei Ammu Nation erworben werden können. Ausnahme hierbei sind Waffen die einer exekutiven Behörde in deren Waffenkammer zur Verfügung gestellt werden.
Abs.4) Als Illegal gelten somit alle Waffen die nicht legal bei Ammu Nation erworben werden können
§2 Waffenlizenz
Abs.1) das Mitführen einer Waffe gem. §1 kann mit einer entsprechenden Waffenlizenz gestattet werden. Eine Waffenlizenz kann beim LSPD beantragt werden. Zur Erteilung einer Waffenlizenz muss der Antragsteller ein psychologisch medizinisches Gutachten vorlegen, welches bei einem hochrangigen Mediziner beantragt werden kann.
Abs.2) Eine Waffenlizenz kann mit Beschränkungen oder Auflagen verbunden werden.
Abs.3) Eine Waffenlizenz kann zeitlich begrenzt ausgestellt werden
Abs.4) Eine Waffenlizenz darf NICHT ausgestellt werden wenn der Antragsteller bereits straffällig geworden ist (Verjährung beachten)
Abs.5) Eine Waffenlizenz wird bei jeglicher Art eines Gesetzesverstoßes in Verbindung mit einer Waffe sofort widerrufen
§3 Waffenbesitz
Abs1.) Wer eine Waffe ohne den erforderlichen Waffenschein mit sich führt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen. Dies gilt auch für Munition (Magazine)
Abs.2) Das Mitführen von Waffen in Stauräumen eines Fahrzeuges ist nur mit Waffenlizenz und im eigenen Fahrzeug gestattet, das Ablegen von Waffen in fremden Fahrzeugen ist verboten und kann mit dem Entzug der Waffenlizenz bestraft werden
§4 Androhung von Waffengewalt
Abs.1) Die Androhung von Waffengewalt darf nur bei Gefahr für das eigene Leben ausgesprochen werden.
Abs.2) Die Exekutive darf zur Festnahme von Tätern die Androhung von Waffengewalt aussprechen. Die Androhung von Waffengewalt darf aber nur dann ausgesprochen werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos angewandt wurden oder keinen Erfolg versprechen und sollte stets das letzte Mittel sein.
§5 Mitführung von Waffen
Abs.1) Innerhalb von Stadtgebieten darf eine Waffe nicht offen getragen werden. Ausnahme hierbei bilden exekutive Beamte. Verstöße sind mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe zu ahnden
Abs.2) Eine Waffe gilt auch als mitgeführt, wenn sie sich in einem geschlossenen Behälter befindet. Dies gilt auch für in verschlossenen Behältern abgelegten Waffen die zum Zwecke des Transportes in Fahrzeugen abgelegt sind
Abs.3) Das Mitführen von Waffen bei öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Veranstaltungen ist verboten und ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Abs.4) Das Mitführen von Waffen in öffentlichen Gebäuden ist verboten. Beim Betreten von öffentlichen Gebäuden darf die dort ansässige Behörde durch bei dieser Behörde angestellte Beamte ohne Einverständnis Personendurchsuchungen durchführen (Eigensicherung und Sicherung der Einrichtung)
§6 Entzug der Lizenz und Sicherstellung von Waffen
Abs.1) Richter, Staatsanwälte und exekutive Beamte haben das Recht einem Bürger bei Verstößen gegen eventuelle Auflagen oder Gesetze die Waffenlizenz mit sofortiger Wirkung dauerhaft oder temporär zu entziehen und Waffen sicherzustellen
Abs.2) Bei einem Entzug der Waffenlizenz sind alle mitgeführten Waffen und Munition unverzüglich sicherzustellen
Abs.3) Im Einzelfall kann der Besitz von Waffen und Munition dauerhaft verboten werden.
Abs.4) Sichergestellte Waffenlizenzen und Waffen können je nach Sachlage dauerhaft einbehalten werden.
Abs.5) Bei einer durchgeführten Durchsuchung beim Betreten von öffentlichen Gebäuden sichergestellte Waffen sind der Person beim Verlassen des Gebäudes wieder auszuhändigen
§7 Nutzung
(1) Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätte benutzt, kann mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe sowie einem Waffenverbot bestraft werden.
Nr. 1 Ausgenommen sind Amtsträger während des Dienstes.
Nr. 2 sowie Bürger, die in Notwehr handeln.
(2) Wer mit einer Waffe fahrlässig umgeht, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§8 Dienstwaffen
(1) Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die an staatliche Institutionen herausgegeben werden.
