Statuten

Statuten


des Vereins Frauenwohnprojekt [ ro*sa ] Donaustadt


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich                                                                                                               Download : Statuten 

 

(1) Der Verein führt den Namen Frauenwohnprojekt [ ro*sa ] Donaustadt. 

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. 

(3) Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und ist nicht auf Gewinn gerichtet. 


§ 2: Zweck

 

Der Verein bezweckt 

(1) Planung und Bau eines Frauen-Wohnprojekts in Wien-Donaustadt auf Basis der demokratischen Mitwirkung aller Beteiligten.

(2) besonders das gemeinsame Wohnen von Frauen unterschiedlicher Generationen, Kulturen, Lebens- und Liebeszusammenhänge; 

(3) die Belebung des Grätzels rund um das Frauenwohnprojekt unter frauentypischen Gesichtspunkten; 

(4) eine wissenschaftliche Begleitung bei der Planung und Schaffung von frauengerechtem Wohnen unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer Grundsätze; 

(5) die Schaffung von Raum für Diskussion über Frauenprojekte; 

(6) den Austausch und die Vernetzung mit anderen Frauenprojekten, sowie deren Unterstützung. 


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und

      materiellen Mittel erreicht werden. 

(2) Als ideelle Mittel dienen 

a) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen 

b) Die Herausgabe von Publikationen 

c) Die Erstellung von Dokumentationen 

d) Errichten und betreiben eines Internetforums 

e) Öffentlichkeitsarbeit 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch 

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge 

b) Öffentliche Förderungen, Subventionen 

c) SponsorInnen 

d) Spenden 

e) Erträge aus Veranstaltungen 

f) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen 


§ 4: Arten der Mitfrauenschaft 


(1) Ordentliche Mitfrauen sind physische Personen, die sich nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in die Vereinsarbeit einbringen und ins Wohnprojekt einziehen wollen. 

(2) Außerordentliche Mitfrauen sind physische Personen, die Anwärterinnen für die ordentliche Mitfrauenschaft sind, bis zur Aufnahme durch die nächstfolgende  Mitfrauen-Versammlung. Die Aufnahme wird begrenzt durch den vorgegebenen Wohnraum und das Ziel einer gemischten und ausgewogenen BewohnerInnenstruktur.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden an Personen wegen besonderer Verdienste um den Verein oder dessen finanzielle Unterstützung. 

(4) Fördernde Mitfrauen sind physische Personen, die Interesse an Frauenprojekten haben und ins Wohnprojekt nicht einziehen wollen. 


§ 5: Erwerb der Mitfrauenschaft 


(1) Mitfrauen des Vereins können alle physischen Personen weiblichen Geschlechts werden. 

(2) An juristische Personen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 

(3) Anträge auf Mitfrauenschaft sind schriftlich oder mündlich an das Leitungsorgan zu richten. Das Leitungsorgan entscheidet über eine vorläufige Aufnahme. Über die endgültige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitfrauen entscheidet eine ordentlich einberufene Mitfrauen-Versammlung. 

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann an physische oder juristische Personen verliehen werden, die die Vereinsziele z.B. durch Zahlung erhöhter Mitgliedsbeiträge und/oder Spenden unterstützen wollen, jedoch die Bedingungen für eine ordentliche Mitfrauenschaft nicht erfüllen oder nicht zu erfüllen brauchen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitfrauen-Versammlung. 

(5) Bis zur ersten ordentlichen Mitfrauen-Versammlung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitfrauen durch die Vereinsgründerinnen. 


§ 6: Beendigung der Mitfrauenschaft 


(1) Die Mitfrauenschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss sowie bei einem mehr als 3-monatigen Zahlungsverzug des Mitfrauenbeitrages, nachdem die Mitfrau auch nach schriftlicher Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Frist ihrer Verpflichtung (§7 Abs.5) nicht nachgekommen ist. 

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und gilt ab der nächsten ordentlichen Mitfrauen-Versammlung. 

(3) Der vorläufige Ausschluss einer Mitfrau aus dem Verein kann vom Leitungsorgan wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen eines für den Verein und seine Zielsetzungen schädlichen Verhaltens verfügt werden. Gegen den vorläufigen Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe die Berufung an die ordentliche oder außerordentliche Mitfrauen-Versammlung zulässig. Die Berufung muss schriftlich erfolgen. Liegt eine Berufung gegen einen vorläufigen Ausschluss vor, so ist innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Mitfrauen-Versammlung einzuberufen, sofern in dieser Frist nicht schon eine ordentliche Mitfrauen-Versammlung anberaumt ist. 

