Kanalordnung

Die Kanalordnung stellt im wesentlichen eine Zusammenfassung der bestehenden rechtlichen Bestimmungen, bzw. der Rechte und Pflichten der Kanalisationsunternehmen einerseits und der einzelnen Anschlusswerber anderseits dar.

Zusätzlich wurde vom Abwasserverband Faakersee (AVF) ein "Merkblatt über die Ausführung von Hausanschlusskanälen" erstellt.

Jeder neue Anschlussnehmer sollte sich, die für seinen Bereich geltende Kanalordnung und Merkblatt ausdrucken oder beim AVF persönlich abholen.

Kanalordnung des Abwasserverbandes Faaker See für den Bereich Finkenstein

§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

(1) Der Abwasserverband Faaker See (AVF) ist das öffentliche Kanalisationsunternehmen für die Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See (MGF). Der AVF, in weiterer Folge jeweils kurz „Kanalisationsunternehmen“ genannt, plant, errichtet, betreibt und erhält als Körperschaft öffentlichen Rechts die öffentlichen Kanalisationsanlagen für das Gebiet der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See (öffentliches Kanalisationssystem der MGF).

(2) Laut §§ 1 und 2 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, idgF, in Folge nur mehr kurz K-GKG genannt, ist die Gemeinde verpflichtet, die im mit Verordnung des Gemeinderates festgelegten Entsorgungsbereich anfallenden häuslichen Schmutzwässer zu entsorgen. Die Gemeinde kann diese Aufgabe selbst erfüllen, kann sich aber auch eines Dritten bedienen.

(3) Gemäß den Bestimmungen des § 4 K-GKG besteht innerhalb des festgelegten Kanalisationsbereiches grundsätzlich Anschlusspflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen. Gemäß § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 bedarf jede Einleitung in das öffentliche Kanalisationssystem der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

(4) Sämtliche in dieser Kanalordnung angeführten Gesetze sind in der jeweils geltenden Fassung (idgF) zu verstehen, auch wenn dies nicht immer explizit angeführt ist.

(5) Soweit in dieser Kanalordnung Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form oder nur in weiblicher Form verwendet werden, umfassen diese Männer und Frauen in gleicher Weise.

(6) Im Sinne dieser Kanalordnung bedeuten:

Das öffentliche Kanalisationssystem:

Es umfasst das gesamte öffentliche Entwässerungssystem einschließlich aller technischen Einrichtungen, insbesondere Sammelkanäle, Abwasserpumpwerke, Regenrückhalte- und Ent lastungsbauwerke sowie offene Gräben, soweit diese vom Kanalisationsunternehmen ent- sprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung und im Einklang mit den Vorschriften des Wasserrechtes zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Das öffentliche Kanalisationssystem reicht bis zu dem der Grundstücksgrenze nächstgelegenen Kontrollschacht (Übergabeschacht) des Hauskanals auf der Liegenschaft des Kanalbenützers einschließlich desselben, sofern dieser vom AVF hergestellt wurde.

Entsorgungsbereich:

Der Entsorgungsbereich der MGF umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Die MGF hat den Einzugsbereich der Kanalisationsanlagen (Kanalisationsbereich) gemäß § 2 Abs. 1 K-GKG verordnet. Die Entsorgungsanlage des Kanalbenutzers umfasst: Den Hauskanal sowie alle anderen Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden, befestigten Flächen und auf Grundflächen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Rückhaltung und Ableitung von Abwässern dienen, bis zur Einmündung in das öffentliche Kanalisationssystem. Die innerbetriebliche Vorreinigungsanlage umfasst: Anlagen zur innerbetrieblichen Vermeidung, Vorreinigung und/oder zum Konzentrations- bzw. Mengenausgleich von Abwasser. Die innerbetriebliche Vorreinigungsanlage ist Bestandteil der Entsorgungsanlage des Kanalbenutzers.

Rückstauebene:

Höhe, unter der innerhalb der Grundstücksentwässerung besondere Maßnahmen gegen Rückstau zu treffen sind.

Abwässer:

Abwässer sind die bei Bauten oder Grundflächen anfallenden Schmutzwässer und mehr als geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer. Keine Abwässer sind nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlags- und Kühlwässer sowie Drainagen-, Quell- und Grundwässer.

Kanalbenutzer:

Kanalbenutzer ist jeder, der aufgrund eines Anschlusspflichtbescheides der MGF bzw. aufgrund eines Entsorgungsvertrages mit dem den Kanalisationsunternehmen (AVF) verpflichtet oder befugt ist, über eine selbständige Anschlussleitung Abwässer in das öffentliche Kanalisationssystem einzuleiten, wie insbesondere

Ø der Grundstückseigentümer,

Ø der Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

Ø der Betriebsinhaber,

Ø der sonstige Benutzer des Kanalnetzes.

§ 2 Anschlusspflicht

(1) Im festgelegten Kanalisationsbereich der MGF besteht grundsätzliche Anschlusspflicht gemäß § 4 des K-GKG für alle Eigentümer von Grundstücken, die bei errichteten Gebäuden und/oder befestigten Grundflächen anfallende Abwässer, deren Art und Menge eine unschädliche Beseitigung erfordert, in die öffentliche Kanalisationsanlage einleiten. Der Schmutzwasseranfall des zu entsorgenden Grundstückes ist ausschließlich durch das Kanalisationsunternehmen zu entsorgen. Ausgenommen von dieser Anschlusspflicht sind Grundstücke und Bauwerke im Sinne von § 5 K-GKG. Die Anschlusspflicht wird vom Bürgermeister mit Bescheid ausgesprochen.

(2) Ein Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht ist innerhalb der von der MGF festgesetzten Frist nach Verständigung vom Wirksamwerden der Anschlusspflicht unter Angabe der Gründe bei der Gemeinde schriftlich einzureichen.

§ 3 Anmeldung zum Kanalanschluss

(1) Die Einleitung von Abwässern in das öffentliche Kanalisationssystem der MGF kann mit Bedingungen verbunden werden.

(2) Grundstückseigentümer bzw. Betriebsinhaber oder sonstige Nutzungsberechtigte, für die die Anschlusspflicht nicht besteht (z.B. bei Objekten außerhalb des Entsorgungsbereiches/ Kanalisationsbereiches), können einen schriftlichen Antrag auf Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage der MGF einbringen. Dieser Antrag wird nach technischen und wirtschaftlichen Kriterien geprüft. Im Falle einer positiven Beurteilung ist ein Entsorgungsvertrag (privatrechtlicher Vertrag) mit dem Kanalisationsunternehmen abzuschließen. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, bei der Aktualisierung der sogenannten „Gelben Linie“, das entsprechende Grundstück/ Objekt in den Kanalisationsbereich der MGF mit aufzunehmen.

(3) Miteigentümer eines Grundstückes (auch Wohnungseigentümer) oder im Ausland lebende Grundstückseigentümer haben einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben.

§ 4 Entsorgungsanlage des Kanalbenutzers

(1) Die Entsorgungsanlage des Kanalbenutzers umfasst alle Einläufe, Entlüftungen, Abwasserableitungen (Hausanschlussleitung) bis zur Übergabestelle und alle sonstigen Einrichtungen, die der Schmutzwasserentsorgung des Grundstückes/Objektes dienen.

(2) Die Hausanschlussleitung führt vom Schmutzwasserkanal des Kanalisationsunternehmens auf das Grundstück des Kanalbenutzers und ist bis zum Anschlusspunkt, welcher ein Kontrollschacht sein kann, Eigentum des Kanalisationsunternehmens (im Anschlusspunkt erfolgt die Übergabe des Abwassers). Vom Anschlusspunkt bis zum entsorgenden Objekt obliegt Bau, Erhaltung und Betrieb der Hausanschlussleitung dem Kanalbenutzer. Der Durchmesser der Anschlussleitung wird entsprechend der genehmigten Einleitmenge festgelegt und beträgt mindestens DN 150.

(3) Für ein Grundstück/Objekt ist nur ein Anschlusspunkt vorzusehen, der in der Regel unmittelbar nach der Grundgrenze liegt. Über Antrag des Kanalbenutzers können vom Kanalisationsunternehmen in begründeten Fällen längere und/oder zusätzliche Anschlüsse errichtet werden.

(4) Die Errichtung von Teilen der öffentlichen Kanalisation, von Umbauten und Einbauten in die öffentliche Kanalisationsanlage (Anschlussschacht, Abzweiger, Hausanschlussleitung bis zum Anschlusspunkt) obliegen ausschließlich dem Kanalisationsunternehmen. Die Instandhaltung des Hausanschlusses vom Sammelkanal bis zur Übergabestelle obliegt ebenfalls dem Kanalisationsunternehmen.

(5) Bei Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Anschlussleitungen wird das Kanalisationsunternehmen den Grundstückseigentümer bzw. Kanalbenutzer über den Termin informieren. Das Kanalisationsunternehmen ist aber nicht an die Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. Bestandnehmers gebunden. Bei Gefahr in Verzug (Rohrbruch, Verstopfung) genügt die nachträgliche Mitteilung.

(6) Das Anbringen von Hinweisschildern für Leitungsführungen des Kanalisationsunternehmens durch das Kanalisationsunternehmen auf Anlagen, Zäunen und Objekten des Kanalbenutzers ist von den Eigentümern unentgeltlich zu gestatten.

(7) Soweit Teile der öffentlichen Kanalisationsanlage, die Anschlussleitung, oder sonstige Leitungen des Kanalisationsunternehmens auf dem Grundstück des Kanalbenutzers liegen, hat dieser die Obsorge für diesen Teil zu übernehmen. Er ist verpflichtet, sie vor jeder möglichen Beschädigung (insbesondere durch Grabarbeiten, zusätzliche Belastung u.ä.) zu schützen. Die Anschlussleitung darf grundsätzlich weder verbaut noch überbaut werden, noch dürfen Bäume oder Sträucher näher als 2,0 m beiderseits der Leitungsachse gesetzt werden. Bei Hecken ist eine Querung / Unterfahrung mit der Anschlussleitung zulässig. Geländeveränderungen sind nur im Einvernehmen mit dem Kanalisationsunternehmen möglich. Der Kanalbenutzer darf keinerlei schädigende Einwirkung auf die Anschlussleitung vornehmen oder zulassen. Er muss jeden erkennbaren Schaden und jeden Wasseraustritt sofort der MGF / dem Kanalisationsunternehmen melden.

(8) Die Entsorgungsanlage des Kanalbenutzers ist von diesem ausreichend zu warten und in einem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen, belästigungsfreien und umweltschonenden Entsorgung entspricht. Schäden an der Entsorgungsanlage sind unverzüglich zu beheben. Dies gilt auch für die im Eigentum des Anschlusspflichtigen befindliche Anschlussleitung von der Übergabestelle bis zum zu entsorgenden Objekt.