(2) Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§9 Besitz illegaler Waffen
Der Besitz von illegalen Waffen gemäß § 1 Abs.4 wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Hierbei ist das Strafmaß abhängig von der Art der Waffe
§10 Verkauf und Handel
Abs.1) Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen und Munition ist ausschließlich lizenzierten Händlern vorbehalten. Wer Waffen oder Munition ohne entsprechende Lizenz weitergibt oder diese von nicht lizenzierten Händlern annimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Abs.2) Die Abgabe darf nur an Personen erfolgen, die die notwendigen Lizenzen vorweisen können.
Abs.3) der Handel mit illegalen Waffen verdoppelt das Strafma
Artikel 1
Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor Ihrer Ausführung gesetzlich geregelt war.
(2) Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Artikel 2
Täterschaft Als Täter wird bestraft, wer:
1. eine strafbare Handlung selbst begeht,
2. einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen,
3. oder zu ihrer Ausführung beiträgt.
Artikel 3
Anstiftung Wer vorsätzlich einen anderen zu einer strafbaren Handlung anstiftet, erhält die gleiche Strafe wie der Täter.
Artikel 4
Versuch Der Versuch eines Verbrechens oder die Beteiligung am Versuch ist, wenn nicht gesetzlich anders geregelt, ebenso strafbar wie die vollendete Tat. Artikel 5 Strafmaß Verschärfung Die Strafe für eine rechtswidrige Handlung kann nach Ermessen der Beamten der Strafverfolgungsbehörden verdoppelt werden, sofern eine der folgenden Kriterien erfüllt ist:
• Nr. 1 Wiederholungstäter | Als Wiederholungstäter gilt, wer sich innerhalb von drei Tagen wiederholt mit sich ähnelnden rechtswidrigen Handlungen strafbar macht.
• Nr. 2 Unkooperatives Verhalten | Bei unkooperativen Verhalten gegenüber der Exekutivbehörde.
Artikel 6
Strafmilderung (vormals §4) Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter:
• Nr. 1 durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder
• Nr. 2 freiwillig sein Wissen rechtzeitig der Exekutive offenbart, sodass eine Straftat verhindert werden kann.
Artikel 7 Notwehr
(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer unangemessenen Verteidigung bedient, handelt rechtswidrig.
Artikel 8
Rechtsfolge Rechtswidrige Handlungen können wie folgt bestraft werden:
• Nr. 1 Freiheitsstrafen
• Nr. 2 Entzug von Berechtigungen und Lizenzen
• Nr. 3 Vermögens- oder Sachstrafen
a) Wer eine Geldstrafe nicht bezahlen kann muss diese innerhalb von 7 Tagen bezahlen.
b) Wird ein Beschuldigter innerhalb dieser 7 Tage kontrolliert und hat seine Strafe noch nicht gezahlt, wird eine Erzwingungshaft angeordnet bei der $10.000 je 1 Hafteinheit bilden.
c) Wird ein Beschuldigter nach Ablauf dieser 7 Tage kontrolliert und die Zahlung steht noch aus, so wird eine Erzwingungshaft angeordnet bei der $10.000 je 3 Hafteinheiten bilden.
d) ein Beschuldigter kann innerhalb dieser 7 Tage freiwillig Ersatzshaft antreten, bei der ebenfalls $10.000 je 1 Hafteinheit bilden.
§ 1 Belehrung
(1) Eine Person, die von der Exekutive festgesetzt wird, ist unverzüglich und direkt auf ihre Rechte hinzuweisen.
(2) Die Belehrung lautet wie folgt: "Sie haben das Recht zu schweigen, alles was sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen staatlich geprüften Anwalt. Sollte kein Anwalt verfügbar sein, so müssen Sie sich selbst verteidigen. Haben Sie ihre Rechte verstanden?"
(3) Wird die Belehrung vergessen, unvollständig oder fehlerhaft vorgelesen, können keine Aussagen für den Strafbestand zu verwenden. Alle Aussagen, die nach der Belehrung getätigt werden, dürfen für den Strafbestand und die zugehörige Ermittlung verwendet werden.
§ 2 Identitätsfeststellung
(1) Jeder Bürger ist gegenüber der Exekutive ausweispflichtig.
(2) Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung ihrer Identität festzusetzen und ggf. mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
(3) Amtsträger müssen sich auf Verlangen mit ihrem Dienstausweis ausweisen. Davon ausgenommen sind Sondereinsatzkräfte.
§ 3 Verjährungsfristen
(1) Freiheitsstrafen ab 100 Hafteinheiten verjähren nicht.
(2) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen ein
(3) Die Verjährungsfrist für Strafen unter 100 Hafteinheiten beträgt 15 Tage.