(4) Für den endgültigen Ausschluss ist die ordentliche Mitfrauen-Versammlung zuständig, bis dahin ruhen die Mitfrauenrechte. Der ausgeschlossenen Mitfrau steht binnen 14 Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Berufung an das Schiedsgericht offen. Die Frist für diese Berufung beginnt bei Anwesenheit sofort, sonst mit Zustellung (Hinterlegung) oder persönlicher Überreichung der Entscheidung der Mitfrauen-Versammlung. Die schriftliche Entscheidung hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der ordentlichen Mitfrauen-Versammlung über Antrag des Leitungsorgans beschlossen werden. 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitfrauen und Ehrenmitglieder 


(1) Die Mitfrauen sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitfrauen-Versammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitfrauen zu. 

(2) Mindestens 10% der Mitfrauen können vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitfrauen-Versammlung verlangen. 

(3) Die Mitfrauen sind in jeder ordentlichen Mitfrauen-Versammlung vom Leitungsorgan über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 10% der Mitfrauen dies unter Angabe von Gründen verlangen, hat das Leitungsorgan den betreffenden Mitfrauen eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. 

(4) Die Mitfrauen sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 

(5) Die Mitfrauen sind verpflichtet, die laut Vereinsbeschluss festgelegten Mitfrauenbeiträge zu bezahlen. 


§ 8: Vereinsorgane 


Organe des Vereins sind: 

(1) die ordentlche Mitfrauen-Versammlung („Mitglieder-Versammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes), 

(2) die außerordentliche Mitfrauen-Versammlung für Beschlüsse zwischen den ordentlichen Mitfrauen-Versammlungen, 

(3) beratende Mitfrauen-Versammlungen zur Unterstützung der Vereinstätigkeit.

(4) das Leitungsorgan (§§ 11 bis 13), 

(5) die Rechnungsprüferinnen (§ 14) und 

(6) das Schiedsgericht (§ 15). 


§ 9: Mitfrauen-Versammlung


(1) Eine ordentliche Mitfrauen-Versammlung findet jährlich statt. 

(2) Eine außerordentliche Mitfrauen-Versammlung findet auf 

a) Beschluss des Leitungsorgans oder der ordentlichen Mitfrauen-Versammlung, 

b) schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitfrauen, 

c) Verlangen der Rechnungsprüferinnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), 

d) Beschluss der Rechnungsprüferinnen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG) 

    binnen vier Wochen statt. 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitfrauen-Versammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitfrauen-Versammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan. 

(4) Anträge zur Mitfrauen-Versammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitfrauen-Versammlung beim Leitungsorgan schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Nachträge zur Tagesordnung sind möglich, wenn die Mitfrauen-Versammlung diesen mit einfacher Mehrheit zustimmt und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitfrauen (oder deren Vertreterinnen) anwesend ist. 

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitfrauen-Versammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

(6) Bei der Mitfrauen-Versammlung sind alle Mitfrauen und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitfrauen. Jede Mitfrau hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Mitfrau im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jede Vertreterin kann nur eine Stimme übernehmen. 

(7) Die Mitfrauen-Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens Drei Viertel aller stimmberechtigten Mitfrauen (oder deren Vertreterinnen) beschlussfähig. Ist die Mitfrauen-Versammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitfrauen-Versammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. In diesem Fall dürfen aber keine Ausschlüsse, sowie die Vereinsauflösung beschlossen werden; dann ist innerhalb von drei Wochen eine neuerliche außerordentliche Mitfrauen-Versammlung einzuberufen, die sich speziell mit diesen Tagesordnungspunkten befasst. 

(8) Die Wahlen, Mitfrauenaufnahme und die Beschlussfassungen erfolgen in der Mitfrauen-Versammlung in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bzw. die Enthebung der Leitungsfrauen und der Ausschluss von Mitfrauen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(9) Den Vorsitz bei der Mitfrauen-Versammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin, in deren Verhinderung die Schriftführerin bzw. deren Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt die an Jahren älteste anwesende Leitungsorgansfrau den Vorsitz. Ist keine der Leitungsorgansfrauen zur festgesetzten Stunde anwesend, so findet die Mitfrauen-Versammlung nach 30 Minuten statt, wobei die an Jahren älteste anwesende stimmberechtigte Mitfrau den Vorsitz übernimmt. 


§ 10: Aufgaben der Mitfrauen-Versammlung

 

(1) Der ordentlichen Mitfrauen-Versammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

a) Beschlussfassung über den Voranschlag; 

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen; 

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüferinnen; 

d) Endgültige Ausschlüsse von der Mitfrauenschaft; 

e) Beschluss über Eingehen bzw. Auflösung von Arbeitsverhältnissen; 

f) Entlastung des Leitungsorgans; 

g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; 

h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 

i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

(2) Die außerordentliche Mitfrauen-Versammlung kann entscheiden über

a) Andere wichtige Vereinsangelegenheiten im Hinblick auf die Realisierung des Wohnprojekts, wie z.B. Bewerbung um ein Objekt, Wahl des Grundstücks, Wahl der Wohnrechtsform, des Finanzierungsmodells, Verträge mit Eigentümern und andere Dauerschuldverhältnisse des Vereins, wie Generalmiete. Solche Entscheidungen sind mit 2/3 Mehrheit zu treffen. 

b) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 

(3) Die beratende Mitfrauen-Versammlung hat die Aufgabe der 

  Vorbereitung von Entscheidungen.