(9) Die Entsorgungsanlage des Kanalbenutzers ist von diesem so zu betreiben, dass Störungen anderer Kanalbenutzer oder des öffentlichen Kanalisationssystems ausgeschlossen sind. Der Kanalbenutzer hat für alle Schäden aufzukommen, die dem Kanalisationsunternehmen durch eine schuldhafte Vernachlässigung dieser pflichtgemäßen Obsorge oder durch einen unsachgemäßen Betrieb dieser Anlage entstehen.

(10) Maßnahmen, die den Zustand im Bereich der Entsorgungsanlage des Kanalbenutzers gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung verändern, wie Umlegungen, Geländeänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Solche Maßnahmen sind 14 Tage vor Baubeginn anzuzeigen. Diese Maßnahmen haben nach dem Stand der Technik, den gesetzlichen Vorschriften, den einschlägigen Normen in der jeweils geltenden Fassung und entsprechend den Vorschreibungen des Kanalisationsunternehmens zu erfolgen. Der Kanalbenutzer hat sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. Baubewilligung, wasserrechtliche Bewilligung) einzuholen bzw. behördliche Anzeigen zu erstatten. Der Kanalbenutzer hat sämtliche Kosten für Änderungen an der Entsorgungsanlage des Kanalisationsunternehmens zu tragen.

(11) Der Kanalbenutzer hat die MGF / das Kanalisationsunternehmen unverzüglich von der Fertigstellung des neuen Kanalanschlusses bzw. von der Beendigung der Umlegungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten an bestehenden Entsorgungsanlagen in Kenntnis zu setzen (Fertigstellungsanzeige). Dieser Fertigstellungsanzeige sind allfällige Atteste (Dichtheitsatteste der privaten Hausanschlussleitungen etc.) beizufügen.

(12) Für das Entleeren von Schwimmbecken (mit einem Fassungsvermögen größer 50 m³) ist die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens einzuholen, um die Entleerung auf bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten einzuschränken oder mengenmäßig zu begrenzen. (13) Sämtliche im Zusammenhang mit der in seinem Eigentum befindlichen Entsorgungsanlage entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb der Entsorgungsanlage, sind vom Kanalbenutzer zu tragen.

§ 5 Art und Umfang der Abwässer (Einleitungsbeschränkungen)

(1) Wer Einleitungen in das öffentliche Kanalisationssystem vornimmt, hat gemäß § 32 b Abs. 1 WRG 1959 die in der allgemeinen Abwasseremissionsverordnung bzw. den branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten.

(2) In das öffentliche Kanalisationssystem der MGF dürfen keine Abwässer eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe: a. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit gefährden oder b. das im öffentliche Kanalisationssystem beschäftigte Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder c. die Abwasserreinigung, Schlammbehandlung, Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung erschweren, verhindern oder d. das öffentliche Kanalisationssystem in seinem Bestand angreifen oder seine Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren, behindern oder e. mit den wasserrechtlichen Genehmigungen des öffentlichen Kanalisationsnetzes bzw. einer wasserrechtlichen Bewilligung des Kanalbenutzers nicht vereinbar sind.

(3) Von der Einleitung in das öffentliche Kanalisationssystem sind insbesondere Abwässer mit folgenden Inhaltsstoffen ausgeschlossen: a. Stoffe, die die Leitungen verstopfen können, wie Abfälle oder Müll aller Art, auch in zerkleinertem Zustand, wie insbesondere Windeln, Kondome und Hygieneartikel jeder Art, Lumpen bzw. div. Textilien (z.B. Strumpfhosen), Schlacht und Küchenabfälle (z.B. Obstschäler, Fleischrückstände usw.), Jauche und Abfälle aus der Tierhaltung (z.B. Katzenstreu), Schutt, Asche, Sand, Schlamm, Kehricht, grobes Papier, Glas oder Blech, erhärtende Stoffe wie z.B. Zement, Kalk, Kalkmilch, Gips, Mörtel, Teer, Bitumen, Kunstharze oder Kartoffelstärke; b. explosive, feuer- oder zündschlaggefährliche Stoffe, säure-, fett- oder ölhaltige Stoffe und Abwässer, infektiöse oder seuchenverdächtige Stoffe, Gifte, gifthaltige oder radioaktive Stoffe oder Gegenstände die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, ferner sonstige schädliche Stoffe und Stoffe, die schädliche oder übelriechende Ausdünstungen oder Gerüche verbreiten, wie insbesondere Benzin, Benzol, Diesel, Nitroverbindungen, Farben, Lacke, Chlorlösungen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Schwerflüssigkeiten, Zyanide, Arsenverbindungen, Karbid, Öle, Phenole oder Antibiotika; dazu gehören u. a. auch Pflanzen- und Insektenschutzmittel (Biozide), Desinfektionsmittel, Medikamente jeder Art (in fester oder flüssiger Form), Frittier- und Backöle, aggressive oder giftige Stoffe, z.B. Säuren, Laugen und Salze, Stoffe die mit Wasser reagieren und dadurch schädliche Substanzen oder Wirkungen erzeugen, Stoffe und Zubereitungen die zu unverhältnismäßig großer Schaumbildung führen, wie Tenside oder Textilhilfsstoffe, Tierfäkalien wie z.B. Jauche, Gülle oder Mist, weiters Trester, Molke, hefehaltige Rückstände, Silagesickersaft, Abfälle aus Schlachtung und Tierkörperbeseitigung, Stoffe die Dämpfe und Gase wie z.B. Chlor, Schwefelwasserstoff, Cyanwasserstoff etc. bilden; c. chemische oder biologische Mittel, die zum Ziel haben, tierische, pflanzliche, mineralische oder synthetische abscheidbare Fette und Öle zu spalten oder zu verflüssigen;

(4) Die höchstzulässige Temperatur der in das öffentliche Kanalisationssystem einzuleitenden Abwässer beträgt 35°C, soweit nicht durch die Emissionsverordnungen oder vertraglich abweichende Regelungen getroffen werden. Kurzzeitige Temperaturüberschreitungen aus Haushalten und Kleingewerbebetrieben werden geduldet.

(5) Nicht oder nur geringfügig verunreinigte Niederschlags- und Kühlwässer sowie Drainagen, Quell- und Grundwässer sind keine Abwässer und dürfen grundsätzlich nicht dem öffentlichen Kanalisationssystem, sofern es sich um reine Schmutzwasserkanäle handelt, zugeführt werden. Eine Einleitung dieser Wässer in Misch- oder Regenwasserkanäle muss vom Kanalisationsunternehmen genehmigt werden. Eine gemeinsame Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswässern darf nur in Gebieten mit einem entsprechend ausgebauten und wasserrechtlich bewilligten Kanalisationssystem vorgenommen werden.

(6) Die Grundstückseigentümer haben für eine vorschriftsmäßige Benützung ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen Sorge zu tragen. Es ist ausdrücklich untersagt, der Schmutzwasserkanalisation Regenwässer aus der Dach- bzw. Grundstücksentwässerung zuzuführen. Für Schäden und Nachteile, die sich aus Verletzung dieser Pflicht für das öffentliche Kanalisationssystem der MGF ergeben, ist der Eigentümer haftbar. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner.

(7) Das Kanalisationsunternehmen kann die Einleitung von Abwässern besonderer Art und Menge versagen oder von einer ausdrücklichen Genehmigung, die an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann, abhängig machen. Hierunter fallen insbesondere reine Kühlwässer und Grundwasser sowie Regenwässer, wenn die Kanalisationsanlage hiefür nicht bemessen ist.

(8) In Betrieben und Haushalten, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen (z.B. Garagen, Tankstellen, Autowaschanlagen, Metzgereien, größere Hotel- und Küchenbetriebe usw.), sind Einrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen, die dem Stand der Technik entsprechen. Für die Entleerung bei Bedarf und in regelmäßigen Zeitabständen hat der Grundstückseigentümer bzw. Kanalbenutzer selbst zu sorgen. Der Nachweis über die geregelte Entsorgung ist nach der Indirekteinleiterverordnung der Kläranlage der Stadt Villach in den festgesetzten Abständen zu übermitteln. Des Weiteren ist dem Kanalisationsunternehmen jederzeit eine Einsichtnahme in das Wartungsbuch bzw. in die Entsorgungsnachweise zu gestatten. Das Abscheidegut darf nicht in die Kanalisation oder in öffentliche Gewässer eingebracht werden.

(9) Wo unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in das öffentliche Kanalisationssystem gelangen, ist die MGF / das Kanalisationsunternehmen sofort zu verständigen.

(10) Die stoßweise Einleitung von Abwässern (Schwimmbäder etc.) in die öffentliche Kanalisationsanlage ist zu vermeiden. Wird der ordentliche Betrieb, die Wartung oder die Wirksamkeit der öffentlichen Kanalisationsanlage des Kanalisationsunternehmens durch eine stoßweise Einleitung größerer Abwassermengen gefährdet oder beeinträchtigt, so sind diese Abwassermengen durch geeignete Rückhaltemaßnahmen, auf einen entsprechenden Zeitraum verteilt, gleichmäßig einzuleiten. Die Ausführung der Rückhaltemöglichkeiten hat auch auf etwaige Betriebsstörungen und -unfälle Bedacht zu nehmen.

(11) In das öffentliche Kanalisationssystem dürfen keine Anlagen einmünden, die zur Ableitung von Abluft, Dämpfen oder Abgasen dienen. Des Weiteren dürfen in öffentlichen Kanalisationsanlagen, aber auch in Hauskanalisationsanlagen, keinerlei Ver- oder Entsorgungsleitungen (wie z.B. Strom-, Gas, Wasserleitungen usw.) verlegt werden. Der Anschluss von Abfallzerkleinerern, Gastronomieabfallwäscher oder -pressen ist verboten.

(12) Veränderungen der Benützungsart von Entwässerungsanlagen (Grundstücksentwässerungen, Schwimmbäder etc.) sind bei der MGF und dem Kanalisationsunternehmen vor Durchführungen der Änderungen zu beantragen. Die Genehmigung der Änderung ist abzuwarten.

§ 6 Einschränkung bzw. vorübergehende Unterbrechung der Abwasserentsorgung

(1) Die Entsorgungspflicht des Kanalisationsunternehmens ruht, solange Umstände, die abzuwenden außerhalb der Macht des Kanalisationsunternehmens liegen (höhere Gewalt), die Übernahme oder Reinigung der Abwässer ganz oder teilweise verhindern.

(2) Die Übernahme der Abwässer durch das Kanalisationsunternehmen kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten an den Kanalleitungen oder Arbeiten im Bereich dieser Anlagen, bei Schäden an den Kanalleitungen, welche die erforderliche Abfuhr nicht zulassen, zur Vermeidung einer drohenden Überlastung des öffentlichen Kanalisationssystems oder aus sonstigen betrieb- lichen Gründen eingeschränkt oder unterbrochen werden.