(4) Die Verjährungsfrist ruht, mit der Einleitung eines Verfahrens durch die Exekutive.
(5) Ein Richter kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf, auf Antrag der Staatsanwaltschaft einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern.
§ 4 Vorsatz / Fahrlässigkeit
Abs.1) Vorsätzlich handelt wer wissentlich und willentlich eine Straftat begeht, unabhängig von der begangenen Straftat. Nachgewiesener Vorsatz verdoppelt das ausgewiesene Strafmaß
Abs.2) Fahrlässig handelt wer wissentlich oder unwissentlich ohne Bedacht eine gefährliche oder strafbare Situation herbeiführt
§ 5 Falschaussage/Meineid Wer bei seiner förmlichen Vernehmung falsch aussagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 6 Missbräuchlicher Notruf Wer die Notruffunktion einer Behörde verwendet, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 7 Vortäuschen einer Straftat Wer wider besseren Wissens einem Amtsträger vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Ausführung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 8.1 Entziehung exekutiver Maßnahmen Wer sich während einer Maßnahme durch eine Exekutive entfernt, um gegebenenfalls einer möglichen Strafe zu entgehen oder davor zu flüchten, macht sich strafbar. Dieser Verstoß ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 8.2 Nichtbeachten exekutiver Maßnahmen Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Sollten diese oder ähnliche Maßnahmen nicht beachtet werden, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen. Als exekutive Maßnahmen zählen unter anderem auch Anordnungen wie zum Beispiel Nachholen einer Führerscheinprüfung mit der Anweisung diesen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen und ähnliches
§ 8.3 Behinderung staatlicher Maßnahmen Wird ein Mediziner oder eine Person der Exekutive bei einer Maßnahme so gestört, dass die Maßnahme dadurch kaum oder unter erschwerten Bedingungen fortgeführt werden kann, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 8.4 Widerstand gegen die Staatsgewalt Wer einer Exekutiven oder einem einer Exekutiven angehörigen Beamten oder Amtsträger mit Gewalt, durch Drohung oder durch Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 9 Amtsanmaßung Wer sich als Beamter eines öffentlichen Amtes ausgibt oder Amtshandlungen durchführt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 10 Besitz illegaler Gegenstände Wer ohne Genehmigung Ausrüstungsgegenstände oder Kleidungsstücke staatlicher Institutionen trägt, besitzt oder diese lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 11 Verschleierungsverbot/Vermummungsverbot Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen. Hierzu zählt auch ein Fahrzeug das in der Öffentlichkeit bewegt wird Davon ausgenommen sind Sondereinsatzkräfte. Zuwiderhandeln wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 12 Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer es unterlässt, bei Unglücksfällen oder Gefahr Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert Hilfe zu leisten.
§ 13 Fahrerflucht Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort entfernt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen, selbst wenn der Beteiligte dies zuvor gemeldet und/oder Hilfe angefordert hat
§ 14 Entzug der Fahrerlaubnis Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, verurteilt, so kann ihm je nach Schwere der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Fahrerlaubnis kann bei jeglicher Art von Verstoß im Zusammenhang mit einem Fahrzeug entzogen werden (überhöhte Geschwindigkeit, Flucht usw.)
§ 15 Diebstahl / Raub
Abs.1) Wer einer anderen Person ohne deren Einverständnis eine Sache entwendet macht sich des Diebstahls strafbar und wird mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe belegt.
Abs.2) Diebstahl mit Bereicherungsabsicht gilt als Raub. Ebenso wie Diebstahl unter Androhung von Gewalt oder unter Einsatz einer nicht unmittelbar tödlichen Waffe
Abs.3) Als schwerer Raub gilt, wenn bei einem Diebstahl eine Bedrohung mit einer tödlichen Waffe vorliegt
§ 16 Hausfriedensbruch / Einbruch
Abs.1) Wer in ein Gebäude oder ein befriedetes Grundstück eines anderen eindringt ohne dessen Erlaubnis begeht Hausfriedensbruch und wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2) Wer in ein Gebäude oder ein befriedetes Grundstück eines anderen eindringt unter Einsatz von Werkzeugen oder mit der Absicht des Diebstahls/Raubes begeht Einbruch. Der Einbruch in eine staatliche Einrichtung wird mit der doppelten Strafe belegt
§ 17 Sperrbezirke Das Betreten und/oder Überfliegen von Sperrbezirken ohne Genehmigung ist verboten. Verstöße werden mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. Sperrbezirke können kurzfristig, behördlich festgelegt und durch eine exekutive Behörde abgesperrt bzw. markiert werden
§ 18 Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Ausbruch verleitet oder dabei unterstützt, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger oder als Mitglied einer Gruppe handelt.
