Satzung

Satzung des „Geschichts- und Kulturvereins Wehrda e. V."

Aufgestellt im Februar 2010 in Wehrda

Beschlossen im Rahmen der Vereinsgründungsversammlung

am 13. Februar 2010 im Bürgerhaus Wehrda

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Geschichts- und Kulturverein Wehrda".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Sitz des Vereins ist Marburg-Wehrda.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Erforschung, Wahrung sowie die Förderung der Geschichte und der Kultur

des Dorfes Wehrda und seiner näheren Umgebung. Er ist überparteilich und steht allen Bürgerinnen und Bürgern offen.

2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a) Veranstaltungen

b) Ausstellungen

c) Sammlung historischer Dokumente und Bildmaterial

d) Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen und sonstigen relevanten Institutionen

e) Öffentlichkeitsarbeit

f) Herausgabe von Publikationen

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke

nach § 52 der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

6. Zeichnungsberechtigt für Spendenquittungen ist der oder die Vorsitzende und der/die Kassenwart/in.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss

eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

b) durch Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die

Mitgliederversammlung.

c) mit dem Tod des Mitglieds.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der

Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung auf einer außerordentlichen Sitzung ein

Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

2. Der Vorstand besteht aus 4 Personen; einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden

Vorsitzenden, einem/einer Kassenwart/in und einem/einer Schriftführer/in.

3. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung Beisitzer/innen bestellen.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

6. Der Vorstand des Geschichts- und Kulturvereins hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Ziele des Vereins verwirklichen

b) Die Mitgliederversammlung einzuberufen und die Mitgliederversammlung zu leiten.

c) Ein- und Ausgaben anweisen

d) Jahresabschluss sowie Prüfung der Jahresabrechnung veranlassen und der Mitgliederversammlung

vorlegen

e) Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorbereiten und ausführen

f) Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Dazu ist unter Angabe der Tagesordnung

mit 14-tägiger Frist vom Vorstand schriftlich einzuladen. Ist zur Mitgliederversammlung ordentlich

eingeladen, wird die Beschlussfähigkeit nicht gesondert geprüft. Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit gefasst.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstands

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

d) Genehmigung des Budgets für das kommende Geschäftsjahr

e) Ausschluss eines Mitglieds

f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung sind mit mindestens 2/3 der Stimmen

der Anwesenden zu fassen. Sind weniger als 50 % der Mitglieder anwesend, ist zu einer zweiten

Mitgliederversammlung einzuladen; diese ist in jedem Fall beschlussfähig.

3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es

erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des

Zwecks und der Gründe verlangen.

4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in

und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zur

Genehmigung vorzulegen ist.

5. Wahlberechtigt ist nur, wer den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet hat.

Im Zweifel entscheidet die Mitgliederversammlung über das Stimmrecht eines Mitglieds.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und im Voraus fällig.

2. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung

3. Die Mitgliederversammlung kann unterschiedliche Beitragsklassen für ausgewählte Mitgliederkategorien

genehmigen.

§ 10 Finanzierung

Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen Dritter. Eigenwirtschaftliches Handeln ist nicht vorgesehen, kann in Einzelfällen jedoch zur Finanzierung konkreter Projekte durchgeführt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körper-schaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in Wehrda.