Satzung des CVJM Görlitz e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: CVJM Görlitz e.V. (Christlicher Verein Junger Menschen).
Er hat seinen Sitz in Görlitz und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Görlitz eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied im CVJM Schlesische Oberlausitz e.V. und weiß sich über den CVJM Gesamtverband in Deutschland e.V. mit der Arbeit des CVJM in der ganzen Welt verbunden.
§ 2 Grundlagen und Ziele
Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes des CVJM ("Pariser Basis") von 1855:
"Die Christlichen Vereine junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten."
Der Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes hat dazu 1976 folgende Zusatzerklärung beschlossen:
"Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen."
Die Mitglieder des Vereins wissen sich als lebendige Glieder in Gemeinde und Kirche gerufen.
Der Verein übernimmt zur Erreichung der aufgezeigten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubens.
2. Hinführung zur christlichen Gemeinschaft und zu gemeinsamen Diensten.
3. Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
§ 3 Aufgaben
Zweck des CVJM Görlitz e.V. ist die Förderung der Religion.
§ 4 Mittel
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schriften
b) Rat und seelsorgerische Hilfe in allen Lebensfragen
c) Missionarische Betätigung durch Schriftenverbreitung und andere Aktionen
d) Angebot eines Bildungsprogrammes mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren
e) Verbreitung von christlichen Medien
f) Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Gesang, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel
g) Heranziehung seiner Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins und deren
Begleitung,
h) Jugendpflege und Jugendsozialarbeit
i) Internationale Arbeit und dessen Förderung
Mit anderen christlichen Jugendgruppierungen arbeitet der Verein nach Möglichkeit partnerschaftlich zusammen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
§ 6 Altersgruppen
Der Verein gliedert sich in folgende Altersgruppen:
a) Kinderarbeit
b) Jugendarbeit
c) Arbeit mit jungen Erwachsenen
d) Erwachsenen- und Familienarbeit
§ 7 Mitgliedschaft
1. Es wird unterschieden zwischen Mitgliedern, Fördermitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied kann jeder werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Nach schriftlichem Antrag erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Stimmrecht.
Ein Mitglied kann das Ruhen seiner Rechte und Pflichten beantragen. Darüber befindet der Vorstand.
3. Fördermitgliedschaft: Fördermitglied kann jeder werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Fördermitglieder unterstützen den Verein, besonders durch ihr Gebet bzw. finanziell. Nach schriftlichem Antrag erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand. An der Mitgliederversammlung können die Fördermitglieder teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
4. Außerordentliche Mitgliedschaft: Ein außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung als für sich verpflichtend anerkennt, mit Ausnahme des Satzes „Die Mitglieder des Vereins wissen sich als lebendige Glieder in Gemeinde und Kirche gerufen.“ Nach schriftlichem Antrag erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand. Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
5. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben kein Stimmrecht und sind von den Beitragskosten befreit.
6. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt freiwillig durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommt oder den Verein grob schädigt. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes nach einem Gespräch mit dem Mitglied.
Mitglieder und Fördermitglieder zahlen einen von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen gesonderten Beitrag, der ebenfalls von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.
§ 8 Leitung des Vereins
1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
a) der Jahreshauptversammlung
b) des Vorstandes.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nummer 26a EStG des Einkommensteuergesetztes ausgeübt werden.
§ 9 Die Jahreshauptversammlung
1. Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar im ersten Quartal. Die Mitglieder sind dazu mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme, Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
2. Auf Wunsch des Vorstandes oder durch schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 9/1.
3. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Wünsche und Anträge
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschluss des Haushaltsplanes
g) Überprüfung, Aussprache und Beschlussfassung über die verschiedenen Arbeitsgebiete und
Überprüfung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung des Vorjahres
§ 10 Beschlussfassung und Wahlen
Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 14. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Der Vorstand wird in geheimer Abstimmung gewählt. Alle anderen Beschlüsse werden in offener Wahl abgestimmt, es sei denn, es wird von einem Stimmberechtigten geheime Wahl beantragt.
Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftführer einen Satzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus wenigstens 4 Mitgliedern, nämlich
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassierer
5. bis zu 3 Beisitzern, die, wenn möglich, aus den Leitern und Mitarbeitern der einzelnen Kreise gewählt werden.
a) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt.
Damit die Stetigkeit in der Arbeit des Vorstandes gewährleistet ist,
scheiden alle 2 Jahre nach folgender Ordnung aus:
1. der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer
2. der Vorsitzende und die 3 Beisitzer.
Wiederwahl ist möglich.
b) Fällt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der Schriftführer oder
der Kassierer während der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand ein
anderes Vorstandsmitglied, das dieses Amt bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung kommissarisch verwaltet.
Die Jahreshauptversammlung hat eine Ersatzwahl für die Restdauer
der Wahlperiode vorzunehmen.
Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das die Ziele nach § 2 als verbindlich für sich selbst und den Verein anerkennt und mindestens volljährig ist.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1) Aufgabe des Vorstandes ist die Durchführung des Dienstes im Sinne
von § 2.
Dazu gehören insbesondere:
a) Leitung des Vereins
b) Berufung, Betreuung und Ausschluss von Mitarbeitern
c) Aufnahme, Betreuung und Ausschluss von Mitgliedern
d) Einberufung und Vorbereitung von Jahreshauptversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Festsetzung der Tagesordnung hierfür.
2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den
Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
3) Der Vorstand tritt in der Regel jeden zweiten Monat zusammen.
Er wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn
wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Wenn der Vorsitzende verhindert ist, wird der Vorsitz vom
Stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer oder Kassierer
übernommen.
§ 13 Finanzierung
Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Arbeit setzen sich zusammen aus:
a) den Beiträgen der Mitglieder
b) den Spenden
c) den sonstigen Erträgen und Zuwendungen
Spenden oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder einem Kreis geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
1. Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
2. Entsprechende Beschlüsse bedürfen der 3/4-Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
3. Jeder Änderung der Satzung muss der Vorstand des CVJM Schlesische Oberlausitz e.V. zustimmen.
4. Von der Satzungsänderung ist der § 2 seinem Inhalt nach ausgeschlossen.
§ 15 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken desselben dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt vorhandenes Vermögen an den CVJM-Landesverband Schlesische Oberlausitz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzungsänderungen wurden 17.09.2021 in der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Vorstand des CVJM-Landesverbandes Schlesische Oberlausitz e.V. hat der Satzungsänderung zugestimmt.