Vereinssatzung
Satzung
vom 02.07.2013
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein trägt den Namen „ZukunftOrsbach“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach träg er den Zusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Aachen-Orsbach.
§ 2 Geschäftsjahr
2.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.2 Im Gründungsjahr läuft das Geschäftsjahr vom Gründungsdatum bis zum 31. Dezember.
§ 3 Zweck des Vereins
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung, die darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3.2 Der gemeinnützige Zweck wird insbesondere durch die selbstlose Förderung der Orsbacher Dorfgemeinschaft auf materiellem, geistigem, sozialem oder kulturellem Gebiet verfolgt. Hierzu zählen insbesondere:
· die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde,
· die Förderung von Kunst und Kultur,
· die Förderung von Jugend- und Altenhilfe,
· die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
· die Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege.
3.3 Die Förderung dieser Belange wird durch Aktionen, Projekte und Veranstaltungen im Arbeitsgebiet des Vereins verwirklicht, das das Dorf Orsbach mit seiner näheren Umgebung umfasst.
§ 4 Gemeinnützigkeit
4.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins mitzutragen. Der schriftliche Antrag zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
5.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
5.3 Wenn ein Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann der Vorstand über den Ausschluss aus dem Verein entscheiden. Das gleiche gilt für ein Mitglied, das nach Ablauf des Geschäftsjahres und nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten seinen Mitgliedsbeitrag zahlt.
5.4 Die Beschlussfassung des Vorstandes über Ablehnung des Aufnahmeantrages oder über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf einer Zweidrittelmehrheit. In beiden Fällen ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
5.5 Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres mitzuteilen.
5.6 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5.7 Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt, die Jahreshauptversammlung nach Möglichkeit im ersten Quartal des Jahres.
7.2 Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Auch elektronischer Postversand per Email oder Fax ist möglich.
7.3 Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge für Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich (auch per Email oder Fax) eingereicht werden.
7.4 Über Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es wird durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied angefertigt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
7.5 Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.
7.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
7.7 Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
7.8 Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.
7.9 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
7.10 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Kassenberichtes,
d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Festsetzung der Beiträge,
g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
h) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
i) Satzungsänderungen,
j) Beschluss über die Auflösung des Vereins.
§ 8 Vorstand
8.1 Den Vorstand im Sinne von §26 BGB bilden der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, von denen je zwei gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind.
8.2 Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied.
8.3 Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen.
8.4 Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
8.5 Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
8.6 Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens sowie die Buchführung. Er zieht die Beiträge ein und führt die Anlage der Gelder und die Ausgaben auf Beschluss des Vorstandes aus. Er hat dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage Rechenschaft zu geben. Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an
· den OSV Orsbach 1952 e.V.
· die St. Hubertus Bogenschützen Orsbach 1886 e.V.
· die katholische Pfarrgemeinde St. Peter, Orsbach
· den NABU Stadtverband Aachen e.V. ,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser
Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden haben.
§ 11 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 02.07.2013 beschlossen. Die persönlichen Daten und Unterschriften der Mitglieder, die an der Gründungsversammlung teilgenommen haben, können der Teilnehmerliste (s. Anlage) entnommen werden.
Aachen-Orsbach, den 22.07.2013
gez. M. Schmitz-Gehrmann gez. I. Maier
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(Vorsitzender) (stellvertretende Vorsitzende)
Anlage: Teilnehmerliste der Gründungsversammlung vom 02.07.2013