Datenschutz in der Genealogie

Beitrag von Rechtsanwalt Hans-Jürgen Wolf

Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten bereits verstorbener Personen ist ohne deren Zustimmung (und ohne Einhaltung von Schutzfristen) zulässig, denn das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" endet mit dem Tod. Ein postmortal fortwirkender Persönlichkeitsschutz beschränkt sich auf den Schutz der Menschenwürde, sowie den Schutz des allgemeinen Lebensbildes gegen grob ehrverletzende Entstellungen, Erniedrigungen und Herabwürdigungen, aber nicht auf die reinen Lebensdaten.

In allen Fällen, in denen die ausdrückliche Einwilligung des/der Betroffenen dazu vorliegt, ist die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung personenbezogener Daten uneingeschränkt zulässig. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auch lebender Personen ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen im Regelfall zulässig, wenn diese Daten aus "allgemein zugänglichen Quellen" stammen. Wenn und soweit personenbezogene genealogische "Grunddaten" (Namen, Titel, Beruf, Lebensdaten) bereits öffentlich zugänglich sind, dann wird im Regelfall mit argumentativ nachvollziehbaren Gründen kaum geltend gemacht werden können, dass deren Erfassung, Weitergabe oder neuerliche Veröffentlichung Individualrechte des Betroffenen verletzt (arg. § 28 Absatz 1 Nr. 3 BDSG).

Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung nur des Namens noch lebender Personen nebst familiärer Verknüpfung zu ihren Vor- und Nachfahren (noch lebende Personen ohne deren Einwilligung ebenfalls nur namentlich) ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen zu 3. nicht vorliegen. Diese Vorgehensweise ist mit einer (zwar nicht unüberwindlichen, aber dennoch) so weitgehenden Anonymisierung und so "wenig" Information verbunden, dass darin eine privatrechtlich zu sanktionierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes kaum gesehen werden kann, wenn berücksichtigt wird, was selbst im unmittelbaren Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist.

Ohne ausdrückliche Einwilligung lebender Personen sollte man allerdings davon Abstand nehmen, personenbezogene Daten weiterzugeben oder zu veröffentlichen, die nicht aus "allgemein zugänglichen Quellen" stammen und/oder über die in § 28 Absatz 3 BDSG genannten Daten hinausgehen. Auf die Angabe von Adressdaten Betroffener (Anschrift, Telefonnummer usw.) sollte eigentlich generell, zumindest aber bei der hier angesprochenen Fallgruppe verzichten, denn andernfalls ist zumindest hier mehr als wahrscheinlich, dass sich privatrechtlich durchsetzbare Abwehransprüche für Betroffene eröffnen."

bay. Landesbeauftragte für Datenschutz

Datenübermittlung im Rahmen der Ahnen- und Familienforschung Eine ganze Reihe von Eingaben im abgelaufenen Berichtszeitraum hat sich wieder einmal mit der Frage nach der Zulässigkeit von Auskünften im Rahmen der Ahnen- und Familienforschung beschäftigt. Als besonderes Hindernis erweist sich dabei immer wieder das Personenstandsrecht, das Auskünfte aus den Personenstandsbüchern nur unter den engen Voraussetzungen des § 61 Abs.1 des Personenstandsgesetzes (PStG) erlaubt. Danach kann die Einsicht in Personenstandsbücher, die Durchsicht dieser Bücher und die Erteilung von Personenstandsurkunden nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen, also von Verwandten in gerader Linie. Andere Personen haben nur dann ein Recht hierzu, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die Familienforschung stellt jedoch kein solches Interesse dar. Dies wurde von der Rechtsprechung mehrfach bestätigt.

Die strengen Bestimmungen des § 61 Abs. 1 PStG gelten neben den Personenstandsbüchern auch für die vom 01.01.1876 an geführten Zivilstandsregister (Standesregister). Auf die Zivilstandsregister, die bereits vor diesem Zeitpunkt geführt wurden, findet diese Vorschrift dagegen keine Anwendung.

Inzwischen gibt es aber Initiativen zu diesem Problem. Nach dem Vorentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes soll auf Anregung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, die ich unterstütze, § 61 Abs. 1 PStG dahingehend geändert werden, daß für eine Auskunft aus einem bzw. eine Einsicht in einen Personenstandseintrag die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses genügt, wenn seit dem Tod des Betroffenen mindestens 30 Jahre oder, falls der Todestag nicht bekannt ist, seit der Geburt mindestens 120 Jahre vergangen sind.

Aus der Sicht des Datenschutzes ist eine Begrenzung auf ein "rechtliches" Interesse in den genannten Fällen nicht erforderlich. Ich würde es deshalb sehr begrüßen, wenn diese Beschränkung in der genannten Weise geändert würde, da damit ein ungerechtfertigter Vorwurf gegen den Datenschutz ausgeräumt würde.

