Statuten der IG Mooshof, Büron
1. Name, Sitz und Vereinsjahr
1.01 Die IG Mooshof, Büron kurz IG MHB genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Sie schliesst Modellfliegerzusammen.
1.02 Der Sitz der IG MHB ist 6233 Büron.
1.03 Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
2. Zweck des Vereins
2.01 Die IG MHB bezweckt die Möglichkeit zur Ausübung des Modellfliegens auf kameradschaftlicher Grundlage.
2.02 Die IG MHB mietet und unterhält dazu ein Fluggelände.
2.03 Die IG MHB vertritt die Interessen der Modellflieger nach aussen.
2.04 Die IG MHB sorgt auf dem Fluggelände für einen geregelten Flugbetrieb.
3. Mitgliedschaft
3.01 Dem Verein gehören an:
a) Aktive Mitglieder
b)..Passivmitglieder/Gönner
4. Aktivmitglieder
4.01 Wer Flugmodelle baut und fliegt, ist automatisch Aktivmitglied.
5. Passivmitglieder
5.01 Sie haben nicht die Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder. Sie haben kein Stimm‑ und Wahlrecht
6. Mitgliederaufnahme
6.01 Voraussetzung für Aktive ist die schriftliche Beitrittserklärung und der Nachweis einer Haftpflichtversicherung über mindestens 3'000'000 CHF (Kopie des Ausweises)
6.02 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt provisorisch auf 1 Jahr durch den Vorstand und definitiv durch die GV. Die definitive Aufnahme kann nur bei Anwesenheit des Neumitgliedes an der GV erfolgen.
6.03 Jugendliche dürfen nur mit dem Einverständnis des gesetzlichen Vertreters in den Verein aufgenommen werden. Dieses Einverständnis erfolgt schriftlich auf der Beitrittserklärung.
Auch hier ist der Nachweis der oben erwähnten Haftpflichtversicherung zu erbringen.
6.04 Die Anzahl der Mitglieder wird Zwecks Eindämmung der Emissionen beschränkt. Über die maximale Anzahl der Mitglieder entscheidet die GV.
7.Beendigung der Mitgliedschaft
7.01 Aktivmitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss, wenn das Mitglied vorsätzlich und beharrlich den Zwecken der IG MHB zuwiderhandelt oder das Ansehen der IG MHB schädigt.
8. Freiwilliger Austritt
8.01 Aktivmitglieder können den freiwilligen Austritt nur zum Schluss eines Vereinsjahres mit dreimonatiger Frist erklären. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Präsidenten erfolgen; sie bedarf keiner Begründung.
8.02 Passivmitglieder/Gönner können ihren Rücktritt jederzeit und ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Präsidenten mit sofortiger Wirkung erklären.
9. Ausschluss eines Mitgliedes
9.01 Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wenn es die Vereins‑Interessen schädigt
b) wenn es sich innerhalb oder ausserhalb des Vereins unehrenhaft benimmt
c) wenn es seiner Beitragspflicht nicht in angemessener Zeit nachkommt
d) wenn es sich seinen Kameraden oder dem Verein gegegenüber unehrenhaft benimmt.
9.02 Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben.
9.03 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
9.04 Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides Einspruch erhoben werden, über den die nächst folgende Generalversammlung oder ausserordentliche Generalversammlung entscheidet. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
9.05 Entrichtet ein Mitglied trotz Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht, so wird es vom Vorstand aus der IG MHB ausgeschlossen. Ein Einspruch gegen diesen Ausschluss ist nicht möglich.
9.06 Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
10. Rechte und Pflichten der Mitglieder
10.01 Aktivmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
10.02 Passivmitglieder haben in der Mitgliederversammlung lediglich Sitz.
10.03 Die Mitglieder haben ein Recht darauf, dass ihre Interessen aktiv vertreten werden. Die IG MHB steht allen Mitgliedern im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten mit Rat und Hilfe zur Seite.
10.04 Die Mitglieder sind verpflichtet, die IG MHB in ihren Bemühungen um die Verwirklichung des Vereinszwecks tatkräftig zu unterstützen.
10.05 Aktiv‑ und Passivmitglieder entrichten Beiträge.
10.06 Die Beitrage sind jährlich im Voraus fällig und müssen bis zum 30. November des vorhergehenden Vereinsjahres einbezahlt werden.
10.07 Die Höhe der Jahresbeiträge setzt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
10.08 Jedes Aktivmitglied und jeder Gast muss über eine ausreichende Versicherung, bei der durch Modellflugzeuge verursachte Schadensfälle abgedeckt sind, verfügen.
10.09 Jedes Mitglied ist im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet den Vorstand in seinen Bemühungen um ein kameradschaftliches und friedliches Vereinsleben zu gewährleisten, tatkräftig zu unterstützen.
10.10 Die vom Vorstand erlassene Schiedsordnung ist für alle Mitglieder verbindlich und wird mit dem Erwerb der Mitgliedschaft anerkannt.
10.11 Beschlüsse der GV und im Rahmen seiner Zuständigkeit gefasste Beschlüsse und erteilte Weisungen des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.
11. Organisation der IG MHB
11.01 Organe der IG MHB sind:
a) die Generalversammlung
b) die ausserordentliche GV
d) der Vorstand
11.02 Die Generalversammlung tritt alljährlich, spätestens zwei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zusammen.