(3) Das Kanalisationsunternehmen wird dafür Sorge tragen, dass solche Einschränkungen und Unterbrechungen möglichst vermieden bzw. kurz gehalten werden. Die Einschränkung oder Unterbrechung der Abwasserentsorgung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahmen weggefallen ist.

(4) Beabsichtigte Unterbrechungen der Entsorgung (Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten), werden rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt gegeben. Ausnahme: bei Gefahr in Verzug.

(5) Für Schäden, die dem Kanalbenutzer aus Unregelmäßigkeiten oder Unterbrechungen der Schmutzwasserentsorgung entstehen und die außerhalb des Einflussbereiches des Kanalisa- tionsunternehmens liegen, haftet das Kanalisationsunternehmen nicht, ausgenommen es liegt Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit vor.

(6) Das Kanalisationsunternehmen kann die Übernahme der Abwässer des Kanalbenutzers nach vorhergehender schriftlicher Androhung und nach Einstellung der Einleitung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde im Verfahren nach § 138 WRG 1959, bei Gefahr in Verzug auch sofort vorübergehend unterbrechen, einschränken oder die weitere Übernahme vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, wenn der Kanalbenutzer gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Normen, behördlichen Auflagen oder die gegenständlich Kanalordnung verstößt.

§ 7 Festlegung der Rückstauebene

(1) Die maßgebliche Rückstauebene liegt bei Freispiegelkanälen in der Regel 10 cm über der Schachtoberkante (Abdeckung des Schachtes), in der der Hausanschluss einmündet.

(2) Wenn der Hausanschluss über einen Abzweiger in den Sammelkanal eingebunden ist, liegt die Rückstauebene 10 cm über der Schachtoberkante (Abdeckung des Schachtes), welcher dem Abzweiger in Fließrichtung folgt.

(3) Für Teilbereiche kann das Kanalisationsunternehmen die maßgebliche Rückstauebene, auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt, auch anders festsetzen.

(4) Entwässerungsanlagen (Anschlüsse), die in Objekten unter der Rückstauebene liegen, müssen vom Kanalbenutzer mit Rückstausicherungen ausgestattet oder über Abwasserhebeanlagen angeschlossen werden. Die Kosten solcher Maßnahmen sind vom Kanalbenutzer zu tragen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einbau von Rückstauklappen bzw. Verschlüssen keinen 100 %igen Schutz vor Überflutungen und Abwasseraustritten unter der Rückstauebene bietet.

§ 8 Änderung am angeschlossenen Objekt bzw. der Schmutzwassereinleitung

(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden an den Kanal angeschlossene Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zum Kanalanschlussbeitrag gemäß § 17 K-GKG zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.

(2) Solche beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen des Bestandes oder der Benützung sind der MGF unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Unsachgemäße Kanalbenützung Beendigung des Entsorgungsverhältnisses

(1) Das Kanalisationsunternehmen ist berechtigt, im Falle einer unsachgemäßen Kanalbenützung, wie z.B.

Ø Einleitung unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe;

Ø Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten sowie Verweigerung des Zutritts zu Kontrollzwecken;

Ø unzulässige bauliche Veränderungen an der Entsorgungsanlage;

Ø störende Einwirkungen auf die Entsorgungsanlagen anderer Kanalbenutzer sowie auf das öffentliche Kanalisationssystem;

gegenüber dem Verursacher die dadurch anfallenden Kosten geltend zu machen. Das Kanalisationsunternehmen wird im Falle einer unsachgemäßen Kanalbenützung bei den zuständigen Behörden unmittelbar nach Kenntnisnahme zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes Anzeige erstatten.

(2) Ein Grund der zur Beendigung der Entsorgungspflicht führen kann, ist der unverschuldete, recht- liche oder faktische Untergang des Kanalisationssystems oder wesentlicher Teile davon.

(3) Unmittelbar nach Beendigung des Entsorgungsverhältnisses (für den Fall, dass ein angeschlossenes Objekt abgebrochen wird) hat der Kanalbenutzer seinen Kanalanschluss (Entsorgungsanlage) auf eigene Kosten von einem dazu befugten Fachunternehmen entsprechend der technischen Anforderungen des Kanalisationsunternehmen stilllegen zu lassen. Über die endgültige Stilllegung hat der Kanalbenutzer der MGF / dem Kanalisationsunternehmen einen geeigneten Nachweis (z.B. Bestätigung des durchführenden befugten Unternehmens) vorzulegen. Aufgelassene Entsorgungsanlagen sind von Unrat und sonstigen Rückhaltestoffen zu säubern und entweder einzuschlagen oder zuzuschütten, auszumauern oder sonst in geeigneter Weise zu beseitigen und zu entsorgen.

(4) Bei einem Wechsel in der Person des Kanalbenutzers tritt der künftige Kanalbenutzer in die Entsorgungsverpflichtung des Rechtsvorgängers ein.

(5) Jeder Wechsel des Eigentümers oder des Zustellungsbevollmächtigten des angeschlossenen Grundstückes ist vom bisherigen Eigentümer der Gemeinde / Kanalisationsunternehmen schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Eigentümer oder Zustellungsbevollmächtigte verpflichtet.

§ 10 Auskunft, Meldepflicht und Zutritt

(1) Der Kanalbenutzer hat alle das Entsorgungsverhältnis betreffenden Auskünfte, insbesondere die zur Ermittlung des Kanalanschluss- und Benützungsentgeltes erforderlichen Informationen sowie Auskünfte hinsichtlich der eingeleiteten Abwässer zu erteilen.

(2) Der Kanalbenutzer hat Störungen in der Entsorgungsanlage sofort nach Wahrnehmung zu melden, sofern davon das öffentliche Kanalisationssystem betroffen sein kann, insbesondere wenn unzulässige Abwassereinleitungen zu befürchten sind.

(3) Jede versehentliche Einleitung von unzulässigem Abwasser sowie jede ernsthafte Gefahr einer solchen ist umgehend dem Kanalisationsunternehmen zu melden. Der Kanalbenutzer ist verpflichtet, sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um unzulässige Abwassereinleitungen verlässlich zu unterbinden. Erforderlichenfalls ist die gesamte Abwasserentsorgung bis zur Behebung des Störfalles vorübergehend einzustellen.

(4) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Entsorgungsvertrages und zur Prüfung der Befolgung der Vorschriften dieser Kanalordnung hat der Kanalbenutzer den dazu beauftragten Kontrollorganen des Kanalisationsunternehmens den erforderlichen Zutritt zu allen abwasserrelevanten Anlagen der angeschlossenen Grundstücke / Objekte zu gewähren (insbesondere die Reinigungsöffnungen und Kontrollschächte sind jederzeit zugänglich zu halten) und die sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Solche Überprüfungen dürfen nicht zur Unzeit erfolgen, es sei denn, Gefahr ist im Verzug. Den Anweisungen der Beauftragten bei der Durchführung der Prüfung ist Folge zu leisten.

§ 11 Haftung

(1) Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung des öffentlichen Kanalisationssystems sowie beim Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen (z.B. Hochwasser, Niederschlagswässer oder Schneeschmelze) oder durch Hemmungen im Wasserablauf (z.B. bei Reparaturen oder Reinigungsarbeiten im öffentlichen Kanalisationssystem oder infolge von Verklausung oder Verstopfung) hervorgerufen werden, hat der Kanalbenutzer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung des Kanalbenützungsentgeltes, sofern kein Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit des Kanalisationsunternehmens vorliegt. Das Kanalisationsunternehmen ist im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.

(2) Der Kanalbenutzer haftet gegenüber dem Kanalisationsunternehmen für alle Schäden, die diesem durch den nicht ordnungsgemäßen Zustand seiner Entsorgungsanlage zugefügt werden.

(3) Kommt es zu unzulässigen Einleitungen in das öffentliche Kanalisationssystem (§ 5 der Kanalordnung), so hat der Kanalbenutzer dem Kanalisationsunternehmen alle dadurch verursachten Schäden sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, insbesondere jene für die notwendige Ermittlung und Bewertung der Schadstofffrachten einschließlich des Versuches des Kanalisationsunternehmen zur Entschärfung oder Beseitigung der unzulässigen Abwässer und der Unterbindung weiterer Einleitungen dieser Art, zu ersetzen.

(4) Der Kanalbenutzer haftet dem Kanalisationsunternehmen für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Kanalordnung sowie der einschlägigen Einleitebeschränkungen und Emissionsbegrenzungen, durch seine Dienstnehmer bzw. Beauftragten sowie durch all jene Personen, die befugt sind, die betreffende Entsorgungsanlage mitzubenützen (Haushaltsangehörige, Bestandnehmer u a.).

(5) Das Kanalisationsunternehmen haftet nicht für Schäden durch Abwasseraustritte aus Abwasseranschlussstellen / Entwässerungsanlagen unterhalb der lt. ÖNORM maßgeblichen oder festgesetzten Rückstauebene (siehe § 7 der Kanalordnung).

§ 12 Abgaben und Tarife

(1) Der Kanalanschlussbeitrag wird nach den ermittelten Bewertungseinheiten laut dem Anhang zum K-GKG berechnet.

(2) Die jeweils geltenden Gebühren und Beiträge werden von der MGF per Verordnung festgelegt und vorgeschrieben.

§ 13 Wirksamkeitsbeginn

Diese Kanalordnung tritt mit dem nach ihrer Beschlussfassung und Kundmachung darauffolgenden Monatsersten in Kraft. § 14 Strafbestimmungen Es gelten die Strafbestimmungen des § 27 K-GKG bzw. der §§ 137-138 im WRG 1959, unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche bei Außerachtlassung der in dieser Kanalordnung festgelegten Pflichten.


§ 15 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Kanalordnung entspricht dem derzeitigen Stand der Gesetze und sonstigen einschlägigen Normen. Die MGF behält sich das Recht vor, die Kanalordnung bei Änderungen der einschlägigen Rechtslage oder aus sonstigem wichtigen Grund entsprechend anzupassen, abzuändern bzw. durch eine neue Ordnung zu ersetzen. Solche Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung für alle Kanalbenutzer verbindlich. Die Kanalordnung sowie etwaige Änderungen werden jedem Anschlussinhaber zugestellt und jedem Anschlusswerber bei Genehmigung des Anschlusses ausgefolgt. Dieser Kanalordnung liegt der Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See vom 27. Juli 2006 zugrunde.