§ 19 Sachbeschädigung
(1) Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Verpflichtend sind ebenfalls die Reparaturkosten / Ersatz zu bezahlen
(2) Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.
§ 20 Dokumentenfälschung Wer ein falsches Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann, falls das Dokument in irgendeiner Weise verwendet wird, eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.
§ 21 Unterschlagung Wer Hinweise/Belege zur Klärung von Straftaten oder Ermittlungen bewusst zurückhält, macht sich der Unterschlagung schuldig und ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 22 Sexuelle Belästigung
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
§ 23 Betrug Wer einen anderen durch Täuschung am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 24 Beleidigung / Beamtenbeleidigung
Abs.1) Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2) Wer einen Beamten – als Beamter gilt jeder Mitarbeiter einer staatlichen und/oder exekutiven Behörde - beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 25 Rufmord (vormals § 24) Wer einem anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige, rufschädigende Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Der bei dem Opfer entstandene Schaden muss durch den Täter beglichen werden.
§ 26 Drohung
Abs.1) Drohung Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Abs.2) Todes-/Morddrohung Wer einen anderen mit dessen Tod droht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Eine Sicherheitsverwahrung ist möglich.
§ 27 Freiheitsberaubung Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 28 Erpressung Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt.
§ 29 Erpresserischer Menschenraub Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers oder eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung mit Bereicherungs- oder Freipressungsabsicht ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
§ 30 (vormals 30.1) Körperverletzung
Abs.1) Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Abs.2) Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Abs.3) als schwere Körperverletzung gilt, wenn durch in
Abs.1 und 2 angegebene Taten zur Bewusstlosigkeit führen. (Vormals § 30.2) Zusätzlich kann und wird in jedem dieser Fälle die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
§ 31 Versuchter Mord Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonstigen niederen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln und/oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, versucht zu töten, ist mit einer Haftstrafe und Geldstrafe zu belegen.
§ 32 Mord Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, tötet, ist mit einer Haftstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
§ 33 Totschlag Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
§ 34 Selbstjustiz Als Selbstjustiz wird die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht bezeichnet, die der Betroffene im eigenen Namen selbst ausübt. Der Täter ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 35 Kriminelle Vereinigung
(1) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist.
(2) Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen Beschluss von einem Richter oder Staatsanwalt als solche deklariert werden.
§ 36 Bildung terroristischen Vereinigung Wer unbefugt eine Gruppe, die darauf ausgelegt ist die staatliche Ordnung zu gefährden, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
§ 37 Daten aus staatlichen EDV-Systemen
Abs.1) Da in staatlichen EDV-Systemen vertrauliche Informationen, sowie interne Geheimnisse (Betriebsgeheimnisse) zu finden sind, ist die Weitergabe von Daten, während der Dauer der Beschäftigung strengstens untersagt
Abs.2) Nach Austritt aus einer Staatsfraktion ist jedwede weitere Nutzung des Systems und die Verwendung oder Weitergabe von Daten aus diesem System verboten und wird mit einer Geld und/oder Freiheitsstrafe bestraft. Bei Verstoß gegen dieses Gesetz tritt ebenfalls
§38 StGB (Korruption) in Kraft § 38 Korruption
(1) Mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter jeglicher staatlichen Fraktionen:
• Nr. 1 einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
• Nr. 2 ohne Einwilligung der Fraktion einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzte.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten jeglicher staatlichen Fraktionen:
• Nr. 1 einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
• Nr. 2 ohne Einwilligung der Fraktion einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
(3) Bestraft wird auch, wer für einen Vorteil bei dem/den Betroffenen oder für Gegenleistung (Bestechung) seine berufliche Stellung ausnutzt um einen Dritten einen Vorteil zu verschaffen oder Straftaten zu vertuschen.
§ 39 Hochverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis,
a) einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
b) sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um den Staat Los Santos zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates Los Santos herbeiführt, wird mit 15.000 Monaten Haftzeit bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen kann die Haftzeit vor Gericht zusätzlich erhöht werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
a) eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
b) durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates Los Santos herbeiführt
(3) Außerdem kann eine Gruppierung bestraft werden, welche die innere Sicherheit mehrfach massiv gefährdet und somit den gesamten Staat langsam zum Verfall bringt.
(4) Durch
§ 39 Abs.3 StGB wird der Artikel 7 des Grundgesetzes außer Kraft gesetzt, damit die innere Sicherheit gewährleistet/wiederhergestellt werden kann
gezeichnet
M.Jacobs