11.03 Die Generalversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen. Ort und Termin bestimmt der Vorstand.
11.04 Anträge an die Generalversammlung sind beim Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich einzureichen. Darüber hinaus sind Dringlichkeitsanträge zulässig; über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Traktandenliste entscheidet die GV mit Dreiviertelsmehrheit. Dringlichkeitsanträge auf Statutenänderungen sind unzulässig.
11.05 Alle Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefällt.
11.06 Die Traktanden der GV sind:
1. Appell durch Präsenzliste
2. Begrüssung
3. Wahl des Stimmenzählers
4. Protokoll der letzten GV
5. Jahresbericht des Präsidenten
6. Kassa‑ und Jahresbericht des Kassiers
7. Mutationen
8. Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes ( mit Platzwart )
9. Mitgliederaufnahme
10. Festsetzung der Beiträge und Gebühren
11. Anträge
12. Verschiedenes
11.07 Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder einberufen werden. Der Antrag muss begründet werden. Die Versammlung muss spätestens drei Monate nach Eingang des Antrages durchgeführt werden.
11.09 Über die Versammlungen ist eine Niederschrift zu erstellen. Die gefassten Beschlüsse sind im Wortlaut schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterschreiben.
11.10 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Aktuar
c) dem Kassier
d) dem Platzwart
11.11 Der Vorstand wird auf Vorschlag der Mitglieder von der GV gewählt.
11.12 Der Präsident leitet die Versammlungen. Er verwaltet eine genaue Mitgliederliste mit aktueller Kanalbelegung. Er führt sämtliche, verbindlichen Kontakte mit den zuständigen Stellen und Personen. An der GV legt er einen kurzen Jahresbericht vor und kann ein provisorisches Programm für das folgende Vereinsjahr bekanntgeben.
11.13 Der Kassier besorgt unter persönlicher Verantwortung das gesamte Rechnungswesen. Die Jahresrechnung schliesst er auf Ende des Vereinsjahres ab und legt diese an der GV zur Einsicht auf.
11.14 Der Aktuar befasst sich mit dem administrativen Teil des Vereins. Er schreibt die Protokolle der Versammlungen und erledigt eventuell anfallende Schreibarbeiten des Vorstandes.
Mitteilungen an die Mitglieder macht er per E-Mail.
11.15 Sollten im laufenden Vereinsjahr Präsident, Aktuar, Kassier oder Platzwart ausscheiden, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied in den Vorstand. Das Ersatzmitglied gehört bis zur nächsten GV voll stimmberechtigt dem Vorstand an.
11.16 Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
12. Modellflugplatz
12.01 Die IG MHB verfügt über ein Flugplatzreglement, das für alle Benützer verbindlich ist. Ueber die Einhaltung wacht der Vorstand.
12.02 Das Flugplatzreglement ist nicht Bestandteil der Statuten und muss vom Vorstand rasch und beweglich angepasst werden können.
12.03 Für Sauberkeit und Ordnung auf dem Fluggelände ist jeder einzelne verantwortlich.
12.04 Für die Pflege der Flugpiste sind die Mitglieder verantwortlich.
12.05 Für Unfälle jeglicher Art sowie Reklamationen, die von Drittpersonen erfolgen, kann der Verein in seinem Namen oder der Vorstand wie auch die Vereinskasse nicht aufkommen oder haftbar gemacht werden.
13. Finanzen
13.01 Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden gedeckt durch:
a) Jahresbeiträge
b) Freiwillige Zuwendungen
13.02 Anträge für Anschaffungen können von den Vereinsmitgliedern dem Vorstand unterbreitet werden. Dieser bereitet einen Vorschlag zuhanden der GV vor. In ihrer Kompetenz liegt die rechtsverbindliche Beschlussfassung. Sie setzt die Anwesenheit von mindestens Zweidritteln des Vorstandes voraus. Anschaffungen bleiben Eigentum des Vereins.
13.03 Ist in der Vereinskasse ein genügend ausreichender Betrag vorhanden, so übernimmt der Verein einen Anteil an Vereinsanlässen.
14. Vereinsvermögen
14.01 Für Forderungen dem Verein gegenüber haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Haftung der Mitglieder für Forderungen gegenüber dem Verein ist auf die Höhe des Jahresbeitrages beschränkt.
14.02 Gewinne, welche dem Verein aus Veranstaltungen und Tätigkeiten irgendwelcher Art zufliessen, dürfen nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Sie müssen zur Erreichung der statutarischen Zwecke verwendet werden.
14.03 Gemäss § 1.03 fällt das Vereinsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Vermögens‑ und Betriebsrechnung sowie das Inventar über das der IG MHB gehörende Material werden auf den 31. Dezember abgeschlossen.
15. Liquidation des Vereins
15.01 Um die Auflösung des Vereins beschliessen zu können, ist die Anwesenheit von Dreivierteln der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Zweidrittel der Anwesenden müssen zustimmen.
15.02 Bei Auflösung oder Aufhebung der IG MHB oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht dessen Vermögen an die Mitglieder über. Die Verteilung des Vermögens erfolgt proportional zu den Jahren der Mitgliedschaft.
Diese Statuten wurden an der GV vom 17. September 2008 gutgeheissen.