INFORMATIONSBLATT

Informationen bezüglich Gebühren und Tarifen:

Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See

Abgabenverwaltung

Marktstraße 21

9584 Finkenstein

Tel.-Nr.: 04254 / 2690 DW 35 oder 10

Fax: 04254 / 2690-8

e-Mail: finkenstein@ktn.gdeDiese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können

www.finkenstein-faakersee.at

Für Fragen bezüglich Kanalanschluss, Entsorgungsverträge, Wartung, Verstopfungsbehebung etc.:

Abwasserverband Faaker See – AVF

Seeblickstraße 159

9580 Drobollach

Tel.-Nr.: 04254 / 2262

Fax: 04254 / 2262 DW 6

e-Mail: office@abwasserverband.atDiese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können

www.abwasserverband.at

Für Fragen bezüglich Indirekteinleiter.:

Stadt Villach

Tiefbau

Rathausplatz 1

9500 Villach

Tel.-Nr.: 04242 / 205 DW 4900

Fax: 04242 / 205 DW 4999

e-Mail: 2t@villach.at

Kanalordnung des Abwasserverbandes Faaker See für den Bereich Villach

§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

(1) Für das derzeitige Stadtgebiet von Villach gibt es drei öffentliche Kanalisationsunternehmen. Die Stadt Villach ist das öffentliche Kanalisationsunternehmen für das ehemalige Gemeindegebiet Villach-Stadt sowie für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Fellach. Der Wasserverband Ossiacher See (WVO) ist das öffentliche Kanalisationsunternehmen für den Bereich der ehemaligen Gemeinde Landskron. Der Abwasserverband Faaker See (AVF) ist das öffentliche Kanalisationsunternehmen für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Maria Gail. Die Stadt Villach, der WVO und der AVF, in weiterer Folge jeweils kurz „Kanalisationsunternehmen“ genannt, planen, errichten, betreiben und erhalten als Körperschaften öffentlichen Rechts die öffentlichen Kanalisationsanlagen für das Stadtgebiet von Villach (öffentliches Kanalisationssystem der Stadt Villach).

(2) Laut § 1 und § 2 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, in Folge nur mehr kurz K-GKG genannt, ist die Gemeinde verpflichtet, die im mit Verordnung des Gemeinderates festgelegten Entsorgungsbereich anfallenden häuslichen Schmutzwässer zu entsorgen. Die Gemeinde kann diese Aufgabe selbst erfüllen, kann sich aber auch eines Dritten bedienen.

(3) Gemäß den Bestimmungen des § 4 K-GKG besteht innerhalb des festgelegten Kanalisationsbereiches grundsätzlich Anschlusspflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen. Gemäß § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 bedarf jede Einleitung in das öffentliche Kanalisationssystem der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

(4) Sämtliche in dieser Kanalordnung angeführten Gesetze sind in der jeweils geltenden Fassung (i.d.g.F.) zu verstehen, auch wenn dies nicht immer explizit angeführt ist.

(5) Soweit in dieser Kanalordnung Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form oder nur in weiblicher Form verwendet werden, umfassen diese Männer und Frauen in gleicher Weise.

(6) Im Sinne dieser Kanalordnung bedeuten:

Das öffentliche Kanalisationssystem:

Es umfasst das gesamte öffentliche Entwässerungssystem einschließlich aller technischen Einrichtungen, insbesondere Sammelkanäle, Abwasserpumpwerke, Regenrückhalte- und Entlastungsbauwerke, sowie offene Gräben, soweit diese vom Kanalisationsunternehmen entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung und im Einklang mit den Vorschriften des Wasserrechtes zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Das öffentliche Kanalisationssystem reicht bis zu dem der Grundstücksgrenze nächstgelegenen Kontrollschacht (Übergabeschacht) des Hauskanals auf der Liegenschaft des Kanalbenützers einschließlich desselben.

Entsorgungsbereich:

Der Entsorgungsbereich der Stadt Villach umfasst das gesamte Stadtgebiet. Die Stadt Villach hat den Einzugsbereich der Kanalisationsanlagen (Kanalisationsbereich) gemäß § 2 Abs. 1 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz verordnet.

Die Entsorgungsanlage des Kanalbenutzers umfasst:

Den Hauskanal sowie alle anderen Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden, befestigten Flächen und auf Grundflächen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Rückhaltung und Ableitung von Abwässern dienen, bis zur Einmündung in das öffentliche Kanalisationssystem.

Die innerbetriebliche Vorreinigungsanlage umfasst:

Anlagen zur innerbetrieblichen Vermeidung, Vorreinigung und/oder zum Konzentrations- bzw. Mengenausgleich von Abwasser. Die innerbetriebliche Vorreinigungsanlage ist Bestandteil der Entsorgungsanlage des Kanalbenutzers.

Rückstauebene:

Höhe, unter der innerhalb der Grundstücksentwässerung besondere Maßnahmen gegen Rückstau zu treffen sind.

Abwässer:

Abwässer sind die bei Bauten oder Grundflächen anfallenden Schmutzwässer und mehr als geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer. Keine Abwässer sind nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlags- und Kühlwässer, sowie Drainagen-, Quell- und Grundwässer.

Kanalbenutzer:

Kanalbenutzer ist jeder, der aufgrund eines Anschlusspflichtbescheides der Stadt Villach bzw. aufgrund eines Entsorgungsvertrages mit der Stadt Villach/den Kanalisationsunternehmen (WVO, AVF) verpflichtet oder befugt ist, über eine selbständige Anschlussleitung Abwässer in das öffentliche Kanalisationssystem einzuleiten, wie insbesondere

der Grundstückseigentümer,

der Nutzungsberechtigte von unbebautenGrundstücken,

der Betriebsinhaber,

der sonstige Benutzer desKanalnetzes.

§ 2 Anschlusspflicht

(1) Im festgelegten Kanalisationsbereich der Stadt Villach besteht eine grundsätzliche Anschlusspflicht gemäß § 4 des K-GKG für alle Eigentümer von Grundstücken, die bei errichteten Gebäuden und/oder befestigten Grundflächen anfallende Abwässer, deren Art und Menge eine unschädliche Beseitigung erfordert, in die öffentliche Kanalisationsanlage einleiten. Der Schmutzwasseranfall des zu entsorgenden Grundstückes ist ausschließlich durch das Kanalisationsunternehmen zu entsorgen. Ausgenommen von dieser Anschlusspflicht sind Grundstücke und Bauwerke im Sinne von § 5 K-GKG. Die Anschlusspflicht wird vom Bürgermeister mit Bescheid ausgesprochen.

(2) Ein Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht ist innerhalb der von der Stadt Villach festgesetzten Frist nach Verständigung vom Wirksamwerden der Anschlusspflicht unter Angabe der Gründe bei der Gemeinde schriftlich einzureichen.

§ 3 Anmeldung zum Kanalanschluss

(1) Die Einleitung von Abwässern in das öffentliche Kanalisationssystem der Stadt Villach kann mit Bedingungen verbunden werden.

(2) Grundstückseigentümer bzw. Betriebsinhaber oder sonstige Nutzungsberechtigte, für die die Anschlusspflicht nicht besteht (z.B. bei Objekten außerhalb des Entsorgungsbereiches/Kanalisationsbereiches), können einen schriftlichen Antrag auf Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage der Stadt Villach einbringen. Dieser Antrag wird nach technischen und wirtschaftlichen Kriterien geprüft und beantwortet. Es ist, im Falle einer positiven Beurteilung, ein entsprechender Entsorgungsvertrag (privatrechtlicher Vertrag) mit dem Kanalisationsunternehmen abzuschließen. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, das entsprechende Grundstück/Objekt in den Kanalisationsbereich der Stadt Villach mit aufzunehmen.

(4) Miteigentümer eines Grundstückes (auch Wohnungseigentümer) oder im Ausland lebende Grundstückseigentümer haben einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben.

§ 4 Entsorgungsanlage des Kanalbenutzers

(1) Die Entsorgungsanlage des Kanalbenutzers umfasst alle Einläufe, Entlüftungen, Abwasserableitungen (Hausanschlussleitung) bis zur Übergabestelle und alle sonstigen Einrichtungen, die der Schmutzwasserentsorgung des Grundstückes/Objektes dienen.

(2) Die Hausanschlussleitung führt vom Schmutzwasserkanal des Kanalisationsunternehmens auf das Grundstück des Kanalbenutzers und ist bis zum Anschlusspunkt, welcher ein Kontrollschacht sein kann, Eigentum des Kanalisationsunternehmens (im Anschlusspunkt erfolgt die Übergabe des Abwassers). Vom Anschlusspunkt bis zum entsorgenden Objekt obliegt Bau, Erhaltung und Betrieb der Hausanschlussleitung dem Kanalbenutzer. Der Durchmesser der Anschlussleitung wird entsprechend der genehmigten Einleitmenge festgelegt und beträgt mindestens DN 150.

(3) Für ein Grundstück/Objekt ist nur ein Anschlusspunkt vorzusehen, welcher in der Regel unmittelbar nach der Grundgrenze liegt. Über Antrag des Kanalbenutzers können vom Kanalisationsunternehmen in begründeten Fällen längere und/oder zusätzliche Anschlüsse errichtet werden.

(4) Die Errichtung von Teilen der öffentlichen Kanalisation, von Umbauten und Einbauten in die öffentliche Kanalisationsanlage (Anschlussschacht, Abzweiger, Hausanschlussleitung bis zum Anschlusspunkt) obliegen ausschließlich dem Kanalisationsunternehmen. Die Instandhaltung des Hausanschlusses vom Sammelkanal bis zur Übergabestelle obliegt ebenfalls dem Kanalisationsunternehmen.

(5) Bei Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Anschlussleitungen wird das Kanalisationsunternehmen nach Möglichkeit über den Termin das Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer bzw. Kanalbenutzer herstellen. Das Kanalisationsunternehmen ist aber nicht an die Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. Bestandnehmers gebunden. Bei Gefahr in Verzug (Rohrbruch, Verstopfung) genügt die nachträgliche Mitteilung.

(6) Das Anbringen von Hinweisschildern für Leitungsführungen des Kanalisationsunternehmen durch das Kanalisationsunternehmen auf Anlagen, Zäunen und Objekten des Kanalbenutzers ist von diesem im Einvernehmen unentgeltlich zu gestatten.

(7) Soweit Teile der öffentlichen Kanalisationsanlage, die Anschlussleitung, oder sonstige Leitungen des Kanalisationsunternehmen auf dem Grundstück des Kanalbenutzers liegen, hat dieser die Obsorge für diesen Teil zu übernehmen. Er ist verpflichtet, sie vor jeder möglichen Beschädigung (insbesondere durch Grabarbeiten, zusätzliche Belastung oder Frost) zu schützen. Die Anschlussleitung darf grundsätzlich weder verbaut noch überbaut werden, noch dürfen Bäume oder Sträucher näher als 2,0 m beiderseits der Leitungsachse gesetzt werden. Bei Hecken ist eine Querung / Unterfahrung mit der Anschlussleitung zulässig. Geländeveränderungen sind nur im Einvernehmen mit dem Kanalisationsunternehmen möglich. Der Kanalbenutzer darf keinerlei schädigende Einwirkung auf die Anschlussleitung vornehmen oder zulassen. Er muss jeden erkennbaren Schaden und jeden Wasseraustritt sofort der Stadt Villach / dem Kanalisationsunternehmen melden. Die Entsorgungsanlage des Kanalbenutzers ist von diesem ausreichend zu warten und in einem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen, belästigungsfreien und umweltschonenden Entsorgung entspricht. Schäden an der Entsorgungsanlage sind unverzüglich zu beheben. Dies gilt auch für die im Eigentum des Anschlusspflichtigen befindliche Anschlussleitung von der Übergabestelle bis zum zu entsorgenden Objekt.