§ 11: Das Leitungsorgan


(1) Das Leitungsorgan besteht in der Regel aus sechs Mitfrauen, mindestens aber aus  Obfrau, Kassierin und Schriftführerin.  

(2) Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden einer gewählten Leitungsorgansfrau das Recht an ihre Stelle eine andere wählbare Mitfrau zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden beschlussfassenden Mitfrauen-Versammlung einzuholen ist. 

(3) Die Funktionsdauer des Leitungsorgans beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Leitungsorgans. Ausgeschiedene Leitungsorgansfrauen sind wiederwählbar. Jede Funktion im Leitungsorgan ist persönlich auszuüben. 

(4) Das Leitungsorgan wird von der Obfrau, in deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, in deren Verhinderung von der Schriftführerin schriftlich oder mündlich einberufen. 

(5) Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitfrauen eingeladen wurden, und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 

(6) Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 

(7) Den Vorsitz führt die Obfrau, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin, in deren Verhinderung die Schriftführerin bzw. deren Stellvertreterin. 

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion einer Leitungsorgansfrau durch Enthebung mit Zweidrittelmehrheit oder Rücklegung. 

(9) Die Mitfrauen-Versammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitfrauen entheben. 

(10) Die Leitungsorgansfrauen können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt bekannt geben. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle dass das gesamte Leitungsorgan zurücktritt an die Mitfrauen-Versammlung zu richten. Der Rücktritt ist erst mit Wahl bzw. Kooptierung einer Nachfolgerin wirksam. Tritt das gesamte Leitungsorgan zurück so ist mit der Rücktrittserklärung eine stimmberechtigte Vereinsmitfrau vom Leitungsorgan zu bestimmen, welche verpflichtet ist, innerhalb von zwei Wochen eine Mitfrauen-Versammlung einzuberufen. Sollte in dieser Mitfrauen-Versammlung kein neues Leitungsorgan gewählt werden, wird der Verein aufgelöst. 

(11) Die Sitzungen des Leitungsorgans sind für Vereinsmitfrauen öffentlich.


§ 12: Aufgaben des Leitungsorgans

 

Das Leitungsorgan führt die laufenden Geschäfte und ist dabei an die Beschlüsse der Mitfrauen-Versammlung gebunden. Die Geschäftsführung zwischen den ordentlichen Mitfrauen-Versammlungen ist mit den Mitfrauen zu besprechen und ggf. auf einer außerordentlichen Mitfrauen-Versammlung zu beschließen. Dem Leitungsorgan kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; 

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; 

(3) Vorbereitung und Einberufung der Mitfrauen-Versammlung 

(4) Information der Mitfrauen und Ehrenmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; 

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens; 

(6) Vorläufige Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitfrauen; 

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 




§13: Besondere Obliegenheiten der einzelnen Frauen des

        Leitungsorgans 


(1) Die Obfrau führt den Vorsitz in der Mitfrauen-Versammlung und im Leitungsorgan. 

(2) Die Schriftführerin führt die Protokolle der Mitfrauen-Versammlungen und des Leitungsorgans. 

(3) Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 

(4) Das Leitungsorgan vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau und der Kassierin, gegenüber Behörden und dritten Personen. 

(5) Die Stellvertreterinnen der Obfrau, der Kassierin und der Schriftführerinnen arbeiten mit den Leitungsorgansfrauen Hand in Hand. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau, der Schriftführerin oder der Kassierin ihre jeweiligen Stellvertreterinnen. 


§ 14: Rechnungsprüferinnen

 

(1) Zwei Rechnungsprüferinnen werden von der ordentlichen Mitfrauen-Versammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitfrauen-Versammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 

(2) Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen haben dem Leitungsorgan über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. 


§ 15: Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitfrauen zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Leitungsorgan eine Mitfrau als Schiedsrichterin schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Leitungsorgan binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits eine Mitfrau des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Leitungsorgan innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen binnen weiterer 14 Tage eine dritte ordentliche Mitfrau zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitfrauen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts haben innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu erfolgen. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 


§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitfrauen-Versammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

(2) Diese Mitfrauen-Versammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitfrauen persönlich zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 34ff BAO zu verwenden. Es sollte einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.