Der Gesetzgebungsprozess ist allerdings derzeit ins Stocken geraten. Ob und ggf. wann solche Vorschläge tatsächlich umgesetzt werden, lässt sich daher im Augenblick nicht sagen. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob sich der Gesetzgeber letztendlich im Sinne der Familienforscher für eine erleichterte Einsichtnahme in bzw. Auskunftserteilung aus Personenstandsbüchern entscheiden wird.

kirchliche Archive

Die Einsicht und die Durchsicht von Kirchenbüchern zum Zwecke der Familienforschung ist für Kirchenbücher aus der Zeit vor dem 01.01.1876 uneingeschränkt möglich, weil insoweit das mit der Familienforschung verbundene "berechtigte Interesse" als ausreichend angesehen wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Archivanordnung). Für jüngere Kirchenbücher gilt eine sinngemäß dem § 61 PStG entsprechende Regelung, d. h. als unmittelbar Betroffener hat man einen Anspruch darauf, authentische Abschriften oder Ablichtungen der dokumentierten kirchlichen Amtshandlungen zu erhalten. Ansonsten gelten für Personalakten und personenbezogenes Archivgut Sperrfristen. Unterlagen dieser Art stehen erst dreißig Jahre nach dem Tod, bzw. einhundertzwanzig Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zur Einsicht zur Verfügung. Weitergehende Sperrfristen gelten für bischöfliche Geheimakten, Handakten und Nachlässe (sechzig Jahre). Archivgut, dessen Schlussdatum weniger als vierzig Jahre zurückliegt, steht nichtbetroffenen Dritten generell nicht zur Verfügung.

"Die Alten werden zweimal Kinder."

Schutzfristen

In der Regel können Archivalien nicht vor Ablauf einer 30-jährigen Frist nach ihrem Entstehen eingesehen werden. In der Ahnenforschung haben wir es darüber hinaus mit personenbezogenen Daten zu tun, die besonderen Schutzes bedürfen. Das Personenstandsgesetz (PStG) regelt, welche Standesurkunden in Deutschland wie lange dem Datenschutz unterliegen. Anschließend sind sie in der Regel von jedem einsehbar. Die Sperr- bzw. Schutzfristen sind grundsätzlich:

  • Geburtsurkunden = 110 Jahre
  • Heiratsurkunden = 80 Jahre
  • Sterbeurkunden = 30 Jahre

Sind diese Fristen noch nicht abgelaufen, wird die Vollmacht der jeweiligen betroffenen Person benötigt, oder, wenn diese bereits verstorben ist, die eines direkten Verwandten. Da nach dem Personenstandsgesetz nur Vater, Mutter, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister als solche zählen, muss diese, wenn es beispielsweise um einen Onkel geht, von anderen Familienmitgliedern eingeholt werden. Das gilt selbst dann, wenn nur ein Datum in Erfahrung gebracht werden soll. Auch außerhalb eines direkten Verwandtschaftsverhältnisses gibt es bei einem berechtigtem Interesse (wie in der Regel auch der Ahnenforschung) eine Ausnahme: Für den Fall nämlich, dass der zuletzt verstorbene Betroffene seit mindestens 30 Jahren tot ist.

Datenschutz

Zu beachten ist zunächst, dass die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden nichtöffentlichen Stellen personenbezogene Daten regelmäßig dann verarbeiten dürfen, wenn die Daten "allgemein zugänglich" sind, d. h. aus allgemein zugänglichen Quellen stammen und keine offensichtlichen Gründe ersichtlich sind, dass Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss dieser Nutzung haben (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Als "allgemein zugängliche Quellen" gelten dabei alle öffentlich und uneingeschränkt zugänglichen Quellen, in erster Linie also die typischen Massenkommunikationsmittel wie Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen, aber selbstverständlich auch alle vergleichbaren Informationsquellen (Publikationen jedweder Art, insbesondere Telefon- und Adressbücher, Familienanzeigen in Tageszeitungen, Vereinszeitschriften und Kirchenblätter, Archivunterlagen, Kirchenbücher, amtliche Bekanntmachungen, das Internet usw.).

Anzusprechen ist darüber hinaus auch das sogenannte "Listenprivileg" (§ 28 Absatz 3 BDSG), das den in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes fallenden nichtöffentlichen Stellen die Nutzung und Übermittlung von listenmässig oder sonst zusammengefasster Daten über Angehörige einer Personengruppe gestattet, wenn sich die personenbezogenen Angaben auf

  • die Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten Personengruppe
  • Berufs- Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen
  • Namen
  • Titel
  • akademische Grade
  • Anschrift
  • Geburtsjahr

beschränken und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Nutzung oder der Übermittlung hat. Ausgehend davon lässt sich die Eingangsfrage zusammenfassend wie folgt beantworten:

1. In allen Fällen, in denen die ausdrückliche Einwilligung des/der Betroffenen dazu vorliegt, ist die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung personenbezogener Daten uneingeschränkt zulässig.

2. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten bereits verstorbener Personen ist ohne deren Zustimmung (und ohne Einhaltung von Schutzfristen) zulässig, denn das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" endet mit dem Tod. Ein postmortal fortwirkender Persönlichkeitsschutz beschränkt sich auf den Schutz der Menschenwürde, sowie den Schutz des allgemeinen Lebensbildes gegen grob ehrverletzende Entstellungen, Erniedrigungen und Herabwürdigungen, aber nicht auf die reinen Lebensdaten.

3. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auch lebender Personen ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen im Regelfall zulässig, wenn diese Daten aus "allgemein zugänglichen Quellen" stammen. Wenn und soweit personenbezogene genealogische "Grunddaten" (Namen, Titel, Beruf, Lebensdaten) bereits öffentlich zugänglich sind, dann wird im Regelfall nicht geltend gemacht werden können, dass deren Erfassung, Weitergabe oder neuerliche Veröffentlichung Individualrechte des Betroffenen verletzt (arg. § 28 Absatz 1 Nr. 3 BDSG).

4. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung nur des Namens noch lebender Personen nebst familiärer Verknüpfung zu ihren Vor- und Nachfahren (noch lebende Personen ohne deren Einwilligung ebenfalls nur namentlich) ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen zu 3. nicht vorliegen. Diese Vorgehensweise ist mit einer (zwar nicht unüberwindlichen, aber dennoch) so weitgehenden Anonymisierung und so "wenig" Information verbunden, dass darin eine privatrechtlich zu sanktionierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes kaum gesehen werden kann.

5. Ohne ausdrückliche Einwilligung lebender Personen sollte man allerdings davon Abstand nehmen, personenbezogene Daten weiterzugeben oder zu veröffentlichen, die nicht aus "allgemein zugänglichen Quellen" stammen und/oder über die in § 28 Absatz 3 BDSG genannten Daten hinausgehen. Auf die Angabe von Adressdaten Betroffener (Anschriften, Telefonnummern usw.) sollte eigentlich generell, zumindest aber bei der hier angesprochenen Fallgruppe verzichtet werden.

Urheberrecht

Im Zusammenhang mit der Familienforschung und der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist letztendlich auch das Urheberrecht zu beachten. Nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen persönliche geistige Schöpfungen im weitesten Sinne urheberrechtlichen Schutz, d. h. die Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und die öffentliche Wiedergabe derart geschützter Werke darf nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Urhebers und/oder von ihm ggf. mit Verwertungsrechten ausgestatteter Dritter erfolgen. Selbst unbeabsichtigte Verletzungen von Urheberrechten und von ebenfalls im UrhG geregelten Leistungsschutzrechten können Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und/oder Schadensersatz begründen (§§ 97 ff. UrhG) und außerdem strafrechtliche Folgen haben (§§ 106 ff. UrhG).

Materielle Voraussetzung für das Entstehen von Urheberrechten und vergleichbarer Schutzrechte ist nach deutschem Recht nur, dass ein Werk ("eine individuelle geistige Schöpfung") vorliegt, das den Werkbegriff des UrhG erfüllt, den dort genannten Werkkategorien (§§ 2-4 UrhG) entspricht oder dem Katalog der mit sogenannten Leistungsschutzrechten ausgestatteten Leistungen unterfällt (§§ 70 ff. UrhG). Für die Entstehung dieser Schutzrechte ist es nicht erforderlich, dass die jeweiligen Werke mit den Kennzeichen ©, ® oder ™ gekennzeichnet sind. Zu den wichtigsten urheberrechtlich geschützten Werkarten und Leistungsschutzrechte begründenden Leistungen gehören

  • Sprach- und Schriftwerke (z. B. Bücher, Zeitschriften, Vorträge, Briefe auch in digitaler Form usw.)
  • Werke der bildenden Kunst (z. B. Gemälde)
  • Fotos, Lichtbilder und Filme
  • Pläne, Skizzen, Zeichnungen
  • Computerprogramme
  • Datenbanken (auch als sogenannte "kleine Münze" in Form von Linksammlungen, Telefonbüchern, Karteikarten)

Ein urheberrechtlicher Schutz besteht im Regelfall bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für Fotoaufnahmen (einfache Lichtbilder, die nicht im Range von Lichtbildwerken stehen) gilt eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der erstmaligen Veröffentlichung, bzw. 50 Jahre nach der Herstellung, wenn das Bild nicht veröffentlicht wurde. Datenbanken, die nicht im Range eines Datenbankwerkes stehen, sind für einen Zeitraum von 15 Jahren nach der Herstellung, bzw. erstmaligen Veröffentlichung geschützt. Bei der Verwendung von Lichtbildaufnahmen ist zudem zu beachten, dass etwaige Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen erst 10 Jahre nach deren Tod enden.