(8) Die Entsorgungsanlage des Kanalbenutzers ist von diesem so zu betreiben, dass Störungen anderer Kanalbenutzer oder des öffentlichen Kanalisationssystems ausgeschlossen sind. Der Kanalbenutzer hat für alle Schäden aufzukommen, die dem Kanalisationsunternehmen durch eine schuldhafte Vernachlässigung dieser pflichtgemäßen Obsorge oder durch einen unsachgemäßen Betrieb dieser Anlage entstehen.

(9) Maßnahmen, die den Zustand im Bereich der Entsorgungsanlage des Kanalbenutzers gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung verändern, wie Umlegungen, Geländeänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kanalisationsunternehmen. Solche Maßnahmen sind 14 Tage vor Baubeginn anzuzeigen. Diese Maßnahmen haben nach dem Stand der Technik, den gesetzlichen Vorschriften, den einschlägigen Normen in der jeweils geltenden Fassung und entsprechend den Vorschreibungen des Kanalisationsunternehmen zu erfolgen. Der Kanalbenutzer hat sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. Baubewilligung, wasserrechtliche Bewilligung) einzuholen bzw. behördliche Anzeigen zu erstatten. Der Kanalbenutzer hat sämtliche Kosten für Änderungen an der Entsorgungsanlage des Kanalisationsunternehmen zu tragen.

(10) Der Kanalbenutzer hat die Stadt Villach / das Kanalisationsunternehmen unverzüglich von der Fertigstellung des neuen Kanalanschlusses bzw. von der Beendigung der Umlegungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten an bestehenden Entsorgungsanlagen in Kenntnis zu setzen (Fertigstellungsanzeige). Dieser Fertigstellungsanzeige sind allfällige Atteste (Dichtheitsatteste der privaten Hausanschlussleitungen etc.) beizufügen.

(11) Für das Entleeren von Schwimmbecken (mit einem Fassungsvermögen größer 50 m³) ist die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens einzuholen, um die Entleerung auf bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten einzuschränken oder mengenmäßig zu begrenzen.

(12) Sämtliche im Zusammenhang mit der in seinem Eigentum befindlichen Entsorgungsanlage entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb der Entsorgungsanlage, sind vom Kanalbenutzer zu tragen.

§ 5 Art und Umfang der Abwässer (Einleitungsbeschränkungen)

(1) Wer Einleitungen in das öffentliche Kanalisationssystem vornimmt, hat gemäß § 32b Abs. 1 WRG 1959 die in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung bzw. den branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten.

(2) In das öffentliche Kanalisationssystem der Stadt Villach dürfen keine Abwässer eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe: a. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit gefährden oder b. das im öffentliche Kanalisationssystem beschäftigte Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder c. die Abwasserreinigung, Schlammbehandlung, Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung erschweren, verhindern oder d. das öffentliche Kanalisationssystem in seinem Bestand angreifen oder seine Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren, behindern oder e. mit den wasserrechtlichen Genehmigungen des öffentlichen Kanalisationsnetzes bzw. einer wasserrechtlichen Bewilligung des Kanalbenutzers nicht vereinbar sind.

(3) Von der Einleitung in das öffentliche Kanalisationssystem sind insbesondere Abwässer mit folgenden Inhaltsstoffen ausgeschlossen: a. Stoffe, die die Leitungen verstopfen können, wie Abfälle oder Müll aller Art, auch in zerkleinertem Zustand, wie insbesondere Windeln, Kondome und Hygieneartikel jeder Art, Lumpen bzw. div. Textilien (z.B. Strumpfhosen), Schlacht und Küchenabfälle (z.B. Obstschäler, Fleischrückstände usw.), Jauche und Abfälle aus der Tierhaltung (z.B. Katzenstreu), Schutt, Asche, Sand, Schlamm, Kehricht, grobes Papier, Glas oder Blech, erhärtende Stoffe wie z.B. Zement, Kalk, Kalkmilch, Gips, Mörtel, Teer, Bitumen, Kunstharze oder Kartoffelstärke; b. explosive, feuer- oder zündschlaggefährliche Stoffe, säure-, fett- oder ölhaltige Stoffe und Abwässer, infektiöse oder seuchenverdächtige Stoffe, Gifte, gifthaltige oder radioaktive Stoffe oder Gegenstände die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, ferner sonstige schädliche Stoffe und Stoffe, die schädliche oder übelriechende Ausdünstungen oder Gerüche verbreiten, wie insbesondere Benzin, Benzol, Diesel, Nitroverbindungen, Farben, Lacke, Chlorlösungen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Schwerflüssigkeiten, Zyanide, Arsenverbindungen, Karbid, Öle, Phenole oder Antibiotika; dazu gehören u. a. auch Pflanzen- und Insektenschutzmittel (Biozide), Desinfektionsmittel, Medikamente jeder Art (in fester oder flüssiger Form), Frittier- und Backöle, aggressive oder giftige Stoffe, z.B. Säuren, Laugen und Salze, Stoffe die mit Wasser reagieren und dadurch schädliche Substanzen oder Wirkungen erzeugen, Stoffe und Zubereitungen die zu unverhältnismäßig großer Schaumbildung führen wie Tenside oder Textilhilfsstoffe, Tierfäkalien wie z.B. Jauche, Gülle oder Mist, weiters Trester, Molke, hefehaltige Rückstände, Silagesickersaft, Abfälle aus Schlachtung und Tierkörperbeseitigung, Stoffe die Dämpfe und Gase wie z.B. Chlor, Schwefelwasserstoff, Cyanwasserstoff etc. bilden; c. chemische oder biologische Mittel, die zum Ziel haben, tierische, pflanzliche, mineralische oder synthetische abscheidbare Fette und Öle zu spalten oder zu verflüssigen.

(4) Die höchstzulässige Temperatur der in das öffentliche Kanalisationssystem einzuleitenden Abwässer beträgt 35°C, soweit nicht durch die Emissionsverordnungen oder vertraglich abweichende Regelungen getroffen werden. Kurzzeitige Temperaturüberschreitungen aus Haushalten und Kleingewerbebetrieben werden jedoch geduldet.

(5) Nicht oder nur geringfügig verunreinigte Niederschlags- und Kühlwässer sowie Drainagen, Quell- und Grundwässer sind keine Abwässer und dürfen grundsätzlich nicht dem öffentlichen Kanalisationssystem, sofern es sich um reine Schmutzwasserkanäle handelt, zugeführt werden. Eine Einleitung dieser Wässer in Misch- oder Regenwasserkanäle muss vom Kanalisationsunternehmen genehmigt werden. Eine gemeinsame Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswässern darf nur in Gebieten mit einem entsprechend ausgebauten und wasserrechtlich bewilligten Kanalisationssystem vorgenommen werden.

(6) Die Grundstückseigentümer haben für eine vorschriftsmäßige Benützung ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen Sorge zu tragen. Es ist ausdrücklich untersagt, der Schmutzwasserkanalisation Regenwässer aus der Dach- bzw. Grundstücksentwässerung zuzuführen. Für Schäden und Nachteile, die sich aus Verletzung dieser Pflicht für das öffentliche Kanalisationssystem der Stadt Villach ergeben, ist der Eigentümer haftbar. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner.

(7) Das Kanalisationsunternehmen kann die Einleitung von Abwässern besonderer Art und Menge versagen oder von einer ausdrücklichen Genehmigung, die an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann, abhängig machen. Hierunter fallen insbesondere reine Kühlwässer und Grundwasser sowie Regenwässer, wenn die Kanalanlagen hiefür nicht bemessen sind.

(8) In Betrieben und Haushalten, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen (z.B. Garagen, Tankstellen, Autowaschanlagen, Metzgereien, größere Hotel- und Küchenbetriebe u.s.w.), sind Einrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen, die dem Stand der Technik entsprechen. Für die Entleerung bei Bedarf und in regelmäßigen Zeitabständen hat der Grundstückseigentümer bzw. Kanalbenutzer selbst zu sorgen. Der Nachweis über die geregelte Entsorgung ist nach der Indirekteinleiterverordnung der Kläranlage der Stadt Villach in den festgesetzten Abständen zu übermitteln. Des weiteren ist dem Kanalisationsunternehmen jederzeit eine Einsichtnahme in das Wartungsbuch bzw. in die Entsorgungsnachweise zu gestatten. Das Abscheidegut darf nicht in die Kanalisation oder in öffentliche Gewässer eingebracht werden.

(9) Wo unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in die das öffentliche Kanalisationssystem gelangen, ist die Stadt Villach / das Kanalisationsunternehmen sofort zu verständigen.

(10) Die stoßweise Einleitung von Abwässern (Schwimmbäder etc.) in die öffentliche Kanalisationsanlage ist weitestgehend zu vermeiden. Wird der ordentliche Betrieb, die Wartung oder die Wirksamkeit der öffentlichen Kanalisationsanlage des Kanalisationsunternehmens durch eine stoßweise Einleitung größerer Abwassermengen gefährdet oder beeinträchtigt, so sind diese Abwassermengen durch geeignete Rückhaltemaßnahmen, auf einen entsprechenden Zeitraum verteilt, gleichmäßig einzuleiten. Die Ausführung der Rückhaltemöglichkeiten hat auch auf etwaige Betriebsstörungen und –unfälle Bedacht zu nehmen.

(11) In das öffentliche Kanalisationssystem dürfen keine Anlagen einmünden, die zur Ableitung von Abluft, Dämpfen oder Abgasen dienen. Des weiteren dürfen in öffentlichen Kanalisationsanlagen, aber auch in Hauskanalisationsanlagen, keinerlei Ver- oder Entsorgungsleitungen (wie z.B. Strom-, Gas, Wasserleitungen usw.) verlegt werden. Der Anschluss von Abfallzerkleinerern, Gastronomieabfallwäscher oder -pressen ist verboten.

(12) Veränderungen der Benützungsart von Entwässerungsanlagen (Grundstücksentwässerungen, Schwimmbäder etc.) sind bei der Stadt Villach und dem Kanalisationsunternehmen vor Durchführungen der Änderungen zu beantragen. Die Genehmigung der Änderung ist abzuwarten.

§ 6 Einschränkung bzw. vorübergehende Unterbrechung der Abwasserentsorgung

(1) Die Entsorgungspflicht des Kanalisationsunternehmens ruht, solange Umstände, die abzuwenden außerhalb der Macht des Kanalisationsunternehmens liegen (höhere Gewalt), die Übernahme oder Reinigung der Abwässer ganz oder teilweise verhindern.

(2) Die Übernahme der Abwässer durch das Kanalisationsunternehmen kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten an den Kanalleitungen oder Arbeiten im Bereich dieser Anlagen, bei Schäden an den Kanalleitungen, welche die erforderliche Abfuhr nicht zulassen, zur Vermeidung einer drohenden Überlastung des öffentlichen Kanalisationssystems oder aus sonstigen betrieblichen Gründen eingeschränkt oder unterbrochen werden.

(3) Das Kanalisationsunternehmen wird dafür Sorge tragen, dass solche Einschränkungen und Unterbrechungen möglichst vermieden bzw. kurz gehalten werden. Die Einschränkung oder Unterbrechung der Abwasserentsorgung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahmen weggefallen ist.

(4) Beabsichtigte Unterbrechungen der Entsorgung (Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten), werden rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt gegeben, es sei denn, Gefahr ist in Verzug.

(5) Für Schäden, die dem Kanalbenutzer aus Unregelmäßigkeiten oder Unterbrechungen der Schmutzwasserentsorgung entstehen und die außerhalb des Einflussbereiches des Kanalisationsunternehmens liegen, haftet das Kanalisationsunternehmen nicht, ausgenommen es liegt Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit vor.

(6) Das Kanalisationsunternehmen kann die Übernahme der Abwässer des Kanalbenutzers nach vorhergehender schriftlicher Androhung und nach Einstellung der Einleitung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde im Verfahren nach § 138 WRG 1959, bei Gefahr in Verzug auch sofort vorübergehend unterbrechen, einschränken oder die weitere Übernahme vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, wenn der Kanalbenutzer gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Normen, behördlichen Auflagen oder diese Kanalordnung verstößt.

§ 7 Festlegung der Rückstauebene

(1) Die maßgebliche Rückstauebene liegt bei Freispiegelkanälen in der Regel 10 cm über der Schachtoberkante (Abdeckung des Schachtes), in welchem der Hausanschluss einmündet.

(2) Wenn der Hausanschluss über einen Abzweiger in den Sammelkanal eingebunden ist, liegt die Rückstauebene 10 cm über der Schachtoberkante (Abdeckung des Schachtes), welcher dem Abzweiger in Fließrichtung folgt.

(3) Für Teilbereiche kann das Kanalisationsunternehmen die maßgebliche Rückstauebene, auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt, auch anders festsetzen.

(4) Entwässerungsanlagen (Anschlüsse), welche in Objekten unter der Rückstauebene liegen, müssen vom Kanalbenutzer mit Rückstausicherungen ausgestattet sein oder über Abwasserhebeanlagen angeschlossen werden. Die Kosten solcher Maßnahmen sind vom Kanalbenutzer zu tragen. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einbau von Rückstauklappen bzw. Verschlüssen keinen 100%igen Schutz vor Überflutungen und Abwasseraustritten unter der Rückstauebene bietet.

§ 8 Änderung am angeschlossenen Objekt bzw. der Schmutzwassereinleitung

(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden an den Kanal angeschlossene Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zum Kanalanschlussbeitrag gemäß § 17 K-GKG zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.

(2) Solche beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen des Bestandes oder der Benützung sind der Stadt Villach unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Unsachgemäße Kanalbenützung Beendigung des Entsorgungsverhältnisses

(1) Das Kanalisationsunternehmen ist berechtigt, im Falle einer unsachgemäßen Kanalbenützung, wie z. B.

Einleitung unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe;

Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten sowie Verweigerung des Zutritts zu Kontrollzwecken;

unzulässige bauliche Veränderungen an der Entsorgungsanlage;

störende Einwirkungen auf die Entsorgungsanlagen anderer Kanalbenutzer sowie auf das öffentliche Kanalisationssystem; gegenüber dem Verursacher die dadurch anfallenden Kosten geltend zu machen.

Das Kanalisationsunternehmen wird im Falle einer unsachgemäßen Kanalbenützung bei den zuständigen Behörden unmittelbar nach Kenntnisnahme zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes Anzeige erstatten.

(2) Ein Grund der zur Beendigung der Entsorgungspflicht führen kann, ist der unverschuldete, rechtliche oder faktische Untergang des Kanalisationssystems oder wesentlicher Teile davon.

(3) Unmittelbar nach Beendigung des Entsorgungsverhältnisses (für den Fall das ein angeschlossenes Objekt abgebrochen wird) hat der Kanalbenutzer seinen Kanalanschluss (Entsorgungsanlage) auf eigene Kosten von einem dazu befugten Fachunternehmen entsprechend der technischen Anforderungen des Kanalisationsunternehmen stilllegen zu lassen. Über die endgültige Stilllegung hat der Kanalbenutzer der Stadt Villach / dem Kanalisationsunternehmen einen geeigneten Nachweis (z.B. Bestätigung des durchführenden befugten Unternehmens) vorzulegen. Aufgelassene Entsorgungsanlagen sind von Unrat und sonstigen Rückhaltestoffen zu säubern und entweder einzuschlagen oder zuzuschütten, auszumauern oder sonst in geeigneter Weise zu beseitigen und zu entsorgen.

(4) Bei einem Wechsel in der Person des Kanalbenutzers tritt der künftige Kanalbenutzer in die Entsorgungsverpflichtung des Rechtsvorgängers ein.

(5) Jeder Wechsel des Eigentümers oder des Zustellungsbevollmächtigten des angeschlossenen Grundstückes ist vom bisherigen Eigentümer der Gemeinde / Kanalisationsunternehmen schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Eigentümer oder Zustellungsbevollmächtigte verpflichtet.

§ 10 Auskunft, Meldepflicht und Zutritt

(1) Der Kanalbenutzer hat alle das Entsorgungsverhältnis betreffenden Auskünfte, insbesondere die zur Ermittlung des Kanalanschluss- und Benützungsentgeltes erforderlichen Informationen sowie Auskünfte hinsichtlich der eingeleiteten Abwässer zu erteilen.

(2) Der Kanalbenutzer hat Störungen in der Entsorgungsanlage sofort nach Wahrnehmung zu melden, sofern davon das öffentliche Kanalisationssystem betroffen sein kann, insbesondere wenn unzulässige Abwassereinleitungen zu befürchten sind.

(3) Jede versehentliche Einleitung von unzulässigem Abwasser, sowie jede ernsthafte Gefahr einer solchen ist umgehend dem Kanalisationsunternehmen zu melden. Der Kanalbenutzer ist verpflichtet, sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um unzulässige Abwassereinleitungen verlässlich zu unterbinden. Erforderlichenfalls ist die gesamte Abwasserentsorgung bis zur Behebung des Störfalles vorübergehend einzustellen.

(4) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Entsorgungsvertrages und zur Prüfung der Befolgung der Vorschriften dieser Kanalordnung hat der Kanalbenutzer den dazu beauftragten Kontrollorganen des Kanalisationsunternehmens den erforderlichen Zutritt zu allen abwasserrelevanten Anlagen der angeschlossenen Grundstücke / Objekte zu gewähren (insbesondere die Reinigungsöffnungen und Kontrollschächte sind jederzeit zugänglich zu halten) und die sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Solche Überprüfungen dürfen nicht zur Unzeit erfolgen, es sei denn, Gefahr ist im Verzug. Den Anweisungen der Beauftragten bei der Durchführung der Prüfung ist Folge zu leisten.

§ 11 Haftung

(1) Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung des öffentlichen Kanalisationssystems, sowie beim Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen (z.B. Hochwasser, Niederschlagswässer oder Schneeschmelze) oder durch Hemmungen im Wasserablauf (z.B. bei Reparaturen oder Reinigungsarbeiten im öffentlichen Kanalisationssystem oder infolge von Verklausung oder Verstopfung) hervorgerufen werden, hat der Kanalbenutzer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung des Kanalbenützungsentgeltes, sofern kein Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit des Kanalisationsunternehmens vorliegt. Das Kanalisationsunternehmen ist im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.

(2) Der Kanalbenutzer haftet der Kanalisationsunternehmen für alle Schäden, die diesem durch den nicht ordnungsgemäßen Zustand seiner Entsorgungsanlage zugefügt werden.

(3) Kommt es zu unzulässigen Einleitungen in das öffentliche Kanalisationssystem (§ 5 der Kanalordnung), so hat der Kanalbenutzer dem Kanalisationsunternehmen alle dadurch verursachten Schäden sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, insbesondere jene für die notwendige Ermittlung und Bewertung der Schadstofffrachten einschließlich des Versuches des Kanalisationsunternehmen zur Entschärfung oder Beseitigung der unzulässigen Abwässer und der Unterbindung weiterer Einleitungen dieser Art, zu ersetzen.

(4) Der Kanalbenutzer haftet dem Kanalisationsunternehmen für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Kanalordnung sowie der einschlägigen Einleitebeschränkungen und Emissionsbegrenzungen, durch seine Dienstnehmer bzw. Beauftragten sowie durch all jene Personen, die befugt sind die betreffende Entsorgungsanlage mitzubenützen (Haushaltsangehörige, Bestandnehmer u. a.).

(5) Das Kanalisationsunternehmen haftet nicht für Schäden durch Abwasseraustritte aus Abwasseranschlussstellen / Entwässerungsanlagen unterhalb der lt. ÖNORM maßgeblichen oder festgesetzten Rückstauebene (siehe § 7 der Kanalordnung).

§ 12 Abgaben und Tarife

(1) Der Kanalanschlussbeitrag wird nach den ermittelten Bewertungseinheiten laut dem Anhang zum K-GKG berechnet.

(2) Die jeweils geltenden Gebühren und Beiträge werden von der Stadt Villach per Verordnung festgelegt und vorgeschrieben.

§ 13 Wirksamkeitsbeginn

Diese Kanalordnung tritt mit dem nach ihrer Beschlussfassung und Kundmachung darauffolgenden Monatsersten in Kraft.

§ 14 Strafbestimmungen

Es gelten die Strafbestimmungen des § 27 K-GKG bzw. der §§ 137-138 im WRG 1959, unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche bei Außerachtlassung der in dieser Kanalordnung festgelegten Pflichten.

§ 15 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Kanalordnung entspricht dem derzeitigen Stand der Gesetze und sonstigen einschlägigen Normen. Die Stadt Villach behält sich das Recht vor, die Kanalordnung bei Änderungen der einschlägigen Rechtslage oder aus sonstigem wichtigen Grund entsprechend anzupassen, abzuändern bzw. durch eine neue Ordnung zu ersetzen. Solche Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung für alle Kanalbenutzer verbindlich. Die Kanalordnung sowie etwaige Änderungen werden jedem Anschlussinhaber zugestellt und jedem Anschlusswerber bei Genehmigung des Anschlusses ausgefolgt.

INFORMATIONSBLATT:

Informationen bezüglich Gebühren und Tarifen:

Stadt Villach

Abgabenverwaltung

Standesamtsplatz 3

9500 Villach

Tel: 04242 / 205 DW 5400 oder DW 5415

Fax: 04242 / 205 DW 5499

e-Mail: abgabenverwaltung@villach.atDiese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können


Für Fragen bezüglich Kanalanschluss, Entsorgungsverträge, Indirekteinleiter, Wartung, Verstopfungsbehebung etc.:

Bereich Stadtgebiet Villach vor Eingemeindungen u. ehem. Gemeinde Fellach:

Stadt Villach

Tiefbau

Rathausplatz 1

9500 Villach

Tel.: 04242 / 205 DW 4900

FAX: 04242 / 205 DW 4999

e-Mail: 2t@villach.atDiese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können


Bereich ehemalige Gemeinde Maria Gail:

Abwasserverband Faaker See – AVF

Seeblickstraße 159

9580 Drobollach

Tel.: 04254 / 2262 FAX: 04254 / 2262 DW 6

e-Mail: awvfaak@aon.atDiese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können


Bereich ehemalige Gemeinde Landskron:

Wasserverband Ossiacher See – WVO

Rabensdorf 45

9560 Feldkirchen

Tel.: 04276 / 2260 FAX: 04276 / 2260 DW 16

e-Mail: verwaltung@wvo.at

Merkblatt über die Ausführung von Hausanschlusskanälen Zuständigkeit Finkenstein

1. ALLGEMEINES

1.1. Der Hausanschlusskanal stellt die Verbindung vom anzuschließenden Objekt (Haus) zur öffentlichen Kanalisation her.

1.2. Wenn Ihr Haus im Kanalisationsbereich der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See liegt, stellt der Abwasserverband Faaker See einen Anschlusspunkt (Kanalrohr oder Kanaleinmündung in einen Schacht) auf Ihrem Grundstück her.

1.3. Der öffentliche Teil der Anschlussleitung (Anschlussschacht) oder Abzweiger und Kanalleitung bis unmittelbar hinter Ihrer Grundstücksgrenze) wird im Einverneh-men mit dem Anschlusswerber von einer Vertragsfirma des Abwasserverbandes Faaker See bzw. der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker auf deren Kosten hergestellt.

1.4. Die verbleibenden Strecken des Hausanschlusskanals sind auf Kosten des An-schlusswerbers zu errichten, instand zu halten und zu warten.

1.5. Folgende Normen sind bei der Errichtung der Hausanschlusskanäle einzuhalten bzw. zu berücksichtigen:

ÖNORM EN 752, Teil 1 bis Teil 7

ÖNORM B 2503

ÖNORM EN 1610

ÖNORM EN 12056, Teil 1 bis Teil 5

ÖNORM B 2501

Diese Normen liegen beim Abwasserverband Faaker See zur Einsichtnahme auf.

1.6. Die Ausführung von Kanalanlagen soll durch befugte Fachfirmen mit qualifizier-tem Personal nach den Regeln der Technik und den einschlägigen Normen erfolgen. Auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen beim Betreten offener Gräben und Künetten wird hingewiesen. Das Betreten ungesicherter Baugruben ist wegen der Einsturzgefahr lebensbedrohlich!

2. TECHNISCHE EMPFEHLUNGEN

Neben der Einhaltung der Normen empfiehlt der Abwasserverband Faaker See folgende Richtlinien beim Planen und Errichten der Hausanschlussleitungen einzuhalten, um ein zuverlässiges Ableiten des Abwassers zu gewährleisten, Verstopfungen und damit Rückstau in das Gebäude zu verhindern und eine lange Lebensdauer der Anlage zu erreichen.

• Die Kanaltrasse und die Kontrollschächte (Reinigungsschächte) sollen unverbaut und zugänglich bleiben. Tiefwurzelnde Bäume und Sträucher sollen einen Abstand von 2 m von der Kanalachse haben.

• Der Kanal soll frostsicher verlegt werden (die Mindestüberdeckung soll 1,2 m betragen, d.h. die Mindestsohltiefe soll bei 1,35 m liegen).

• Das Mindestgefälle soll 2 %, d.h. 2 cm je m in Richtung zum Hauptkanal betragen.

• Der Mindestdurchmesser darf für Rohabwasser DN 150, d.h. 15 cm nicht unterschreiten. Bei Verwendung von Kunststoffrohren soll die Rohrsteifigkeit SN 8 betragen. * Die Linienführung soll möglichst geradlinig erfolgen. Einmündungen sind mög-lichst mit spitzem Winkel (45 ° oder 60 °) in Fließrichtung auszuführen.

• Lassen sich rechtwinkelige Böden oder Einmündungen nicht vermeiden, soll ein Putzschacht entweder am Bogen oder der Einmündung oder in einer geraden Strecke unmittelbar davor oder danach eingebaut werden, damit eine Kanalreini-gung möglich ist.

• Bei Verzweigung des Hausanschlusskanals sind die erforderlichen Kontrollschächte einzubauen, da eine Reinigung aller Kanalstrecken vom Anschlussschacht aus bei Verzweigungen nicht möglich ist.

• An einen Schmutzwasserkanal dürfen nur Abwasserleitungen aus WC, Bad, Du-sche, Küche und Bodenabläufen im Haus angeschlossen werden. Dachrinnen, Ter-rassenabläufe, Drainagen, Vorplatz- und Garagenentwässerung dürfen nicht angeschlossen werden. Jedwede Einleitung von Fremdwasser in die Schmutzwasserka-nalisation ist untersagt.

• Die Rohre sind normgemäß und entsprechend den Verlegerichtlinien des Herstellers auf einem Sand/Kiesbett zu verlegen. Punktauflager führen zu Rohrbrüchen.

• Beim Rohrverlegen bzw. beim Zusammenschluss sowie bei der Herstellung von Schächten ist darauf zu achten, dass kein Fremdmaterial (Erde, Sand, Kies, Steine, Bauschuss, Dichtungsschaum u.dgl.) in den Kanal gelangt.

• Die Schächte sind mit durchgehendem Sohlgerinne auszuführen; die Tiefe der Sohl-rinne soll ca. dem Durchmesser der abgehenden Leitung entsprechen.

3. RÜCKSTAUEBENE, RÜCKSTAUVERSCHLÜSSE, HAUSPUMP-ANLAGEN

(siehe EM 12056-4, Ausgabe 01.12.2000, Seite 6, Bild 1-3)

3.1. Bei der Planung des Hausanschlusskanals und der Inneninstallationen ist die Rückstauebene zu berücksichtigen. Die maßgebliche Rückstauebene liegt in der Regel 10 cm über der Schachtoberkante (Abdeckung des Schachtes) des dem an-geschlossenen Objekt in Fließrichtung am nächsten liegenden Kanalschachtes.

3.2. Müssen Entwässerungsgegenstände (WC, Bodenabläufe etc.) angeschlossen wer-den, die unter der Rückstauebene liegen, sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz vor Austreten und Überflutung mit Abwasser bei einem Rückstau aus dem Kanal zu treffen.

3.3. Folgende Maßnahmen werden empfohlen: – Die Ableitung von Entwässerungsgegenständen, die über der Rückstauebene liegen soll getrennt aus dem Haus geführt werden. – Das Abwasser von Entwässerungsgegenständen unter der Rückstauebene soll zusammengefasst und mit einer Pumpstation (Abwasserhebeanlage) in den Hausanschlusskanal gepumpt werden.

3.4. Wenn Entwässerungsgegenstände, die unter der Rückstauebene liegen im freien Gefälle in den Hausanschlusskanal angeschlossen werden können, ist eine Siche-rung mit einer doppelten Rückstauklappe möglich. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einbau von Rückstauklappen bzw. Verschlüssen keinen 100 %igen Schutz vor Überflutungen und Abwasseraustritten unter der Rückstauebene bietet.

4. ENTLÜFTUNG, GERUCHSVERSCHLÜSSE

Alle Entwässerungsgegenstände sind durch einen Siphon (Wasservorlage) gegen das Austreten von üblen Gerüchen aus der Abwasserleitung geschützt. Damit der notwendi-ge Druckausgleich im Kanalnetz bei der Kanalbenützung und Luftdruckschwankungen erfolgen kann, ist es notwendig, dass in Verlängerung der Fallleitung eine Entlüftungs-leitung in gleicher Dimension möglich ohne Verziehung geradlinig bis 30 cm über die Dachhaut und mindestens 1 m über den nächsten Fenstersturz geführt wird. Siphone (Wasservorlagen), bei selten benutzten Abläufen (Bodenablauf, Tropftasse bei Boiler) können austrocknen und es kommt in der Folge zu Geruchsaustritten.

5. DICHTHEITSPROBEN, BESTANDSPLÄNE

5.1. Fertig verlegte Leitungen sind einer Dichtheitsprobe (Druckprüfung mit Luft) zu unterziehen (ÖNORM EN 1610).

5.2. Es wird empfohlen, von den Hausanschlussleitungen, Bestandspläne mit Rohrma-terial, Durchmesser, Tiefenlage und Stichmaßen anzufertigen, damit bei späteren Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie bei Zu- und Umbauten die erforderlichen Informationen aus dem Plan entnommen werden können oder diese Informationen an den nachfolgenden Besitzer weitergegeben werden können. Es wird empfohlen, eine Kopie dieser Bestandsunterlagen dem Bauakt im Zuge der Kollaudierung beizufügen.

6. ANSCHLUSS von ALTANLAGEN

6.1. Bestehende Schmutzwasserableitungen sollen vor oder in der bestehenden Ab-setzgrube bzw. Dreikammerfaulanlage gefasst werden. Es ist darauf zu achten, dass alle Abwasserausleitungen aus dem Objekt erfasst und zusammengeführt werden.

6.2. Die bestehende Anlage, wie Dreikammeranlage, Absetzgrube oder Senkgrube kann nach dem Absaugen der Fäkalien a.) im Boden durchlöchert, zerschlagen und aufgefüllt werden oder b.) im Boden durchlöchert, aufgefüllt und für den Einbau eines Kontrollschach-tes verwendet werden oder c.) als Regenwasserspeicher verwendet werden. Ein Trockenliegenlassen der Grube birgt Einsturzgefahr in sich und soll auf alle Fälle unterbleiben.

6.3. Eine bestehende Sicheranlage kann nach Überprüfung der Sickerfähigkeit für die Versickerung von Regenwasser weiterverwendet werden, soferne keine gesonder-te wasserrechtliche Bewilligung für die Weiterbenützung erforderlich ist.

Finkenstein, Oktober 2006

Kanalisationsanlagen in der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See örtliche Zuständigkeit:

Informationen bezüglich Gebühren und Tarifen:

Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See

Abgabenverwaltung

Marktstraße 21

9584 Finkenstein

Tel.-Nr.: 04254 / 2690 DW 35 oder 10

Fax: 04254 / 2690-8

e-Mail: finkenstein@ktn.gdeDiese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können

www.finkenstein-faakersee.at

Für Fragen bezüglich Kanalanschluss, Entsorgungsverträge, Wartung, Verstopfungs-behebung etc.:

Abwasserverband Faaker See – AVF

Seeblickstraße 159

9580 Drobollach

Tel.-Nr.: 04254 / 2262

Fax: 04254 / 2262 DW 6

e-Mail: office@abwasserverband.atDiese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können

www.abwasserverband.at

Für Fragen bezüglich Indirekteinleiter.:

Stadt Villach Tiefbau

Rathausplatz 1

9500 Villach

Tel.-Nr.: 04242 / 205 DW 4900

Fax: 04242 / 205 DW 4999

e-Mail: 2t@villach.at


 

Merkblatt über die Ausführung von Hausanschlusskanälen Zuständigkeit Villach

1. ALLGEMEINES

1.1 Der Hausanschlusskanal stellt die Verbindung vom anzuschließenden Objekt (Haus) zur öffentlichen Kanalisation her.

1.2 Wenn Ihr Haus im Kanalisationsbereich der Stadt Villach liegt, stellt der für Ihren Bereich zuständige Verband bzw. die Stadt Villach einen Anschlusspunkt (Kanalrohr oder Kanaleinmündung in einen Schacht) auf Ihrem Grundstück her.

1.3 Der öffentliche Teil der Anschlussleitung (Anschlussschacht oder Abzweiger und Kanalleitung bis unmittelbar hinter Ihre Grundstücksgrenze) wird im Einvernehmen mit dem Anschlusswerber von einer Vertragsfirma des zuständigen Verbandes bzw. einer Vertragsfirma der Stadt Villach auf deren Kosten hergestellt.

1.4 Die verbleibenden Strecken des Hausanschlusskanals sind auf Kosten des Anschluss- werbers zu errichten, instand zu halten und zu warten.

1.5 Folgende Normen sind bei der Errichtung der Hausanschlusskanäle einzuhalten bzw. zu berücksichtigen:

ÖNORM EN 752, Teil 1 bis Teil 7

ÖNORM B 2503

ÖNORM EN 1610

ÖNORM EN 12056, Teil 1 bis Teil 5

ÖNORM B 2501

Diese Normen liegen bei den Verbänden bzw. der Stadt Villach zur Einsichtnahme auf.

1.6 Die Ausführung von Kanalanlagen soll durch befugte Fachfirmen mit qualifiziertem Personal nach den Regeln der Technik und den einschlägigen Normen erfolgen. Auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen beim Betreten offener Gräben und Künetten wird hingewiesen. Das Betreten ungesicherter Baugruben ist wegen der Einsturzgefahr lebensbedrohlich!

2. TECHNISCHE EMPFEHLUNGEN

Neben der Einhaltung der Normen empfehlen die Verbände bzw. die Stadt Villach folgende Richtlinien beim Planen und Errichten der Hausanschlussleitungen einzuhalten, um ein zuverlässiges Ableiten des Abwassers zu gewährleisten, Verstopfungen und damit Rückstau in das Gebäude zu verhindern und eine lange Lebensdauer der Anlage zu erreichen.

● Die Kanaltrasse und die Kontrollschächte (Reinigungsschächte) sollen unverbaut und zugänglich bleiben. Tiefwurzelnde Bäume und Sträucher sollen einen Abstand von 2 m von der Kanalachse haben

● Der Kanal soll frostsicher verlegt werden (die Mindestüberdeckung soll 1,2 m betragen, d.h. die Mindestsohltiefe soll bei 1,35 m liegen).

● Das Mindestgefälle soll 2 %, d.h. 2 cm je m in Richtung zum Hauptkanal betragen.

● Der Mindestdurchmesser darf für Rohabwasser DN 150, d.h. 15 cm, nicht unter-schreiten. Bei Verwendung von Kunststoffrohren soll die Rohrsteifigkeit SN 8 betragen.

● Die Linienführung soll möglichst geradlinig erfolgen. Einmündungen sind möglichst mit spitzem Winkel (45 ° oder 60 °) in Fließrichtung auszuführen.

● Lassen sich rechtwinkelige Bögen oder Einmündungen nicht vermeiden, soll ein Putzschacht entweder am Bogen oder der Einmündung oder in einer geraden Strecke unmittelbar davor oder danach eingebaut werden, damit eine Kanalreinigung möglich ist.

● Bei Verzweigung des Hausanschlusskanals sind die erforderlichen Kontrollschächte einzubauen, da eine Reinigung aller Kanalstrecken vom Anschlussschacht aus bei Verzweigungen nicht möglich ist.

● An einen Schmutzwasserkanal dürfen nur Abwasserleitungen aus WC, Bad, Dusche, Küche und Bodenabläufen im Haus angeschlossen werden. Dachrinnen, Terrassenabläufe, Drainagen, Vorplatz- und Garagenentwässerung dürfen nicht angeschlossen werden. Jedwede Einleitung von Fremdwasser in die Schmutzwasserkanalisation ist untersagt.

● Die Rohre sind normgemäß und entsprechend den Verlegerichtlinien des Herstellers auf einem Sand/Kiesbett zu verlegen. Punktauflager führen zu Rohrbrüchen.

● Beim Rohrverlegen bzw. beim Zusammenschluss sowie bei der Herstellung von Schächten ist darauf zu achten, dass kein Fremdmaterial (Erde, Sand, Kies, Steine, Bauschutt, Dichtungsschaum u. dgl.) in den Kanal gelangt.

● Die Schächte sind mit durchgehendem Sohlgerinne auszuführen; die Tiefe der Sohlrinne soll ca. dem Durchmesser der abgehenden Leitung entsprechen.

3. RÜCKSTAUEBENE, RÜCKSTAUVERSCHLÜSSE, HAUSPUMPANLAGEN

(siehe EN 12056-4, Ausgabe 01.12.2000, Seite 6, Bild 1-3)

3.1 Bei der Planung des Hausanschlusskanals und der Inneninstallationen ist die Rückstauebene zu berücksichtigen. Die maßgebliche Rückstauebene liegt in der Regel 10 cm über der Schachtoberkante (Abdeckung des Schachtes) des dem angeschlossenen Objekt in Fließrichtung am nächsten liegenden Kanalschachtes.

3.2 Müssen Entwässerungsgegenstände (WC, Bodenabläufe, etc.) angeschlossen werden, die unter der Rückstauebene liegen, sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz vor Austreten und Überflutung mit Abwasser bei einem Rückstau aus dem Kanal zu treffen.

3.3 Folgende Maßnahmen werden empfohlen: – Die Ableitung von Entwässerungsgegenständen, die über der Rückstauebene liegen soll getrennt aus dem Haus geführt werden. – Das Abwasser von Entwässerungsgegenständen unter der Rückstauebene soll zusammengefasst und mit einer Pumpstation (Abwasserhebeanlage) in den Hausanschlusskanal gepumpt werden.

3.4 Wenn Entwässerungsgegenstände, die unter der Rückstauebene liegen im freien Gefälle in den Hauanschlusskanal angeschlossen werden können, ist eine Sicherung mit einer doppelten Rückstauklappe möglich. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einbau von Rückstauklappen bzw. Verschlüssen keinen 100%igen Schutz vor Überflutungen und Abwasseraustritten unter der Rückstauebene bietet.


4. ENTLÜFTUNG, GERUCHSVERSCHLÜSSE

Alle Entwässerungsgegenstände sind durch einen Siphon (Wasservorlage) gegen das Austreten von üblen Gerüchen aus der Abwasserleitung geschützt. Damit der not-wendige Druckausgleich im Kanalnetz bei der Kanalbenützung und Luftdruck-schwankungen erfolgen kann, ist es notwendig, dass in Verlängerung der Fallleitung eine Entlüftungsleitung in gleicher Dimension möglichst ohne Verziehung geradlinig bis 30 cm über die Dachhaut und mindestens 1 m über den nächsten Fenstersturz geführt wird. Siphone (Wasservorlagen), bei selten benutzten Abläufen (Bodenablauf, Tropftasse bei Boiler) können austrocknen und es kommt in der Folge zu Geruchsaustritten.

5. DICHTHEITSPROBEN, BESTANDSPLÄNE

5.1 Fertig verlegte Leitungen sind einer Dichtheitsprobe (Druckprüfung mit Luft) zu unterziehen (ÖNORM EN 1610).

5.2 Es wird empfohlen, von den Hausanschlussleitungen Bestandspläne mit Rohrmaterial, Durchmesser, Tiefenlage und Stichmaßen anzufertigen, damit bei späteren Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie bei Zu- und Umbauten die erforderlichen Informationen aus dem Plan entnommen werden können oder diese Informationen an den nachfolgenden Besitzer weitergegeben werden können. Es wird empfohlen, eine Kopie dieser Bestandsunterlagen dem Bauakt im Zuge der Kollaudierung beizufügen.

6. ANSCHLUSS VON ALTANLAGEN

6.1 Bestehende Schmutzwasserableitungen sollen vor oder in der bestehenden Absetzgrube bzw. Dreikammerfaulanlage gefasst werden. Es ist darauf zu achten, dass alle Abwasserausleitungen aus dem Objekt erfasst und zusammengeführt werden.

6.2 Die bestehende Anlage, wie Dreikammeranlage, Absetzgrube oder Senkgrube kann nach dem Absaugen der Fäkalien a.) im Boden durchlöchert, zerschlagen und aufgefüllt werden oder b.) im Boden durchlöchert, aufgefüllt und für den Einbau eines Kontrollschachtes verwendet werden c.) als Regenwasserspeicher verwendet werden. Ein Trockenliegenlassen der Grube birgt Einsturzgefahr in sich und soll auf alle Fälle unterbleiben.

6.3 Eine bestehende Sickeranlage kann nach Überprüfung der Sickerfähigkeit für die Versickerung von Regenwasser weiterverwendet werden, soferne keine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung für die Weiterbenützung erforderlich ist.

Villach, März 2006

Kanalisationsanlagen in der Stadt Villach örtliche Zuständigkeit:

Bereich Stadtgebiet Villach vor Eingemeindungen u. ehem. Gemeinde Fellach:

Stadt Villach

Tel.: 04242 / 205 DW 4900

FAX: 04242 / 205 DW 4999

e-Mail: 2t@villach.atDiese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können


Bereich ehemalige Gemeinde Maria Gail:

Abwasserverband Faaker See – AVF

Tel.: 04254 / 2262

FAX: 04254 / 2262 DW 6

e-Mail: awvfaak@aon.atDiese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können


Bereich ehemalige Gemeinde Landskron:

Wasserverband Ossiacher See – WVO

Tel.: 04276 / 2260

FAX: 04276 / 2260 DW 16

e-Mail: verwaltung@wvo.at